Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in - Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung (VO 2020)

Inhalte und Prüfungstermine: Herbst 2025 Frühjahr 2026 Herbst 2026
Prüfungsbereiche:
Aufgabenstellung 1
- Schwerpunkt „Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen“
03.09.2025 17.03,2026 22.09.2026
Aufgabenstellung 2
- Schwerpunkt „Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“
09.09.2025 19.03.2026 24.09.2026
Aufgabenstellung 3
- Schwerpunkt „Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen“
12.09.2025 24.03.2026 29.09.2026
Mündliche Prüfung:
- Präsentation und Fachgespräch
nach
Vereinbarung
nach
Vereinbarung
nach
Vereinbarung


Zusatzqualifikation nach § 13 der Verordnung: "Bilanzbuchhalter International" Herbst 2025 Frühjahr 2026 Herbst 2026
Aufgabenstellung 1 kein Prüfungen nach Bedarf nach Bedarf
Aufgabenstellung 2 keine Prüfungen nach Bedarf nach Bedarf

Anmeldeschluss für die Frühjahrsprüfung ist jeweils der 15. Dezember sowie für die Herbstprüfung der
1. Juli.
Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit der neuen Verordnung, die am 23.12.2020 veröffentlicht worden ist, entfällt die unter Punkt 1 bisher erforderliche Berufspraxis von drei Jahren. Auch die unter Punkt 2 und 3 geforderte Berufspraxis hat sich um jeweils ein Jahr verringert.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des
§ 53 c des Berufsbildungsgesetz erfüllt und Folgendes nachweist:
  1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren oder
  2. einen der folgenden Abschlüsse:
    a) einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes als Fachwirt oder Fachwirtin oder als Fachkaufmann oder Fachkauffrau,
    b) einen Abschluss als Staatlich geprüfter Betriebswirt oder als Staatlich geprüfte Betriebswirtin oder
    c) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauf folgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 der Verordnung genannten Aufgaben haben und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erworben worden sein. Hierzu zählen vor allem die Gewinn- und Verlust-Rechnung, Erstellung des Jahresabschlusses, sowie das Erstellen von Jahresbilanz und Lagebericht.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

Prüfungsgebühr lt. Gebührentarif s.: www.bergische.ihk.de, Dokument- Nr. 9220, Abschnitt III, ab Ziffer 5 ff