Recht und Steuern

Mitteilungspflichten an das Transparenzregister

Transparenzregister – erhebliche Ausweitung der Mitteilungspflichten
Der Bundestag hat mit Wirkung zum 01.08.2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) beschlossen, das erhebliche Auswirkungen auf fast alle Unternehmen in Deutschland hat. Mit dem Gesetz werden die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister deutlich verschärft. 

Das im Jahr 2017 eingeführte Transparenzregister soll die hinter den Unternehmen stehenden wirtschaftlichen Berechtigten erfassen und dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1153. Es war bislang ein sog. Auffangregister. Eine eigenständige Mitteilungspflicht der Unternehmen bestand, sofern sich die maßgeblichen Informationen nicht bereits vollständig aus anderen öffentlich verfügbaren und elektronisch abrufbaren Registern ergaben. 

Das hat sich nun geändert. Die Unternehmen trifft zukünftig eine eigenständige Mitteilungspflicht. Auf die in anderen Registern - wie beispielsweise dem Handelsregister - verfügbaren Informationen kommt es nicht mehr an. Für GmbHs bedeutet die Neuregelung beispielsweise, dass im Falle eines Gesellschafterwechsels nicht nur die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste geändert werden muss. Vielmehr ist eine zusätzliche Mitteilung der Änderung an das Transparenzregister erforderlich. Trotz seiner Aufnahme in das Geldwäschegesetz (GwG) sind die Regelungen grundsätzlich für alle in Deutschland registrierten Unternehmen verbindlich. Die Übergangsfristen für die Umsetzung sind in § 58 GWG geregelt. Er lautet:

„[...] (8) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben,
1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022
der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.“

Das für die Durchsetzung dieser Vorschriften zuständige Bundesverwaltungsamt hat auf seiner Internetseite weitere Informationen sowie einen Leitfaden mit häufig gestellten Fragen veröffentlicht.