Entscheidung zum Widerrufsrecht bei eBay-Versteigerungen
Bundesgerichtshof: Entscheidung zum Widerrufsrecht bei eBay-Versteigerungen
Der Bundesgerichtshof hat am 03.11.2004 entschieden, dass dem Verbraucher das bei Fernabsatzverträgen geltende Widerrufsrecht auch dann zusteht, wenn er Ware bei eBay im Wege einer so genannten „Versteigerung“ erwirbt. Zwar besteht das Widerrufsrecht im Fernabsatz bei Versteigerungen normalerweise nicht.
Der BGH hat aber festgestellt, dass die bei eBay als „Versteigerungen“ bezeichneten Verkäufe (zum Beispiel mit einem Startpreis von 1,00 €) keine Versteigerungen im Rechtssinne darstellen.
Denn bei den Verkäufen mit offenem Preis kommt der Vertrag nicht durch den bei Versteigerungen typischen Zuschlag, sondern durch ein verbindliches Verkaufsangebot und dessen Annahme per Höchstgebot zustande.
Außerdem hat der BGH dargelegt, dass der Verbraucher bei gewerblichen Internet-Auktionen dem gleichen Risiko ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Formen des Fernabsatzes.
Der gewerbliche eBay-Verkäufer muss also nicht nur bei „Sofort-Verkäufen“, sondern auch bei „Versteigerungen“ auf das Widerrufsrechts hinweisen, das je nachdem, wann die Widerrufsbelehrung in Textform erfolgt, 14 Tage oder einen Monat beträgt (siehe unser Merkblatt "Fernabsatzverträge" unter "Downloads").