Geprüfte/r Industriemeister/in - Fachrichtung Elektrotechnik

Prüfungstermine

Frühjahr 2023

Herbst 2023

Frühjahr 2024
Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen:


1. Rechtsbewusstes Handeln

2. Betriebswirtschaftliches Handeln

3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung

4. Zusammenarbeit im Betrieb

5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
3. und
4. Mai






 
 


8. und
9. Nov.









 

2. und
3. Mai








 
                                                                                                                                
Frühjahr 2023
Herbst 2023
Frühjahr 2024
Handlungsspezifische Qualifikationen:
 
1. Handlungsbereich "Technik"

2. Handlungsbereich "Organisation"

3. Handlungsbereich "Führung und Personal"

24. und
25. Mai
28.  und
29. Nov.
15. und
16. Mai
Anmeldeschluss für die Frühjahrsprüfung ist jeweils der 1. Februar sowie für die Herbstprüfung der 1. August. 
Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Prüfung der “Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen” November 2024 ist bereits ausgebucht. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
     Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotechnikberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis oder
  3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” ist
      zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils ”Fachrichtungsübergreifende
    Basisqualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten
    Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den
     Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften
     Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten
     Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
     Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
     berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur
     Prüfung rechtfertigen.
 
Prüfungsgebühr lt. Gebührentarif s.: www.bergische.ihk.de, Dokument- Nr. 9220, Abschnitt III, ab Ziffer 5.4 ff