Offenlegung bei GmbH & Co. KG
Offenlegung von Jahresabschlüssen bei GmbH & Co. KG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich auf Vorlagefragen der Landgerichte Essen und Hagen zur Offenlegungspflicht von GmbH & Co. KGs geäußert und durch Beschluss vom 23.09.2004 entschieden, dass die Möglichkeit, ohne berechtigtes Interesse Einsicht in die Jahresabschlüsse einer GmbH & Co. KG zu nehmen, den Zielen des Europäischen Vertrages entspricht.
Zwar werde die Berufsausübungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung durch das Einsichtsrecht für jedermann tangiert, so der EuGH. Jedoch seien diese Beschränkungen aus Gemeinwohlgründen gerechtfertigt. Das Argument, dass die Gesellschaften ein legitimes Interesse hätten, bestimmte Daten geheim zu halten, weist der EuGH zurück. Das Gemeinwohlinteresse, Dritte vor finanziellen Risiken zu schützen, sei höher zu bewerten. Die Vorschriften zur Offenlegung seien erforderlich, weil die Gesellschaftsformen, für die diese Vorschriften gelten, Dritten nur durch ihr Gesellschaftsvermögen eine Sicherheit geben. Dies betreffe insbesondere die GmbH & Co. KG, bei der alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. Zudem sei es erforderlich, hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben in der Gemeinschaft gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen herzustellen. Der Nachteil der Offenlegungspflichten ist nach Ansicht des EuGH begrenzt. Es wird bezweifelt, dass die Offenlegungspflicht Einfluss auf die Wettbewerbsstellung der betreffenden Gesellschaften hat. Insofern sei die Einschränkung der Berufsausübungs-/Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich auf Vorlagefragen der Landgerichte Essen und Hagen zur Offenlegungspflicht von GmbH & Co. KGs geäußert und durch Beschluss vom 23.09.2004 entschieden, dass die Möglichkeit, ohne berechtigtes Interesse Einsicht in die Jahresabschlüsse einer GmbH & Co. KG zu nehmen, den Zielen des Europäischen Vertrages entspricht.
Zwar werde die Berufsausübungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung durch das Einsichtsrecht für jedermann tangiert, so der EuGH. Jedoch seien diese Beschränkungen aus Gemeinwohlgründen gerechtfertigt. Das Argument, dass die Gesellschaften ein legitimes Interesse hätten, bestimmte Daten geheim zu halten, weist der EuGH zurück. Das Gemeinwohlinteresse, Dritte vor finanziellen Risiken zu schützen, sei höher zu bewerten. Die Vorschriften zur Offenlegung seien erforderlich, weil die Gesellschaftsformen, für die diese Vorschriften gelten, Dritten nur durch ihr Gesellschaftsvermögen eine Sicherheit geben. Dies betreffe insbesondere die GmbH & Co. KG, bei der alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. Zudem sei es erforderlich, hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben in der Gemeinschaft gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen herzustellen. Der Nachteil der Offenlegungspflichten ist nach Ansicht des EuGH begrenzt. Es wird bezweifelt, dass die Offenlegungspflicht Einfluss auf die Wettbewerbsstellung der betreffenden Gesellschaften hat. Insofern sei die Einschränkung der Berufsausübungs-/Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt.
Die der Regelung zugrunde liegende Richtlinie dürfe auch nicht schutzbedürftigen Dritten Einsichtsrechte gewähren und sei europarechtskonform, so der EuGH. Folglich ist die Forderung von Unternehmen, dass es nicht schutzbedürftigen Dritten, wie zum Beispiel Wettbewerbern, verwehrt sein müsse, Einsicht in den Jahresabschluss zu nehmen, erneut zurückgewiesen worden. Der Begriff „Dritter“ sei in diesem Zusammenhang nicht auf Gläubiger, Gesamtbetriebsrat, Betriebsrat und Gesellschafter beschränkt. Ein schutzbedürftiges Interesse für die Einsichtnahme sei nicht erforderlich.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da die GmbH & Co. KG anders als die KG behandelt wird, wurde ebenfalls verneint. Der EuGH hat die Tatsache, dass Gläubiger einer GmbH & Co. KG über die eigene Offenlegungspflicht der GmbH geschützt sind, als nicht ausschlaggebend bewertet. GmbH & Co. KGs seien von der Offenlegung erfasst, da diese Konstruktion keine natürliche unbeschränkt haftende Person erfasse und folglich der Schutz der Interessen Dritter durch Offenlegung gewahrt werden müsse.