Recht und Steuern

Transparenzregister: Bußgelder drohen nach Ablauf der Schonfrist

Nach Angaben des Bundesfinanzministerium sind rund die Hälfte der Unternehmen, die zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sind und bisher von den Übergangsfristen profitierten, der Eintragungspflicht nicht nachgekommen.
Seit dem 01.08.2021 sind alle Unternehmen in Gesellschaftsform verpflichtet ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu melden. Für Gesellschaften, die von der sog. Mitteilungsfiktion profitierten, galt die Eintragungspflicht nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist. Die letzte Übergangsfrist endete am 31.12.2022. Den Unternehmen werden gesetzliche Schonfristen eingeräumt. Während dieser Schonfristen werden noch keine Bußgelder verhängt. Auch diese Fristen enden bald.
Es besteht dringender Handlungsbedarf für:
  • Die Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2023
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2023
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2023
Bereits bei geringen Bußgeldern droht ein Eintrag in das Gewerbezentralregister (§ 149 GewO). Zudem werden Verstöße auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes öffentlich bekannt gemacht. Die hiermit verbundene negative Öffentlichkeitswirkung ist neben den Strafgeldern sicher ein Grund, um Verstöße möglichst im Vorfeld zu vermeiden. 
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website zum Transparenzregister.