Wirksamkeit von Erklärungen bei Telefax-Versendungen

Wirksamkeit von Erklärungen bei Telefax-Versendung
Die Übermittlung von Schriftstücken per Telefax hat im Rechtsverkehr immer mehr an Bedeutung gewonnen. Zu den Vorzügen dieser Versendungsart zählen die Kostenvorteile bei günstigen Telefontarifen ebenso wie die unmittelbare zeitnahe Zustellung an den Empfänger. Gleichwohl gilt es zu bedenken, dass die Telefaxübermittlung sich dort als ungünstig erweisen kann, wo Gesetz oder Vertrag bestimmte formale Anforderungen an die Abgabe von Erklärungen stellen.
Wirksamkeit bei sogenannten formfreien Erklärungen
Grundsätzlich geht das BGB vom Grundsatz der Formfreiheit aus. Ein wirksamer Vertrag kommt also grundsätzlich unabhängig von der Form zustande, in der er geschlossen wird. Erklärungen können somit grundsätzlich schriftlich, mündlich oder sogar nur durch Gesten (zum Beispiel Nicken, Handschlag) abgegeben werden. Sofern keine besondere Form ausdrücklich vorgeschrieben oder von den Parteien gewählt wurde, sind auch per Telefax abgegebene Erklärungen uneingeschränkt wirksam. Derjenige, der sich eines Telefaxes bedient, trägt aber im Streitfall die Beweislast. Er muss also beweisen können, dass die Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist (es sich also nicht etwa um eine Fälschung handelt).
Wirksamkeit bei elektronischer Form und Textform
Den Erfordernissen der modernen Kommunikation hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er Regelungen über die elektronische Form und die sogenannte Textform getroffen hat. Die elektronische Form erfordert neben dem Namen des Erklärenden die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Diese Form kann nur bei E-Mails verwendet werden. Für die Übermittlung von Dokumenten durch Telefax ist sie technisch nicht vorgesehen.
Unter der Textform ist eine Urkunde oder eine andere zur dauerhaften Wiedergabe geeignetes Medium zu verstehen, das die Person des Erklärenden nennt und den Abschluss der Erklärung erkennbar macht. Diesen Anforderungen wird durch eine Übermittlung per Telefax beispielsweise dann genügt, wenn das empfangene Dokument die (kopierte) Unterschrift des Autors enthält.
Wirksamkeit bei sogenannter gewillkürter Schriftform
Die Parteien können vertraglich eine bestimmte Form, meist die Schriftform, vereinbaren. Dies kann etwa in allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen, etwa durch Aufnahme der Klausel "Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform." Für eine gewillkürte Schriftform enthält das Gesetz eine Auslegungsregel, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn die Parteien nichts anderes geregelt haben. Danach ist die vertraglich vereinbarte Schriftform im Zweifel auch bei der telekommunikativen Übermittlung gewahrt. Darunter fällt auch das Telefax, wenn der Empfänger durch die Mitteilung seiner Faxnummer oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer telekommunikativen Übermittlung von rechtserheblichen Erklärungen einverstanden ist. Eine eigenhändige Unterschrift unter der telekommunikativ übermittelten Erklärung ist nicht erforderlich. Aus der Erklärung muss sich aber unzweideutig ergeben, von wem die Erklärung abgegeben worden ist.
Wirksamkeit bei gesetzlicher Schriftform
Für einige Fallkonstellationen ist die Schriftform gesetzlich zwingend vorgeschrieben. In diesen Fällen muss die Urkunde die eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen aufweisen. Die Übermittlung per Telefax reicht nach der Rechtsprechung dafür nicht aus, da sich auf der empfangenen Faxkopie keine eigenhändige Unterschrift befindet. Da das beim Empfänger eingehende Schriftstück keine Originalunterschrift trägt, geht die Eigenhändigkeit gleichsam mit der Versendung über das Faxgerät verloren. Der Übersender ist daher gehalten, das Original zu übersenden. Die Fernkopie kann aber sicherheitshalber ergänzend übermittelt werden.
Die Wirksamkeit prozessualer Erklärungen per Telefax
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) ist heute anerkannt, dass Rechtsmittel grundsätzlich per Telefax eingelegt und begründet werden können. Bei klarer Herkunft der Telefaxnachricht ist eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich.
Zusammenfassung
Die Übermittlung von Erklärungen per Telefax ist immer dann zulässig und ausreichend, wenn keine Formerfordernisse bestehen oder die Parteien lediglich die einfache Schriftform vereinbart haben. Ist die schriftliche Abgabe der Erklärung dagegen durch Gesetze zwingend vorgeschrieben, ist die Übersendung von Originaldokumenten oder der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht verzichtbar.