Geprüfte/r Industriemeister/in - Fachrichtung Elektrotechnik
Prüfungstermine |
Frühjahr 2023
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Herbst 2023
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Frühjahr 2024
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Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen: 1. Rechtsbewusstes Handeln 2. Betriebswirtschaftliches Handeln 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung 4. Zusammenarbeit im Betrieb 5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten |
3. und
4. Mai |
8. und 9. Nov. |
2. und
3. Mai |
Frühjahr 2023
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Herbst 2023
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Frühjahr 2024
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Handlungsspezifische Qualifikationen:
1. Handlungsbereich "Technik"
2. Handlungsbereich "Organisation" 3. Handlungsbereich "Führung und Personal" |
24. und
25. Mai
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28. und
29. Nov.
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15. und
16. Mai
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Anmeldeschluss für die Frühjahrsprüfung ist jeweils der 1. Februar sowie für die Herbstprüfung der 1. August.
Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Prüfung der “Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen” November 2024 ist bereits ausgebucht. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotechnikberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis oder
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” ist
zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils ”Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
Basisqualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten
Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den
Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften
Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik gemäß § 1 Abs. 3 haben.
Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften
Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten
Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.
Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.
Prüfungsgebühr lt. Gebührentarif s.: www.bergische.ihk.de, Dokument- Nr. 9220, Abschnitt III, ab Ziffer 5.4 ff