Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses bei Kleinstkapitalgesellschaften
Nach dem am 10.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs wird das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses von 2.500 Euro auf 500 Euro herabgesetzt, wenn der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (per Eingabeformular oder per Datei-Upload) nach Ablauf der sechswöchigen Androhungsfrist, aber vor Festsetzung des Ordnungsgeldes eingereicht wird. Zusätzliche Voraussetzung bei Kleinstkapitalgesellschaften ist, dass die Kleinstkapitalgesellschaft vom dem Recht auf Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht hat. Die Hinterlegung des Jahresabschlusses können Kleinstkapitalgesellschaften erstmals für den Jahresabschluss 2012 (Stichtag 31.12.2012) wählen.