Geprüfte/r Industriemeister/in - Fachrichtung Chemie

Prüfungstermine Herbst
2025
Frühjahr 2026 Herbst 2026
Basisqualifikationen
Rechtsbewusstes Handeln
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung


keine Prüfungen

keine Prüfungen

7. Oktober
Betriebswirtschaftliches Handeln
Zusammenarbeit im Betrieb
keine Prüfungen keine Prüfungen 8. Oktober
Handlungsspezifische Qualifikationen
Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Chemische Produktion

Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Organisation, Führung und Kommunikation

Handlungsbereich Spezialisierungsgebiete
Automatisierungs- und Prozessleittechnik
keine Prüfungen

keine Prüfungen



keine Prüfungen

14. Oktober


15. Oktober
Anmeldeschluss für die Frühjahrsprüfung ist jeweils der 2. Januar sowie für die Herbstprüfung der
15. Juli. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen” ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, der den Chemieberufen zugeordnet werden kann, oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” ist
zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten
Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den
Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften
Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten
Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.

Prüfungsgebühr lt. Gebührentarif s.: www.bergische.ihk.de, Dokument- Nr. 9220, Abschnitt III, ab Ziffer 5