Recht und Steuern

Toilettenpflicht von Gaststätten

Die gesetzlichen Regelungen zum Betrieb einer Gaststätte wurden im Jahr 2002 novelliert und dabei einer Schlankheitskur unterzogen. Aufgehoben wurde die Gaststättenbauverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), die für erlaubnispflichtige Gaststättenbetriebe in der Regel die Bereitstellung von Toiletten forderte. Auch ist die Anwendung des so genannten "Toilettenerlasses" des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr möglich. Dieser Erlass bezog sich auf erlaubnispflichtige Gaststätten und sah vor, dass für Gaststätten keine Kundentoiletten zu verlangen war, wenn sie alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichten und eine Aufenthaltsfläche für Gäste von 50 m² nicht überschritten.

Die aktuelle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.
Gaststätten, die mehr als 200 Besucher fassen
Nach der Versammlungsstättenverordnung NRW (VStättVO) besteht weiterhin eine gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung getrennter Toiletten für Gaststätten, die einen Versammlungsraum haben, der mehr als 200 Besucher fasst, und damit eine Versammlungsstätte gemäß § 1 VStättVO darstellen. § 12 VStättVO enthält die Regelungen zur Toilettenpflicht und schreibt in einer tabellarische Auflistung die Mindestanzahl für Toiletten pro Besucherplätze vor.
2.
Gaststätten, die weniger als 200 Besucher fassen
Für Gaststätten, die nicht der Versammlungsstättenverordnung unterliegen, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Einrichtung von Gästetoiletten. Allerdings kann nach § 5 GastG dem Gewerbetreibenden beim erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb die Auflage, beim erlaubnisfreien Gaststättengewerbe die Anordnung erteilt werden, Kundentoiletten einzurichten. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
In der Praxis wird für Gaststätten, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, stets die Bereithaltung von Gästetoiletten eingefordert. In Anlehnung an den Toilettenerlass NRW sind auch für Gaststätten, die nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen anbieten, aber größer als 50 m² sind oder mehr als 50 Sitzplätze aufweisen, Gästetoiletten regelmäßig Pflicht. Die Anzahl der geforderten Toiletten richtet sich im Einzelfall nach Merkmalen wie der Anzahl der Sitzmöglichkeiten für Besucher oder der allgemeinen Größe der Gaststätte. Sobald Gästetoiletten vorhanden sind, müssen sie nach Geschlechtern getrennt sein.
Besteht keine Toilettenpflicht, ist auf einem Schild am Eingang der Gaststätte darauf hinzuweisen, dass es keine Gästetoiletten gibt. Ist trotzdem eine Toilette vorhanden, muss diese als Personaltoilette ausgewiesen sein.
3.
Wann ist eine Gaststätte verpflichtet,
behindertengerechte Toiletten bereitzustellen?
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2a GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn die für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können. Dies gilt aber nur für Räume in Gebäuden, für die nach dem 1. November 2002 ein Baugenehmigung erteilt wurde oder, falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt, umgebaut oder erweitert wurden. Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung soll die Regelung nicht in jedem Fall einer neuen Konzessionserteilung in Betracht kommen. Wechselt also nur der Pächter, besteht keine Pflicht zu Schaffung behindertengerechter Toiletten. Wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann, kann die Erlaubnis trotzdem erteilt werden. Dies kann der Fall sein, wenn das Gebäude der betroffenen Gaststätte unter Denkmalschutz steht. Maßgebend ist auch hier die Beurteilung des Einzelfalls.

Bitte wenden Sie sich frühzeitig an das für Sie zuständige Ordnungsamt, das in jedem Fall - in der Regel im Rahmen des Erlaubnisverfahrens - abschließend darüber entscheidet, ob und wie viele Toiletten Sie in Ihrer Gaststätte einrichten müssen.