Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften beim Jahresabschluss seit 28.12.2012

Am 28.12.2012 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft getreten. Damit sind Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften verbunden.
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
Besondere Vorschriften für Kleinstkapitalgesellschaften, definiert in § 267a HGB
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten:
350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3)
700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer
Einzelheiten zur Zusammensetzung der Bilanzsumme finden sich in § 267a HGB.
Für Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gilt § 325a Abs. 3 HGB.
Sondervorschriften für bestimmte Personenhandelsgesellschaften finden sich in § 264c Abs. 5 HGB.
Nach § 336 Abs. 2 HGB sind die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nicht auf Genossenschaften anzuwenden.
Hinterlegungsoption für Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen und offenlegen oder beim Unternehmensregister hinterlegen. Entscheidet sich das Unternehmen für die Hinterlegung beim Unternehmensregister, so muss der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (elektronisch) eingereicht werden, verbunden mit dem Antrag, diesen zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzureichen. Zudem muss dem Bundesanzeiger mitgeteilt werden, dass die Größenmerkmale für die Kleinstkapitalgesellschaft eingehalten werden.
Die Einsichtnahme Dritter in den beim Unternehmensregister hinterlegten Jahresabschluss erfolgt auf Antrag durch Übermittlung einer kostenpflichtigen Kopie. Die Kleinstkapitalgesellschaft kann ihre eigene hinterlegte Bilanz einsehen beziehungsweise soll vom Bundesanzeiger kostenlos eine Kopie der hinterlegten Bilanz erhalten.
Die Hinterlegung ist, wie auch die Einreichung und Offenlegung beim Bundesanzeiger, im Rahmen der gesetzlichen Fristen vorzunehmen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem können zur Erzwingung der Offenlegung Ordnungsgelder von grundsätzlich 2.500 Euro bis höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden (§§ 334, 335 HGB).

Nach dem am 10.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuch wird das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften von 2.500 Euro auf 500 Euro herabgesetzt, wenn der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger nach Ablauf der sechswöchigen Androhungsfrist, aber vor Festsetzung des Ordnungsgeldes eingereicht wird und wenn die Kleinstkapitalgesellschaft von der Möglichkeit der Hinterlegung des Jahresabschlusses Gebrauch gemacht hat. Einzelheiten dazu finden Sie unter "Weitere Informationen".
Geringere Gliederungstiefe der Bilanz
Nach § 266 Abs. 1 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen.
Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung
Nach § 275 Abs. 5 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften eine verkürzte Gliederung (Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) wählen. In diesem Fall können die Erleichterungen von § 276 HGB jedoch nicht in Anspruch genommen werden, vgl. Satz 3.
Ausnahme von der Anhangpflicht
Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Anhang verzichten (§ 264 Abs. 1 HGB). In diesen Fällen muss die Kleinstkapitalgesellschaft unter der Bilanz folgende Angaben machen: Angaben zu den Haftungsverhältnissen nach § 251 und § 268 Abs. 7 HGB; Angaben zu den gewährten Vorschüssen und Krediten an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe nach § 285 Nr. 9c HGB. Ist die Kleinstkapitalgesellschaft eine Aktiengesellschaft oder KGaA, so müssen zusätzliche Angaben (§ 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) zum Bestand an eigenen Aktien gemacht werden und weitere Angaben gemacht werden (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Zeitwertbewertung für Kleinstkapitalgesellschaften
In § 253 Abs. 1 HGB ist die Zeitwertbewertung für Kleinstkapitalgesellschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen beziehungsweise ausgeschlossen, soweit diese bestimmte Erleichterungen nach dem MicroBilG in Anspruch nehmen.
Änderung des § 264 Abs. 3 HGB – Jahresabschluss von Töchtern mit Müttern in anderen EU-Mitgliedstaaten
Die geänderte Regelung in § 264 Abs. 3 HGB behandelt Töchter von Müttern in anderen EU-Mitgliedstaaten künftig vergleichbar mit reinen Inlandssachverhalten. Die Änderungen finden erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.
Anwendbarkeit der geänderten Vorschriften
Nach Art. 79 EGHGB und Art. 26f EGAktG finden die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse Anwendung, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
Folgeänderungen im Aktiengesetz
Die Folgeänderungen der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften finden sich in §§ 152 Abs. 4, 158 Abs. 3 und § 160 Abs. 3 AktG.