Informationspflichten für Online-Händler nach der ODR-Verordnung

Seit dem 09.01.2016 gelten für Online-Händler neue Informationspflichten. Diese ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung; ODR: Online Dispute Resolution), die im engen Zusammenhang mit der ADR-Richtlinie steht, deren Umsetzung ins deutsche Recht im Dezember 2015 beschlossen wurde. (ADR-Richtlinie: Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten)
Hauptziel der ODR-Verordnung ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Offline-Verträge werden nicht erfasst.
Damit Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, sieht Art. 14 Abs. 1 ODR-VO vor, dass Online-Händler ab dem 09.01.2016 auf die OS-Plattform verlinken müssen. Der Link muss für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Der Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auch seine E-Mail-Adresse bekanntgeben. Es empfiehlt sich, etwa folgenden Hinweis in das Impressum ("leicht zugänglich") aufzunehmen:
"Online-Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter
Die Informationspflichten treffen alle Online-Händler unabhängig davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Händler, die über keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie eBay oder Amazon vertreiben.

Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Ebenfalls am 1. April 2016 hat die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e. V.“ mit ihrem Sitz in Kehl den Betrieb aufgenommen. Erst ab dann gilt die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 ODR-VO, wonach die neue Information auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingearbeitet werden muss, jedoch nur dann, wenn sich das Unternehmen verpflichtet hat oder verpflichtet ist (zum Beispiel Unternehmen der Reise-, Energie- und Versicherungsbranche), eine oder mehrere alternative Streitbeilegungsstelle(n) zu nutzen. In diesem Fall könnte folgender Text in die AGB (etwa unter "Streitschlichung") aufgenommen werden:

"Online-Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 2 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
bereit. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Streitbeilegung zu nutzen."

Online-Shops, die sich nicht selber verpflichtet haben, eine alternative Streitbeilegungsstelle zu nutzen, betrifft diese Verpflichtung nicht.

Aus dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) ergeben sich weitere Informationspflichten, die am 01.02. 2017 in Kraft getreten sind, s. unter "Weitere Informationen".