Recht und Steuern

Das GmbH-Recht und die ’Mini-GmbH’

Das GmbH-Recht und die "Mini-GmbH": Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)/UG (haftungsbeschränkt)
Seit November 2008 besteht die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)/UG (haftungsbeschränkt) zu gründen (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG). Das seit 1892 bestehende „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung” (GmbH-Gesetz/GmbHG), zuletzt 1980 geändert, wurde umfassend modernisiert.
Neue Existenzgründungsmöglichkeit mit einem Mindeststammkapital von einem Euro
Die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”/„UG (haftungsbeschränkt)” wurde als neue Form der GmbH geschaffen. Diese "Mini-GmbH" kann mit nur einem Euro pro Gesellschafter gegründet werden. Das Stammkapital muss zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unternehmergesellschaft beim Handelsregister vollständig eingezahlt sein. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Auch die Unternehmergesellschaft ist eine GmbH. Abgesehen von der Gründung gelten für sie die Regelungen des GmbH-Rechts. Die Unternehmergesellschaft wird ins Handelsregister eingetragen und muss ihre Bilanz erstellen und offenlegen. Um sicherzustellen, dass die Unternehmergesellschaft zwar einen erleichterten Einstieg erhält, während ihrer Geschäftstätigkeit aber auch Gesellschaftskapital bildet, sieht das Gesetz eine gesetzliche Rücklage vor. Ein Viertel des Jahresüberschusses, der gegebenenfalls um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemindert wird, muss als gesetzliche Rücklage eingelegt werden. Droht die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmergesellschaft, müssen die Gesellschafter unverzüglich zusammentreffen.
Selbstverständlich ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur dann sinnvoll, wenn die Kapitalausstattung entsprechend dem Gesellschaftszweck ausreichend bemessen ist, um Gründungskosten und Anfangsverluste ohne die Gefahr einer Insolvenz zu kompensieren.
Schnelle und unkomplizierte Gründungen möglich
Soll eine GmbH, auch als Unternehmergesellschaft, gegründet werden, die nicht mehr als drei Gesellschafter, nur einen Geschäftsführer und keine komplizierten Vereinbarungen im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander benötigt, gibt es ein vereinfachtes Gründungsverfahren: das notarielle Gründungsprotokoll, das zugleich als Gesellschafterliste gilt und das dem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Die Musterprotokolle für die Gründung einer Einpersonengesellschaft und einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern finden Sie unter "Weitere Informationen". Das Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft enthält jedoch keine Regelungen für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Da nach § 15 GmbHG die Geschäftsanteile frei veräußerlich und vererblich sind, was den Interessen der meisten Gesellschafter nicht entsprechen dürfte, ist von der Verwendung dieses Musterprotokolls eher abzuraten.
Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH ist nun einfacher. Nach neuem Recht kann eine solche mit der Hälfte des Stammkapitals, also mit 12.500 Euro, gegründet werden, ohne dass der Gesellschafter für die zweite Hälfte eine Sicherheit bestellen muss.
Ist die Tätigkeit der Gesellschaft erlaubnispflichtig, will sie zum Beispiel Dienstleistungen im Bewachungsgewerbe anbieten, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist jedoch schon vorher möglich. Damit können Gesellschaften zügiger als bisher eingetragen werden.
Wird ein Geschäftsführer bestellt, der sich bei Gründung im Ausland aufhält, so kann er sich künftig auch durch einen ausländischen Notar oder einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs (zum Beispiel Rechtsanwalt) oder einen Konsularbeamten belehren lassen.

Werden Sacheinlagen in eine "normale" GmbH eingebracht, können nur bei begründeten Zweifeln, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, Unterlagen über den Sachgründungsbericht hinaus verlangt werden. Falsche Angaben werden unter Strafe gestellt. Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Der Gesellschafter trägt die Beweislast für die Vollwertigkeit.
Bessere Erreichbarkeit der GmbH – Stärkung des Gläubigerschutzes
Die Geschäftsadresse wird nun im Handelsregister eingetragen. Sie ist für jeden zum Beispiel durch den Blick ins elektronische Handelsregister ersichtlich. Vorteil: Ist die Zustellung an die im Handelsregister hinterlegte Geschäftsadresse nicht möglich, kommt die öffentliche Zustellung in Betracht. Bislang war es oftmals nicht möglich, Willenserklärungen wirksam zuzustellen, wenn eine GmbH geschäftsführerlos wurde. In diesem Fall kann nun an jeden der Gesellschafter zugestellt werden.
Die Anforderungen an Geschäftsführer steigen. Die Liste der Ausschlussgründe für Geschäftsführer ist erweitert worden. Ist ein Geschäftsführer zum Beispiel wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder sonstiger Insolvenzstraftaten verurteilt, so ist er für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils nicht als Geschäftsführer einsetzbar. Diese Ausschlussgründe finden auch Anwendung, wenn ein Geschäftsführer im Ausland wegen vergleichbarer Taten verurteilt wurde.
Die Geschäftsführer haften auch für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, es sei denn, dies war aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar.
Erleichterungen bei dem Verkauf von Gesellschafteranteilen
Die bisher schon bestehende Gesellschafterliste ist dadurch aufgewertet worden, dass der Gutglaubensschutz des Handelsregisters auf diese ausgedehnt worden ist. Die in der Liste eingetragenen Gesellschafter gelten als Gesellschafter der GmbH, auch wenn sie dies nicht mehr sind. Dadurch ist nun ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen möglich.
Änderungen sind auch bei der Frage des Cash-Poolings und der eigenkapitalersetzenden Darlehen eingeführt worden. Jedes Gesellschafterdarlehen ist in der Insolvenz nachrangig. „Kapitalersetzende” Darlehen gibt es per Definition nicht mehr. Die insolvenzrechtlichen Regelungen sind aus dem GmbH-Gesetz in die Insolvenzordnung verlagert worden und gelten nun für alle juristischen Personen und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften wie zum Beispiel die Limited und die GmbH & Co. KG.
Die GmbH kann ihren Verwaltungssitz auch ins Ausland verlagern. Damit hat sie sie die gleiche Flexibilität wie zum Beispiel die britische Limited erhalten. Die GmbH kann in Deutschland gegründet und mittels Zweigniederlassung ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden.
Das Merkblatt zur Gründung einer GmbH erhalten Sie unter "Weitere Informationen".