Schutz gewerblicher Bezeichnungen

Der Schutz gewerblicher Bezeichnungen
Allgemeines
Unternehmensbezeichnungen sind Namen, die der Inhaber zur Bezeichnung des Unternehmens, des Geschäfts oder seiner Produkte verwendet, um sich vom Wettbewerb abzugrenzen. Sie sollen also auffallend, einprägsam und werbewirksam sein. Die Wahl des Namens ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung und sollte mit besonderer Sorgfalt geschehen. Spätere Veränderungen sind nicht nur mit Kosten verbunden, sondern vor allem deshalb ärgerlich, weil der Geschäftsverkehr irritiert wird.
Arten von Bezeichnungen
  • Der persönliche Name
    Viele Unternehmer treten im geschäftlichen Verkehr unter ihrem persönlichen Namen auf. Für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende ist dies auf Geschäftsbriefen sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Der Namensinhaber kann von einem anderen, der den gleichen Namen unbefugt benutzt, verlangen, dass er die Beeinträchtigung beseitigt. Allerdings kann niemandem verwehrt werden, seinen persönlichen Namen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, auch wenn bereits ein Namensvetter so firmiert. Unter Umständen muss aber ein unterscheidungsfähiger Zusatz hinzugefügt werden.
  • Die Firma
    Die (im Handelsregister eingetragene) Firma eines Einzelkaufmanns, einer Personenhandelsgesellschaft oder juristischen Person des Privatrechts ist die Bezeichnung, unter der das Unternehmen im Handelsverkehr auftritt, Verträge schließt, klagt und verklagt wird. Die Firma ist also der offizielle Name des Kaufmanns. Zu den Voraussetzungen und Folgen einer Handelsregistereintragung informiert das Merkblatt "Handelsregister" der Kammer. Die Firma genießt Namensschutz. Der Inhaber kann von einem Verletzer Unterlassung, unter bestimmten Voraussetzungen sogar Schadensersatz verlangen. Einen gewissen Schutz bietet hier die Regelung, dass sich jede neue Firma von den im selben Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss. Diese Bestimmung bewahrt jedoch weder vor einem Zusammentreffen mit auswärtigen Firmen noch mit Marken und Geschäftsbezeichnungen.
  • Die Geschäftsbezeichnung
    Nicht zu verwechseln mit der Firma ist die Geschäftsbezeichnung. Sie benennt nicht den Unternehmer, sondern bezeichnet sein Geschäft ("Rathaus-Apotheke", "Zum goldenen Lamm" etc.). Gerade kleinere Unternehmer, die keine Firma führen dürfen, bedienen sich zur Kennzeichnung ihres Betriebs dieser Möglichkeit. Bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung ist der Gewerbetreibende grundsätzlich frei, muss aber darauf achten, dass der gewählte Begriff nicht über Art und Größe des Betriebs täuscht und nicht mit einer anderen Bezeichnung verwechselt werden kann. Häufig werden neben den typischen Geschäftsbezeichnungen auch Buchstabenkombinationen, Schlagwörter, Marken oder Kombinationen aus Namen und Sachbegriffen gewählt. Zwar gibt es kein Register für Geschäftsbezeichnungen. Dennoch genießen auch diese Unternehmenszeichen Schutz vor unbefugter Nachahmung.
  • Die Marke
    Mit einem Markenbegriff wird nicht ein Unternehmen, sondern ein Produkt, d. h. eine Ware oder eine Dienstleistung bezeichnet. Eine Marke wird in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts – bei EU-Gemeinschaftsmarken in das Verzeichnis des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt – eingetragen. Häufig, vor allem bei kleineren Betrieben, wird die Marke auch als Geschäftsbezeichnung verwendet oder findet sich in der Firmierung wieder. Zu den Einzelheiten der Markenanmeldung nimmt das "Merkblatt für Anmelder von Marken" der Kammer Stellung. Die eingetragene Marke genießt einen sehr starken Schutz. Sie verhindert bundes- bzw. EU-weit die Nutzung eines gleichen oder ähnlichen Begriffs in derselben Markenklasse. Unter Umständen kann der Verletzte Schadensersatz beanspruchen; außerdem kann der vorsätzliche Verstoß sogar strafrechtlich geahndet werden.
  • Der Domainnamen
    Seit das Internet in den unternehmerischen Alltag Einzug gehalten hat, haben Domainnamen eine steigende Bedeutung. Die Voraussetzungen sind allerdings nicht gesetzlich geregelt. Wer von der Vergabestelle einen Namen erhalten hat, kann zwar annehmen, dass es keinen gleichlautenden Begriff mit demselben Kürzel (".de", ".com" etc.) gibt. Er darf aber nicht davon ausgehen, dass der Name auf Verwechslungsfähigkeit hin geprüft wurde. Dennoch ist auch der Domainname – ähnlich wie die Geschäftsbezeichnung – geschützt, vorausgesetzt der gewählte Name besitzt überhaupt Kennzeichnungskraft (nicht etwa bei "www.computer.de").
Achtung: Zwischen diesen Namensrechten gibt es keine hierarchische Rangordnung. Bei Kollisionen entscheiden regelmäßig Priorität und Verwechslungsgefahr (vgl. unten). Eine später eingetragene Marke kann also beispielsweise die ältere Geschäftsbezeichnung oder Firma nicht verdrängen.
Vorbeugende Maßnahmen
Wer einen werbewirksamen Begriff kreiert hat, sollte ihn vor einer öffentlichen Verwendung zunächst auf mögliche Verwechslungen prüfen. Eine bequeme, wenn auch nicht ganz billige Möglichkeit ist es, gewerbliche Firmen- und Markenrechercheure in Anspruch zu nehmen Für eine eigene Nachforschung sollten wenigstens die im Handelsregister eingetragenen Firmen geprüft, die registrierten Marken abgeglichen und die verwendeten Domainnamen kontrolliert werden. Eine eingeschränkte Recherche von Marken ist über die Internet-Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) möglich. Da auf diese Weise allerdings keine bloßen Geschäftsbezeichnungen festgestellt werden können, empfiehlt es sich außerdem, Branchen- und Telefonbücher sowie andere Unternehmensregister bzw. entsprechende CDs oder Internetseiten einzusehen. Schließlich ist es durchaus überlegenswert, selbst eine Marke anzumelden, um so den werbewirksamen Begriff für andere zu sperren.
Verwechslungsgefahr als Schutzvoraussetzung
Trotz sorgfältiger Auswahl der eigenen Bezeichnung können Kollisionen nicht immer vermieden werden. In der Regel ist dann entscheidend, welcher Begriff am längsten rechtmäßig geführt wurde (Prioritätsprinzip). Der Schutz beginnt mit der tatsächlichen Führung des Namens bzw. – bei eingetragenen Marken – mit der Anmeldung zum Markenregister. Er dauert bis zur endgültigen Aufgabe; ein nur vorübergehender Nichtgebrauch lässt den Schutz nicht erlöschen. Bei Marken ist zu beachten, dass ein Wettbewerber beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke beantragen kann, wenn sie der Anmelder fünf Jahre lang nicht verwendet hat. Außerdem hat derjenige, der jahrelang die Bezeichnung eines anderen, unbeanstandet duldet, einen möglichen Anspruch verwirkt.
Der verletzte Namensinhaber kann vom Nachahmer Unterlassung der weiteren Verwendung des Begriffs verlangen, wenn es zu Verwechslung zwischen den kollidierenden Begriffen kommen kann. Die Feststellung der Verwechslungsgefahr ist nicht immer ganz einfach und muss vom Anspruchsteller bewiesen werden. An dieser Voraussetzung fehlt es beispielsweise bei völlig unterschiedlichen Betätigungsgebieten der Unternehmen. Auch können Geschäftsbezeichnungen, die nur lokal verwendet werden, dann nicht verwechselt werden, wenn die jeweiligen Geschäfte in unterschiedlichen Regionen liegen. Trotz fehlender Verwechslungsgefahr billigt die Rechtsprechung den Inhabern berühmter Zeichen aber zum Schutz vor Verwässerung einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwender eines gleichen oder ähnlichen Begriffs zu.