Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesenmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesenmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden.
AGB erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (z.B. im Kauf- und Werkvertragsrecht, soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch kann dadurch neu entstandenen Vertragstypen (z.B. Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde gelegt werden.
Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des Kunden bzw. Verbrauchers einher, der sich auf die Vertragsbedingungen einlässt.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes hat der Gesetzgeber daher in den §§ 305 ff. BGB eine Reihe von Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden müssen. Auf Erb-, Familien- und Gesellschaftsverträge, sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden diese Regeln im BGB jedoch keine Anwendung. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes hat der Gesetzgeber daher in den §§ 305 ff. BGB eine Reihe von Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden müssen. Auf Erb-, Familien- und Gesellschaftsverträge, sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden diese Regeln im BGB jedoch keine Anwendung. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
AGB im Geschäftsverkehr mit dem privaten Endverbraucher
Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen und damit zum Vertragsbestandteil werden.
Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen und damit zum Vertragsbestandteil werden.
Die Einbeziehung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Kunde muss von seinem Vertragspartner deutlich auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen werden,
- er muss die Möglichkeit haben, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit deren Geltung einverstanden sein.
Ein überhaupt nicht ins Auge fallender Aushang der Geschäftsbedingungen im Ladenlokal reicht also nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen.
Sogenannte überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt. In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist. Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln geht dies im Zweifel zu Lasten des Verwenders. Es gilt dann die für den Vertragspartner günstigste Auslegung der Klausel, da der Verwender die Möglichkeit gehabt hätte, sich klarer auszudrücken.
Unwirksam sind aber auch solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, d.h. durch die grundlegende Rechte ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt werden.
Das BGB enthält in den §§ 308 f. einen umfangreichen Katalog derartiger Klauseln, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung besonders groß ist. Diese Klauseln sind auch dann unwirksam, wenn der Verbraucher sie unterschrieben hat. An ihre Stelle tritt die entsprechende gesetzliche Regelung, die für den Verwender meist ungünstiger ist.
Hierzu einige Beispiele:
Unzulässig ist eine Klausel, die die Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten geliefert oder erbracht werden sollen.
Beispiel: Der Kunde kauft ein Fahrrad für 400€, das beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in 2 Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50€ gestiegen, so kann dies nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Eine Bestimmung in den AGB, nach der eine Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen oder begrenzt wird, ist unwirksam.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die Bestimmungen der §§ 474 f. BGB zu beachten. Zum Nachteil von Verbrauchern kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarungen, weitgehend nicht mehr abgedungen werden.
So kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen nicht verkürzt werden. Hingegen ist es zulässig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche ist jedoch auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.
AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
Nicht ganz so strengen Regelungen sind Sie unterworfen, wenn Sie Ihre AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen zum Inhalt eines Vertrages machen wollen. Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
So ist es nicht notwendig, Ihren Vertragspartner ausdrücklich auf Ihre AGBs hinzuweisen, damit diese Inhalt des Vertrages werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen aufzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Nicht ganz so strengen Regelungen sind Sie unterworfen, wenn Sie Ihre AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen zum Inhalt eines Vertrages machen wollen. Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
So ist es nicht notwendig, Ihren Vertragspartner ausdrücklich auf Ihre AGBs hinzuweisen, damit diese Inhalt des Vertrages werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen aufzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll.
Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat einholen.
Muster-AGB der IHK Frankfurt am Main für die Verwendung gegenüber Unternehmern und gegenüber Verbrauchern finden Sie unter "Weitere Informationen".