Geprüfte/r Industriemeister/-in - Fachrichtung Lebensmittel
Industriemeister/innen der Fachrichtung Lebensmittel überwachen und optimieren lebensmitteltechnische Produktionsprozesse, koordinieren die In- und Außerbetriebnahme von Produktionsanlagen, organisieren den Einsatz von Betriebsmitteln und stellen deren Betriebsbereitschaft sicher. Sie führen Maßnahmen zur Vermeidung von Betriebsstörungen durch und setzen technologische Weiterentwicklungen sowie neue Produktionsprozesse um. Sie planen Qualitätsmaßnahmen, überwachen die Einhaltung von Qualitätsvorgaben und stellen den Werterhalt von Rohwaren, Hilfsmitteln und Endprodukten sicher. Des Weiteren leiten Sie Fachkräfte an, wirken bei der Personalauswahl mit, organisieren die betriebliche Aus- und Weiterbildung und überwachen die Arbeitsleistung und Kostenentwicklung in ihrem Verantwortungsbereich.
Gliederung der Prüfung:
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen:
1. Rechtsbewusstes Handeln
2. Betriebswirtschaftliches Handeln
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
4. Zusammenarbeit im Betrieb
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer
Gesetzmäßigkeiten
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
1. Handlungsbereich "Technik" mit den Qualifikationsschwerpunkten
a) Lebensmitteltechnologie
b) Betriebstechnik
c) Warenmanagement
a) Lebensmitteltechnologie
b) Betriebstechnik
c) Warenmanagement
2. Handlungsbereich "Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten
a) Betriebliches Kostenwesen
b) Planung, Steuerung und Kommunikation
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit
a) Betriebliches Kostenwesen
b) Planung, Steuerung und Kommunikation
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit
3. Handlungsbereich "Führung und Personal"
a) Personalführung
b) Personalentwicklung
c) Qualitätsmanagement
a) Personalführung
b) Personalentwicklung
c) Qualitätsmanagement
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen sind
nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach
dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung.
Die AEVO-Prüfung ist nicht integrativer Bestandteil der Industriemeister-
ausbildung sondern eine eigenständige Prüfungsleistung, die jedoch
spätestens zum Zeitpunkt der letzten o.a. Prüfungsleistungen vorzulegen
ist.
Zulassungsvoraussetzungen:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der den Ernährungsberufen zugeordnet ist,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf, der den Ernährungsberufen
zugeordnet ist und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens
einjährige Berufspraxis,
3. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung
folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen sind
nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach
dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung.
Die AEVO-Prüfung ist nicht integrativer Bestandteil der Industriemeister-
ausbildung sondern eine eigenständige Prüfungsleistung, die jedoch
spätestens zum Zeitpunkt der letzten o.a. Prüfungsleistungen vorzulegen
ist.
Zulassungsvoraussetzungen:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der den Ernährungsberufen zugeordnet ist,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf, der den Ernährungsberufen
zugeordnet ist und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens
einjährige Berufspraxis,
3. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung
folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist
zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. über die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraussetzung hinaus mindestens
ein Jahr Berufspraxis und über die in Absatz 1 Nummer 2 bis 3 genannten
Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den
Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters - Fachrichtung Lebensmittel
zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. über die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraussetzung hinaus mindestens
ein Jahr Berufspraxis und über die in Absatz 1 Nummer 2 bis 3 genannten
Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den
Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters - Fachrichtung Lebensmittel
und einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel nach § 1
Absatz 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der
beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.
Absatz 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der
beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen.
Prüfungsgebühr lt. Gebührentarif s.: www.bergische.ihk.de, Dokument- Nr. 9220, Abschnitt III, ab Ziffer 5 ff
Die Vorbereitung auf die Prüfungen der "Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen" kann bei einem Bildungsträger in Ihrem Heimatort absolviert werden. (Die Lehrgangsinhalte sind identisch dem Industriemeister Metall oder Elektrotechnik). Für die Anmeldung zur Prüfung kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige IHK. Für Rückfragen, Freistellung, Zulassung etc. steht Ihnen die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid gern zur Verfügung.
Die Vorbereitung auf die Prüfungen der "Handlungsspezifischen Qualifikationen" erfolgt durch die Zentralfachschule der Deutschen Süßwarenwirtschaft. Informationen zum Lehrgang erhalten Sie direkt über die ZDS, Ansprechpartner: Frau Ulrike Medicke, Telefon 0212 5961-20 (Schulleiterin) und Frau Birgit Fredrichsdorf, Telefon 0212 5961-21 (Sekretariat).
Die Prüfungen werden durch die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen -Remscheid abgenommen.