Freiwillige Eintragung in das Handelsregister

Freiwillige Eintragung in das Handelsregister
Allgemeines
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens gibt. Jedermann kann sich über die Firmenbezeichnung, den Sitz, die Inhaberverhältnisse, die Höhe der Kommanditeinlage, die Namen der Prokuristen und Zweigniederlassungen und weitere wichtige Tatsachen informieren. Durch diese Publizität gewinnt der Rechtsverkehr an Sicherheit. Näheres zum Handelsregister ist unserem Merkblatt „Das Handelsregister” zu entnehmen. (Siehe unter "Weitere Informationen")
Kaufleute und Kleingewerbetreibende
Nicht alle Gewerbetreibenden sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, sondern nur diejenigen, die sich in erheblichem Umfang am Geschäftsverkehr beteiligen. Das Handelsgesetzbuch spricht in diesen Fällen von Kaufleuten. Nicht eintragungspflichtige Unternehmer – das können Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sein – werden Kleingewerbetreibende genannt.
Wann die Grenze zwischen einem kleingewerblichen Unternehmen und einem kaufmännischen erreicht ist, ist nicht eindeutig definiert. Nach dem HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für diesen Geschäftsbetrieb bestehen bestimmte Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Inventurpflichten. Diese sind erforderlich, um zum eigenen Nutzen, aber auch zum Schutz der Geschäftspartner, das Unternehmen jederzeit im Überblick zu behalten. Erkundigen Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer nach den Grenzen, die häufig von Erfahrungswerten abhängig sind. Entscheidend sind dabei der Umfang der Geschäftsbeziehungen, die Jahresumsätze, die Anzahl der Mitarbeiter, die Vielzahl der Lieferanten und Kunden sowie die Art der Geschäftsabwicklung.
Kleingewerbetreibende müssen sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Sie benötigen keine besondere Einrichtung, um ihr Unternehmen im Griff zu behalten. Dazu zählen beispielsweise kleinere Betriebe, die mit wenig Aufwand und Kapital geführt werden, wie Kioske, kleine Gaststätten und Handwerksunternehmen sowie Unternehmen von Handels- und Versicherungsvertretern. Handelsrechtlich werden sie nicht als Kaufleute betrachtet und dürfen deshalb auch keine Firma führen. Sie müssen im formellen geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf den Geschäftspapieren, stets ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.
Freiwillige Eintragung möglich
Kleingewerbetreibende können sich aber freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Sie gelten dann als Kaufleute und müssen sich – mit allen Vor- und Nachteilen – als solche behandelt lassen. Im Einzelfall kann eine Eintragung durchaus sinnvoll sein. Andererseits sind damit aber auch Nachteile verbunden. Deshalb sollten sich Kleingewerbetreibende über die mit der Eintragung verbundenen Konsequenzen unbedingt im Klaren sein, ehe sie die Anmeldung zum Handelsregister veranlassen. Bei Fragen steht die Industrie- und Handelskammer zur Verfügung. Im Folgenden werden die wichtigsten Folgen einer Eintragung aufgeführt:
  • Das Recht, eine Firma zu führen
    Nur der Kaufmann darf eine Firma führen. Das ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, klagen und verklagt werden kann. Die Firma kann vom eigenen Namen abweichen und werbewirksam gestaltet werden (zu den Einzelheiten vgl. unser Merkblatt „Das Handelsregister”. Siehe unter "Weitere Informationen").
  • Firmenbeständigkeit
    Übernimmt jemand ein kaufmännisches Geschäft als Erwerber oder Erbe, kann er die eingeführte Firma mit Zustimmung des bisherigen Inhabers fortführen. Allerdings haftet er in diesem Fall für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten, auch für solche aus der Zeit vor der Übernahme. Die Haftung kann ausgeschlossen werden, der Haftungsausschluss muss dann aber im Handelsregister eingetragen werden.
  • Bestellung von Prokuristen und anderen Vertretern
    Der Kaufmann kann sich durch Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Ladenangestellte vertreten lassen. Die für diese Vertretungsformen geltenden Vorschriften erleichtern den Rechtsverkehr (vgl. dazu unser Merkblatt "Die Vertretung im Handelsrecht". Siehe unter "Weitere Informationen").
  • Gründung von Zweigniederlassungen und Handelsgesellschaften
    Kaufleute können Zweigniederlassungen gründen sowie mit anderen zusammen eine offene Handels- oder Kommanditgesellschaft bilden.
  • Publizität des Handelsregisters
    Mit der Eintragung in das Handelsregister gilt die sogenannte Publizitätswirkung des Handelsregisters, wonach der Eingetragene grundsätzlich an die Eintragungen gebunden ist. Er kann einem Dritten eine nicht eingetragene, aber eintragungspflichtige Tatsache nicht entgegen halten. Allerdings müssen auch Dritte die eingetragenen Tatsachen gegen sich gelten lassen. Wegen der Öffentlichkeit des Handelsregisters genießt die eingetragene Firma im geschäftlichen Verkehr oft ein besseres Ansehen. Im Einzelfall wird sogar der Abschluss von Geschäftsbeziehungen davon abhängig gemacht.
  • Buchführungspflichten
    Der Kaufmann muss bestimmte Buchführungspflichten beachten. Das dient der eigenen Übersicht über das Unternehmen und damit auch dem Schutz der Gläubiger und der Allgemeinheit. Dazu zählen die doppelte Buchführung, die Inventarerrichtung, der Jahresabschluss sowie die Aufbewahrung bestimmte Unterlagen.
  • Besondere Grundsätze für die Abwicklung von Handelskäufen
    Dabei steht der Gedanke im Vordergrund, dass der Handelsverkehr beschleunigt und vereinfacht werden soll. Zu diesem Zweck wird vom Kaufmann mehr Einsichtsfähigkeit, Erfahrung und Selbstverantwortung verlangt. Er ist weniger schutzwürdig als ein Verbraucher oder ein Kleingewerbetreibender. Beispiele:
    - Verträge können durch ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben und – in bestimmten Branchen – sogar durch Schweigen auf ein Vertragsangebot zustande kommen. Eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis, für die sonst besondere Formvorschriften gelten, können von Kaufleuten mündlich abgeschlossen werden. Der Kaufmann wird also leichter vertraglich gebunden als der Kleingewerbetreibende.
    - Der Kaufmann hat wegen fälliger Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind.
    - Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers hinterlegen oder öffentlich versteigern lassen.
    - Bei einem beidseitigen Handelskauf bestehen Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers hinsichtlich von Qualitätsmängeln, Falschlieferungen und Mengenfehlern. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
    - Zwischen Kaufleuten gelten häufig sog. Handelsbräuche, also ungeschriebene Regeln, die sich aus Gewohnheiten und Gebräuche herleiten.
    - Schließlich können Gerichtsstandsvereinbarungen nur unter Kaufleuten vereinbart werden.
Den Fragebogen der Bergischen IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid für die Anmeldung zum Handelsregister können Sie unter "Weitere Informationen" herunterladen.