Registrierter Ausführer / Wiederversender (REX)

Hintergrund

Bei dem Verfahren des registrierten Ausführers / Wiederversenders (REX) geht es um ein Selbstzertifizierungssystem, welches schrittweise den Abbau von förmlichen Präferenznachweisen bewirkt.
Das bisherige Verfahren – Vorlegen eines förmlichen Präferenznachweises für die Inanspruchnahme von Zollvorteilen – wird seit dem 1. Januar 2017 sukzessiv auf das REX-System umgestellt.
REX ist jedoch nur im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen der Europäischen Union (aktuell nur CETA) sowie im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) vorgesehen. Die EU plant jedoch, den REX auch in zukünftigen bilateralen Handelsabkommen einzusetzen.

Anwendungsbereich

Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers (EA) handelt es sich bei einem registrierten Ausführer oder kurz REX nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System.
Exporteure können sich bei Ihrer Zollverwaltung in einer Datenbank eingetragen lassen und erhalten eine Registriernummer. Registrierte Ausführer können somit künftig Angaben zum präferentiellen Ursprung einer Ware – unabhängig etwaiger Wertgrenzen – selbst abgeben und einen nicht-förmlichen Präferenznachweis über die Erklärung zum Ursprung nach vorgegebenem Wortlaut auf einem Handelspapier ausstellen.

REX im APS

Zunächst ist das REX-System für Importe aus APS-Ländern vorgesehen. Welche Länder schon mit der REX-Registrierung begonnen haben, können Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission einsehen. Hier finden Sie einen Zeitplan, der anzeigt, wann welches APS-Land dem REX-System planmäßig beitritt. Bis Ende 2020 werden alle begünstigten Länder das REX-System anwenden. Einen förmlichen Nachweis in Form eines Ursprungszeugnis Form A aus den APS-Ländern wird es dann nicht mehr geben.
(Weitere Informationen: IHK-Artikel "Änderung im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und registrierter Ausführer (REX)", Fachbeitrag der Generalzolldirektion "REX im APS".)

REX im Freihandelsabkommen CETA

Zur Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung ist in dem Freihandelsabkommen CETA zwischen der Europäischen Union und Kanada ausschließlich die Vorlage von nicht-förmlichen Präferenznachweisen nach dem Selbstzertifizierungssystem des registrierten Ausführers vorgesehen.
(Weitere Informationen: IHK-Artikel "CETA: Freihandelsabkommen mit Kanada", Fachbeitrag der Generalzolldirektion "REX bei Freihandelsabkommen")

Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als REX registrieren lassen?

Die Registrierung ist für Unternehmen in der EU mit folgenden Konstellationen erforderlich:
  • Im Warenverkehr zwischen der EU und Kanada zur Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung in Bezug auf das Freihandelsabkommen CETA
  • EU-Ursprungswaren werden zum Zwecke der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU (bilaterale Kumulation).
In diesen Fällen weisen EU-Exporteure den präferentiellen Ursprung über die 'Erklärung zum Ursprung' (REX-System) nach.
  • APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis versendet.
Um APS-Ursprungswaren innerhalb der EU oder nach Norwegen oder in die Schweiz zu senden, wird die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung vom Lieferanten durch eine 'Ersatz-Erklärung zum Ursprung' ersetzt.
Weitere Informationen zum registrierten Ausführer finden Sie auch im Merkblatt "Registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU" der deutschen Zollverwaltung.

Registrierung

Um den Status eines REX zu erhalten, genügt eine einfache Registrierung in der hierfür eingerichteten Datenbank bei der Zollverwaltung. Es ist ein schriftlicher Antrag bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat, zu stellen.
Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular Nr. 0442, dessen Verwendung verbindlich ist, steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung. Es ist auch über die Internetseite des Zolls abrufbar.
Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.
In den Mitgliedsstaaten der EU ist die Registrierung seit dem 1. Januar 2017 möglich, sie gilt dabei ohne Einschränkung für alle Präferenzregelungen, die das Verfahren des registrierten Ausführers vorsehen.
Mit der Registrierung erfolgt der Eintrag in eine Online-Datenbank.
Jedes Land wird ein elektronisches Verzeichnis der registrierten Ausführer aufstellen und der Europäischen Kommission übermitteln. Damit stellt die Europäische Kommission eine zentrale Datenbank der registrierten Ausführer auf.
Das ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, anhand der online zugänglichen Daten zu überprüfen, ob ihr Lieferant in dem betreffenden begünstigten Land ein registrierter Ausführer ist, bevor sie die Waren zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden. Der EU-Importeur hat nämlich die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer zu überprüfen.
Die Validierung der REX-Nummern erfolgt über eine Datenbank der Europäischen Kommission im Internet.