CETA: Freihandelsabkommen mit Kanada
Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) ist am 21. September 2017 vorläufig in Kraft getreten. Endgültig in Kraft tritt das Abkommen sobald die Parlamente aller EU-Mitgliedstaaten den Wortlaut des Abkommens gemäß den Vorgaben ihrer jeweiligen Verfassungen ratifiziert haben.
Mit dem vorläufigen in Kraft treten, findet eine „provisorische Anwendung“ des Handelsabkommens statt. Diese umfasst weite Teile des Abkommens. Ausgenommen sind der Investitionsschutzteil sowie einzelne Kapitel und Abschnitte in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Steuern und Geistiges Eigentum.
Vorteile von CETA
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden 99 Prozent aller Industriezölle und 92 Prozent aller Agrarzölle abgebaut. Dadurch entfallen Zollgebühren von rund 500 Millionen Euro für EU-Unternehmen. Weitere Zollsätze bei zur Liberalisierung vorgesehenen Erzeugnissen werden im Laufe der kommenden Jahre auf Null gesenkt. Lediglich einige sensible Agrarerzeugnisse sind von dieser Regelung ausgenommen.
Nutzung von CETA beim Export
Damit Waren zollfrei nach Kanada eingeführt werden können, müssen diese ihren präferenziellen Ursprung in der EU oder in Kanada haben. Die dafür relevanten Ursprungsregeln basieren im CETA-Abkommen nur teilweise auf den bisherigen EU-Standardregeln. Der präferenzielle Ursprung muss bei der Einfuhr dokumentär nachgewiesen werden. Im CETA-Abkommen erfolgt dies ausschließlich durch eine vom Lieferanten abzugebende Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument. Somit ist das Freihandelsabkommen mit Kanada nach Südkorea das zweite Freihandelsabkommen der EU, das keinen formellen Präferenznachweis, wie zum Beispiel eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, für eine zollbegünstigte Einfuhr vorsieht.
CETA und REX
Bei Sendungen mit einem Ursprungswarenanteil von bis zu 6.000 Euro kann jeder Exporteur diese Erklärung ohne Beachtung weiterer Formvorschriften auf einem Handelsdokument abgeben. Bei einem Warenwert mit einem Ursprungswarenanteil von über 6.000 Euro ist eine Registrierung beim Zoll als „Registrierter Ausführer (REX)“ erforderlich.
Wie die Registrierung als REX vorzunehmen ist, können Sie in unserem Artikel zum registrierten Ausführer /Wiederversender (REX) nachlesen.
Bis Ende 2017 kann übergangsweise auch ein Unternehmen mit einer Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA) die Ursprungserklärung, bei einem Wert der präferenzbegünstigten Waren über 6.000 Euro, unter Verwendung der bestehenden EA-Bewilligungsnummer abgeben. Ab Januar 2018 ist dann die REX-Registrierung zwingend notwendig.
CETA und die EU-Lieferantenerklärung
Das Handelsabkommen zwischen Kanada und der EU wurde am 14. Januar 2017 im Amtsblatt der Union Nr. 11 veröffentlicht. Seit dem durfte Kanada bereits mit dem Vermerk „ab Inkrafttreten“ in Lieferantenerklärungen aufgeführt werden. Von nun an ist dieser Zusatz nicht mehr notwendig. Informationen zum Handelsabkommen mit Kanada liegen in der Datenbank „WuP online“ (Warenursprung und Präferenzen online) vor. Die Bestimmungen können im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen nachgelesen werden.
Weiteres
Die deutsche Zollverwaltung informiert ausführlich über CETA, unter anderem mit einem Merkblatt zu CETA, das regelmäßig aktualisiert wird. Dieses stellt die Präferenzregeln und geforderte Nachweisdokumentation ausführlich dar. Außerdem beschreibt es den Unterschied von CETA zu den „klassischen“ Freihandelsabkommen der EU wie etwa dem regionalen Übereinkommen.