Das aktuelle Handwerksrecht

Handwerksrecht
Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (Personenhandelsgesellschaften - OHG und KG - und Gesellschaften bürgerlichen Rechts) gestattet, die in der Handwerksrolle - mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk - eingetragenen sind.
Grundsätzlich wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer Handwerksmeister, Ingenieur oder im Besitz einer Ausnahmebewilligung der Bezirksregierung ist, außerdem, wer nach der ab dem 01.01.2004 geltenden Rechtslage als Handwerksgeselle nach einer Berufstätigkeit von insgesamt mindestens sechs Jahren, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, eine Ausübungsberechtigung erhält. Eine Ausübungsberechtigung ist allerdings in folgenden Gewerben nicht möglich: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Schornsteinfeger und Zahntechniker.
Nach der Novelle der Handwerksordnung zum 01.01.2004 sind in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) nur noch 41 (statt vorher 94) Gewerbe aufgeführt, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können:
Augenoptiker Glaser Orthopädieschuhmacher
Bäcker Hörgeräteakustiker Orthopädietechniker
Boots- und Schiffbauer Informationstechniker Seiler
Brunnenbauer Installateur und Heizungsbauer Schornsteinfeger
Büchsenmacher Kälteanlagenbauer Steinmetzen und Steinbildhauer
Chirurgiemechaniker Karosserie- und Fahrzeugbauer Straßenbauer
Dachdecker Klempner Stuckateure
Elektromaschinenbauer Konditoren Tischler
Elektrotechniker Kraftfahrzeugtechniker Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Feinwerkmechaniker Landmaschinenmechaniker Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Fleischer Maler und Lackierer Zahntechniker
Friseure Maurer und Betonbauer Zimmerer
Gerüstbauer Metallbauer Zweiradmechaniker
Glasbläser und Glasapparatebauer Ofen- und Luftheizungsbauer
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig (nicht industriell) betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Anders als bisher ist es nun Unternehmen aller Rechtsformen (und nicht mehr nur juristischen Personen) möglich, einen Betriebsleiter zu beschäftigen, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Dagegen enthält die Anlage B zur Handwerksordnung ein Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können und keiner Eintragung in die Handwerksrolle (mehr) bedürfen:
Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke:
Behälter- und Apparatebauer Glas- und Porzellanmaler Parkettleger
Betonstein- und Terrazzohersteller Glasveredler Raumausstatter
Bogenmacher Gold- und Silberschmiede Rolladen- und Jalousiebauer
Böttcher Graveure Sattler und Feintäschner
Brauer und Mälzer Handzuginstrumentenmacher Schilder- und Lichtreklamehersteller
Buchbinder Holzbildhauer Schneidwerkzeugmechaniker
Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker Holzblasinstrumentenmacher Schuhmacher
Damen- und Herrenschneider Keramiker Segelmacher
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher Klavier- und Cembalobauer Siebdrucker
Edelsteinschleifer- und -graveure Korbmacher Sticker
Estrichleger Kürschner Textilreiniger
Feinoptiker Metall- und Glockengießer Uhrmacher
Flexografen Metallbildner Vergolder
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Metallblasinstrumentenmacher Wachszieher
Fotografen Modellbauer Weber
Galvaniseure Modisten Weinküfer
Gebäudereiniger Müller Zupfinstrumentenmacher
Geigenbauer Orgel- und Harmoniumbauer
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe:
Änderungsschneider Getränkeleitungsreiniger Muldenhauer
Appreteure, Dekateure Handschuhmacher Plisseebrenner
Asphaltierer (ohne Straßenbau) Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung Posamentierer
Ausführung einfacher Schuhreparaturen Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz u. Holzimprägnierung in Gebäuden) Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
Bautentrocknungsgewerbe Holzblockmacher Requisiteure
Bestattungsgewerbe Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) Rohr- und Kanalreiniger
Betonbohrer und -schneider Holzreifenmacher Schirmmacher
Bodenleger Holzschindelmacher Schlagzeugmacher
Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung Holzschuhmacher Schnellreiniger
Bürsten- und Pinselmacher Innerei-Fleischer (Kuttler) Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
Daubenhauer Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) Steindrucker
Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) Klavierstimmer Stoffmaler
Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) Klöppler Stricker
Eisenflechter Kosmetiker Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
Fahrzeugverwerter Kunststopfer Teppichreiniger
Fleckteppichhersteller Lampenschirmhersteller
(Sonderanfertigung)
Textil-Handdrucker
Fleischzerleger, Ausbeiner Maskenbildner Theater- und Ausstattungsmaler
Fuger (im Hochbau) Metallsägen-Schärfer Theaterkostümnäher
Gerber Metallschleifer und Metallpolierer Theaterplastiker
Die Vorschriften der Handwerksordnung gelten auch für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt, in dem insbesondere Garantie- und Gewährleistungsarbeiten oder Tätigkeiten für den Hauptbetrieb ausgeübt werden.
Unerheblich ist eine Tätigkeit, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

Weitere Informationen zur Handwerksausübung erhalten Sie bei der Handwerkskammer Düsseldorf (Telefax 02 11/87 95-515) von Assessor Manfred Steinritz, Telefon 02 11/87 95-520, E-Mail: steinritz@hwk-duesseldorf.de oder Bernd Rosemann, Telefon 02 11/87 95-530, E-Mail: rosemann@hwk-duesseldorf.de