Geprüfte/r Personalfachkauffrau/mann

Inhalte und Prüfungstermine: Frühjahr
2024
Herbst
2024
Frühjahr
2025
- Personalarbeit organisieren und durchführen
- Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher
Bestimmungen durchführen
18. April
keine 
Prüfungen
16. April
- Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten und umsetzen
- Personal- und Organisationsentwicklung steuern
19. April
keine
Prüfungen
17. April
- Situationsbezogenes Fachgespräch
nach
Vereinb.
nach
Vereinb.
nach
Vereinb.
Anmeldeschluss für die Frühjahrsprüfung ist der 1. Februar sowie für die Herbstprüfung der 1. August.
Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft und danach mindestens einjährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
4.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2)
Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, zu erbringen.
(3)
Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 der in der Verordnung genannten Funktionen haben.
(4)
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Prüfungsgebühr lt. Gebührentarif s.: www.bergische.ihk.de, Dokument- Nr. 9220, Abschnitt III, ab Ziffer 5.4 ff