Immobilienmakler

Neue Regeln für Makler und Wohnimmobilienverwalter seit 2018

Nachdem das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter bereits am 23.10.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war, sind die neuen Regelungen am 1. August 2018 in Kraft getreten. 
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 9. Mai 2018 wurde am 15. Mai 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 550). Den Text finden Sie rechts zum Herunterladen.
1. Rechtslage für Immobilienmakler
Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Auf die weiteren Kriterien "Berufshaftpflichtversicherung" und "Sachkunde" wird verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung ("Alte-Hasen-Regelung").
2. Rechtslage für Wohnimmobilienverwalter
a. Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig.
b. Der ursprüngliche Kabinettsentwurf hatte nur eine Erlaubnispflicht für Wohnungseigentumsverwalter vorgesehen, künftig unterfallen auch Mietwohnungsverwalter der Erlaubnispflicht.
c. Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf das Erfordernis der "Sachkunde" wird wie beim Immobilienmakler verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung ("Alte-Hasen-Regelung").
d. Die Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Markt tätig sind, beginnt zum 1. März 2019.
3. Weiterbildungspflicht
Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Details hierzu werden in der MaBV geregelt. Mitarbeiter, die eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit. Auch hier werden die Einzelheiten in der MaBV geregelt. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Der dreijährige Weiterbildungszeitraum beginnt jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde beziehungsweise in dem eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch einen Beschäftigten des Gewerbetreibenden aufgenommen wurde.
Wer sich als Versicherungsvermittler/-berater nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 7c GewO, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
4. Zuständigkeiten
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO sind in NRW die kreisfreien Städte und Kreise zuständig. In Wuppertal, Solingen und Remscheid sind dies die Ordnungsämter der Städte.