Bei (0)180-er-Nummern genaue Preisangaben erforderlich
Bei (0)180-er-Nummern sind genaue Preisangaben erforderlich. Außerdem sind preisliche Obergrenzen zu beachten.
Nach den §§ 66a und 66d des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat die Bundesnetzagentur folgende Entgelte für die Anrufe aus den Festnetzen sowie Abrechnungsgrundsätze für Anrufe aus den Mobilfunknetzen festgesetzt:
Anrufe des Rufnummernbereichs (0)180 dürfen danach maximal 14 ct/min beziehungsweise 20ct/Anruf (je nach Endziffer) bei Anrufen aus den Festnetzen und 60ct/min bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen kosten.
Bei der Angabe der (0)180-er-Nummern müssen nicht nur die Festnetzpreise, sondern auch die Mobilfunkpreise angegeben werden.
Anrufe des Rufnummernbereichs (0)180 dürfen danach maximal 14 ct/min beziehungsweise 20ct/Anruf (je nach Endziffer) bei Anrufen aus den Festnetzen und 60ct/min bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen kosten.
Bei der Angabe der (0)180-er-Nummern müssen nicht nur die Festnetzpreise, sondern auch die Mobilfunkpreise angegeben werden.
Die Angabe "möglicherweise abweichende Preise im Mobilfunk" ist nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr ausreichend.
Die Preise im Einzelnen:
Die Preise im Einzelnen:
Nummern- teilbereich |
Preise für Anrufe aus den Festnetzen | Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen | |
Preis in ct/min | Preis in ct/Anruf | Höchstpreis in ct/min |
|
(0)180-1 | 3,9 | - | 42 |
(0)180-2 | - | 6 | 42 |
(0)180-3 | 9 | - | 42 |
(0)180-4 | - | 20 | 42 |
(0)180-5 | 14 | - | 42 |
(0)180-6 | 20 | 60 | |
(0)180-7 | 30 Sekunden frei, danach 14 ct/min | 30 Sekunden frei, danach max. 42 ct/min |