Recht und Steuern

Seit Dezember 2008 gibt es einen europäischen Mahnbescheid

Europäischer Mahnbescheid gilt seit Dezember 2008
Seit dem 12. Dezember 2008 gibt es ein europäisches Mahnverfahren, das grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen vereinfacht. Das Verfahren dient der Beschleunigung Kostenersparnis. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mahnverfahren. Die Verordnung finden Sie unter "Externe Links".
Der Europäische Mahnbescheid ist anwendbar für die Beitreibung fälliger bezifferter Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Ausgenommen sind Forderungen erbrechtlicher Art, aus dem Recht der ehelichen Güterstände, aus Konkursen, Vergleichen, außervertraglichen Schuldverhältnissen und im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen. Der Gläubiger ist nicht auf das Verfahren beschränkt; es steht es ihm frei, seine Forderung im Wege eines anderen Verfahrens zu verfolgen.
Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Gemeinschaftsrecht, insbes. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Ist als Antragsgegner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beteiligt, ist die Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzes zuständig. Der Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes zu stellen. Das Gericht prüft - genau wie im deutschen Mahnverfahren - Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags - nicht aber das Bestehen der Forderung - und erlässt gegebenenfalls einen Europäischen Zahlungsbefehl.
Dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Er hat die Möglichkeit, zu bezahlen, oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch einzulegen, worauf die Sache ins streitige Verfahren übergeht. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt und auch nicht bezahlt, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt. Einer Vollstreckbarerklärung durch den anderen Mitgliedsstaat bedarf es nicht.