Die Erklärung zum Ursprung (REX-System)

Bei dem Verfahren des registrierten Ausführers / Wiederversenders (REX) geht es um ein Selbstzertifizierungssystem, welches schrittweise den Abbau von förmlichen Präferenznachweisen bewirkt.
Seit dem 1. Januar 2017 wird die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) sukzessive auf REX umgestellt. Auch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) sieht REX vor.
Die EU plant, den REX auch in zukünftigen bilateralen Handelsabkommen einzusetzen. Weitere allgemeine Informationen zu REX finden Sie in der Menüleiste.

Nachweis des präferentiellen Ursprungs in REX

Im Rahmen des Selbstzertifizierungssystem registrierter Exporteur (REX) werden in den dafür vorgesehenen Handelsabkommen Aussagen zum präferentiellen Ursprung einer Ware eigenverantwortlich und nach erfolgter Prüfung über die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier abgegeben.
Für die Länder, die das REX-System bereits eingeführt haben gilt:
Für Sendungen bis 6.000 Euro kann die "Erklärung zum Ursprung" von jedermann abgegeben werden. Bei Werten über 6.000 Euro dürfen nur registrierte Exporteure – unabhängig etwaiger Wertgrenzen – dies tun.
Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers (EA) handelt es sich bei einem registrierten Ausführer (REX) nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System. Exporteure können sich bei Ihrer Zollverwaltung in einer Datenbank eingetragen lassen und erhalten eine entsprechrechende Registriernummer.

Registriernummer

Diese REX-Nummer setzt sich folgendermaßen zusammen:
  • Stellen 1 und 2 Länderkürzel DE für Deutschland
  • Stellen 3 bis 5 REX als Code für den Status registrierter Ausführer
  • Stellen 6 bis 9 Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
  • Stellen 10 bis 13 4-stellige fortlaufende Nummer
    Beispiel: DEREX87500013
Die Nummer ist zwingend in der durch das Hauptzollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in der Erklärung zum Ursprung oder Ersatzerklärung zum Ursprung anzugeben.

Wortlaut der Erklärung zum Ursprung

Der Wortlaut (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 50 KB) ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung zum Ursprung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten. Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben. Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.
Für Sendungen aus Ländern die REX bereits eingeführt haben und deren Gesamtwert 6.000 Euro übersteigt, ist zwingend die REX-Nummer in der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Der Importeur muss die formelle Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und – sofern vorhanden – die Gültigkeit der REX-Nummer überprüfen.
Wenn der Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt werden kann.