Das aktuelle Handwerksrecht
Handwerksrecht
Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (Personenhandelsgesellschaften - OHG und KG - und Gesellschaften bürgerlichen Rechts) gestattet, die in der Handwerksrolle - mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk - eingetragenen sind.
Grundsätzlich wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer Handwerksmeister, Ingenieur oder im Besitz einer Ausnahmebewilligung der Bezirksregierung ist, außerdem, wer nach der ab dem 01.01.2004 geltenden Rechtslage als Handwerksgeselle nach einer Berufstätigkeit von insgesamt mindestens sechs Jahren, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, eine Ausübungsberechtigung erhält. Eine Ausübungsberechtigung ist allerdings in folgenden Gewerben nicht möglich: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Schornsteinfeger und Zahntechniker.
Nach der Novelle der Handwerksordnung zum 01.01.2004 sind in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) nur noch 41 (statt vorher 94) Gewerbe aufgeführt, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können:
Augenoptiker | Glaser | Orthopädieschuhmacher |
Bäcker | Hörgeräteakustiker | Orthopädietechniker |
Boots- und Schiffbauer | Informationstechniker | Seiler |
Brunnenbauer | Installateur und Heizungsbauer | Schornsteinfeger |
Büchsenmacher | Kälteanlagenbauer | Steinmetzen und Steinbildhauer |
Chirurgiemechaniker | Karosserie- und Fahrzeugbauer | Straßenbauer |
Dachdecker | Klempner | Stuckateure |
Elektromaschinenbauer | Konditoren | Tischler |
Elektrotechniker | Kraftfahrzeugtechniker | Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik |
Feinwerkmechaniker | Landmaschinenmechaniker | Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer |
Fleischer | Maler und Lackierer | Zahntechniker |
Friseure | Maurer und Betonbauer | Zimmerer |
Gerüstbauer | Metallbauer | Zweiradmechaniker |
Glasbläser und Glasapparatebauer | Ofen- und Luftheizungsbauer |
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig (nicht industriell) betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
- zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
- nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Anders als bisher ist es nun Unternehmen aller Rechtsformen (und nicht mehr nur juristischen Personen) möglich, einen Betriebsleiter zu beschäftigen, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Dagegen enthält die Anlage B zur Handwerksordnung ein Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können und keiner Eintragung in die Handwerksrolle (mehr) bedürfen:
Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke:
Behälter- und Apparatebauer | Glas- und Porzellanmaler | Parkettleger |
Betonstein- und Terrazzohersteller | Glasveredler | Raumausstatter |
Bogenmacher | Gold- und Silberschmiede | Rolladen- und Jalousiebauer |
Böttcher | Graveure | Sattler und Feintäschner |
Brauer und Mälzer | Handzuginstrumentenmacher | Schilder- und Lichtreklamehersteller |
Buchbinder | Holzbildhauer | Schneidwerkzeugmechaniker |
Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker | Holzblasinstrumentenmacher | Schuhmacher |
Damen- und Herrenschneider | Keramiker | Segelmacher |
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher | Klavier- und Cembalobauer | Siebdrucker |
Edelsteinschleifer- und -graveure | Korbmacher | Sticker |
Estrichleger | Kürschner | Textilreiniger |
Feinoptiker | Metall- und Glockengießer | Uhrmacher |
Flexografen | Metallbildner | Vergolder |
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger | Metallblasinstrumentenmacher | Wachszieher |
Fotografen | Modellbauer | Weber |
Galvaniseure | Modisten | Weinküfer |
Gebäudereiniger | Müller | Zupfinstrumentenmacher |
Geigenbauer | Orgel- und Harmoniumbauer |
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe:
Änderungsschneider | Getränkeleitungsreiniger | Muldenhauer |
Appreteure, Dekateure | Handschuhmacher | Plisseebrenner |
Asphaltierer (ohne Straßenbau) | Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung | Posamentierer |
Ausführung einfacher Schuhreparaturen | Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz u. Holzimprägnierung in Gebäuden) | Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) |
Bautentrocknungsgewerbe | Holzblockmacher | Requisiteure |
Bestattungsgewerbe | Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) | Rohr- und Kanalreiniger |
Betonbohrer und -schneider | Holzreifenmacher | Schirmmacher |
Bodenleger | Holzschindelmacher | Schlagzeugmacher |
Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung | Holzschuhmacher | Schnellreiniger |
Bürsten- und Pinselmacher | Innerei-Fleischer (Kuttler) | Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) |
Daubenhauer | Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) | Steindrucker |
Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) | Klavierstimmer | Stoffmaler |
Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) | Klöppler | Stricker |
Eisenflechter | Kosmetiker | Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) |
Fahrzeugverwerter | Kunststopfer | Teppichreiniger |
Fleckteppichhersteller | Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) |
Textil-Handdrucker |
Fleischzerleger, Ausbeiner | Maskenbildner | Theater- und Ausstattungsmaler |
Fuger (im Hochbau) | Metallsägen-Schärfer | Theaterkostümnäher |
Gerber | Metallschleifer und Metallpolierer | Theaterplastiker |
Die Vorschriften der Handwerksordnung gelten auch für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt, in dem insbesondere Garantie- und Gewährleistungsarbeiten oder Tätigkeiten für den Hauptbetrieb ausgeübt werden.
Unerheblich ist eine Tätigkeit, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
Weitere Informationen zur Handwerksausübung erhalten Sie bei der Handwerkskammer Düsseldorf (Telefax 02 11/87 95-515) von Assessor Manfred Steinritz, Telefon 02 11/87 95-520, E-Mail: steinritz@hwk-duesseldorf.de oder Bernd Rosemann, Telefon 02 11/87 95-530, E-Mail: rosemann@hwk-duesseldorf.de