Geprüfte/r Industriemeister/in - Fachrichtung Chemie
Prüfungstermine | Herbst 2025 |
Frühjahr 2026 | Herbst 2026 |
Basisqualifikationen
Rechtsbewusstes Handeln Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung |
keine Prüfungen |
keine Prüfungen |
7. Oktober |
Betriebswirtschaftliches Handeln Zusammenarbeit im Betrieb |
keine Prüfungen | keine Prüfungen | 8. Oktober |
Handlungsspezifische Qualifikationen Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Chemische Produktion Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Organisation, Führung und Kommunikation Handlungsbereich Spezialisierungsgebiete Automatisierungs- und Prozessleittechnik |
keine Prüfungen
|
keine Prüfungen
keine Prüfungen |
14. Oktober
15. Oktober |
Anmeldeschluss für die Frühjahrsprüfung ist jeweils der 2. Januar sowie für die Herbstprüfung der
15. Juli. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
15. Juli. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, der den Chemieberufen zugeordnet werden kann, oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
Ausbildungsberuf, der den Chemieberufen zugeordnet werden kann, oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” ist
zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
Basisqualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten
Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den
Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften
Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie gemäß § 1 Abs. 3 haben.
Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften
Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten
Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.
Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.
Prüfungsgebühr lt. Gebührentarif s.: www.bergische.ihk.de, Dokument- Nr. 9220, Abschnitt III, ab Ziffer 5