Recht und Steuern

§§ 15a und 15b GewO gestrichen

§§ 15a und 15b GewO außer Kraft
Mit dem Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz sind seit dem 25. März 2009 verschiedene Gesetze und Verordnungen geändert worden, unter anderem die Gewerbeordnung (GewO): Zum Zwecke des Bürokratieabbaus sind die §§ 15a und 15b GewO ersatzlos gestrichen worden. Außerdem haben sich Änderungen für Automatenaufsteller ergeben.
Bisher waren Geschäftsinhaber nach § 15a GewO verpflichtet, am Eingang des Ladenlokals ein Schild mit ihrem Namen und bei Eintragung ihres Unternehmens im Handelsregister auch ihre Firma anzubringen. Bei einem Verstoß drohten Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Nach Berechnungen soll der Wegfall der Regelung in Deutschland zu einer Entlastung von über 60 Millionen Euro führen.
Auch die Pflicht zur Namensangabe im Schriftverkehr nach § 15b GewO für alle im Handelsregister nicht eingetragenen Gewerbetreibenden ist entfallen. Trotz des Wegfalls dieser Regelung empfiehlt die Industrie- und Handelskammer allen Gewerbetreibenden, weiterhin ihren Namen (Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen) und ihre Geschäftsadresse auf dem Briefbogen anzugeben, um ihre Identität zu gewährleisten und Verwechselungen mit anderen Gewerbetreibenden zu vermeiden. Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung ausführt, es sei eine Selbstverständlichkeit, dass der Gewerbetreibende seinen Namen auf Geschäftsbriefen angibt.
Unabhängig davon muss jeder Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung seinen Familien- und Vornamen angeben, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform.
Automatenaufsteller mussten früher nach § 14 Abs. 3 GewO die Gewerbeanzeige bei allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt wurden. Jetzt ist das Gewerbe nur noch bei der für die Hauptniederlassung zuständigen Gewerbemeldestelle anzumelden. Nun besteht die Pflicht für Automatenaufsteller, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, die ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift der Hauptniederlassung und, falls das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, auch die Firma an dem Automaten sichtbar anzubringen.