Neue Informationspflichten seit Februar 2017
Neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) seit dem 1. Februar 2017
Seit Anfang Februar 2017 müssen Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, neue Informationspflichten nach dem VSBG beachten.
Die Unternehmer müssen den Verbraucher auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGB leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, inwieweit sie entweder freiwillig bereit oder aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Dies bedeutet, dass die Information auch bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, erforderlich ist. Die Teilnahme kann auf bestimmte Konflikte oder Wertgrenzen beschränkt werden. Diese Informationspflicht trifft aber nur Unternehmer, die am 31. Dezember des vergangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt hatten.
Wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, muss der Unternehmer auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (mit Anschrift und Webseite sowie Erklärung des Unternehmers, an einem Schlichtungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen). Die Kleinunternehmerausnahme gilt für diese Informationspflicht nicht.
Nach Entstehen der Streitigkeit hat der Unternehmer den Verbraucher – in Textform – auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
Zusätzlich zu den zuvor genannten Informationspflichten sind Online-Händler bereits seit dem 9. Januar 2016 nach Art. 14 der ODR-Verordnung (bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen) verpflichtet, auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der EU-Kommission zu setzen, siehe unter „Weitere Informationen“. Dort finden Sie auch ein Whitepaper von TRUSTED SHOPS zum Thema Verbraucherstreibeilegung mit Mustertexten.
Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Informationspflichten sind Abmahnungen und Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz nicht ausgeschlossen. Deshalb ist eine Beachtung der Informationspflichten dringend zu empfehlen.
Weitere Informationen können Sie der neuen DIHK-Publikation „Ist Schlichten besser als Richten? - Die neuen Regelungen in der Verbraucherschlichtung und ihre Auswirkungen auf Unternehmen“ (A5, S. 40, 7,90 Euro) entnehmen.
Eine ständig aktualisierte Liste mit allen Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes finden Sie unter "Weitere Informationen" auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz.