Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen sind in der Lage, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen ist im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6 (Bachelor-Niveau) zugeordnet. Mit dem erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsprüfung ist die Zulassungsvoraussetzung zum Gepr. Betriebswirt/-in erfüllt.

Prüfungstermine

Inhalte und Prüfungstermine: Herbst
2026
Frühjahr
2027
Herbst
2027
Prüfungsbereich 1: Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge
oder
Prüfungsbereich 2: Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz
6. Oktober 13. April 5. Oktober
Prüfungsbereich 3: Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit 13. Oktober 20. April 12. Oktober
Mündliche Prüfung nach
Vereinbarung
nach
Vereinbarung
nach
Vereinbarung
Anmeldeschluss für die Frühjahrsprüfung ist der 1. Februar sowie für die Herbstprüfung der 1. August.
Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Prüfungsinhalte

Gliederung der schriftlichen Prüfung „Kundenbedarfsfelder“:

Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer oder mehrerer komplexer Kundensituationen, aus denen die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden.
Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und müssen der zu prüfende Person eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen. Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten.

Gliederung der schriftlichen Prüfung „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“:

Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung von drei komplexen betrieblichen Situationen, aus denen die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die komplexen betrieblichen Situationen haben jeweils einen Qualifikationsinhalt des Prüfungsbereichs nach § 8 Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 als Schwerpunkt, wobei alle Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 8 situationsbezogen thematisiert werden können.
Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, das Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 9 situationsbezogen thematisiert werden, wobei die Qualifikationsinhalte nach § 9 Nummer 4 enthalten sein müssen. Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und müssen der zu prüfende Person eigenständig entwickelte Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen. Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.

Gliederung des Praxisbezogene Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“:

Die praxisbezogene Prüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen in Form einer schriftlichen Praxistransferarbeit, einer Präsentation und einem sich unmittelbar an die Präsentation anschließenden Fachgespräch.

Schriftliche Praxistransferarbeit

Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine komplexe Aufgabenstellung in der Versicherungswirtschaft zu erfassen, darzustellen und einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten sowie dessen Umsetzbarkeit in der Praxis zu bewerten. Die zu prüfende Person wählt ein Thema mit betrieblicher Relevanz für die Praxistransferarbeit aus. Das Thema muss mindestens einen Qualifikationsinhalt berücksichtigen.
Die schriftliche Praxistransferarbeit hat vier bis sechs Textseiten zu umfassen und muss mindestens Folgendes enthalten:
  1. Beschreibung der Aufgabenstellung, der Zielsetzung und des methodischen Vorgehens
  2. Analyse der Problemstellung
  3. Ableitung und Begründung eines Lösungsvorschlags sowie
  4. Bewertung der Umsetzbarkeit in der betrieblichen Praxis.
Die zu prüfende Person reicht die schriftliche Praxistransferarbeit bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle bis spätestens zum Tag der Prüfung der zuletzt abzulegenden schriftlichen Prüfungsleistung ein.

Präsentation:

Die Präsentation soll höchstens 20 Minuten dauern.
In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Ergebnisse der schriftlichen Praxistransferarbeit darzustellen. Zusätzlich muss die zu prüfende Person in der Präsentation den Nachweis erbringen, dass Ergebnisse aus der schriftlichen Praxistransferarbeit in eine Ausbildungssituation übertragen werden können. Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfenden Person frei.

Fachgespräch:

Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen zur schriftlichen Praxistransferarbeit und deren Übertrag in eine Ausbildungssituation sowie damit im Zusammenhang stehende weiterführende Fragestellungen zu beantworten. Im Fachgespräch sind Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 9 einzubeziehen.

Zulassungsvoraussetzungen


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen,
2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf sowie eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
3. einen Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer nach Landesrecht den Hochschulen gleichgestellten Akademie sowie eine auf den Abschluss folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
4. eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zum Geprüften Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK und zur Geprüften Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sowie eine auf die Sachkundeprüfung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,
5. den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen sowie eine darauffolgende, mindestens zweijährige Berufspraxis oder
6. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
Prüfungsgebühr lt. Gebührentarif s.: www.bergische.ihk.de, Dokument- Nr. 9220, Abschnitt III, ab Ziffer 5.4 ff