Eignung des Ausbilders

Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Ausbilden kann, wer selbst persönlich und fachlich geeignet ist oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt, und wenn auch im Betrieb die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Ausnahmen sind möglich: Über die Bezirksregierung kann die fachliche Eignung nach Anhören der Industrie- und Handelskammer widerruflich zuerkannt werden.

Den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung können Sie hier downloaden! Auskünfte hierzu geben Ihnen die Ausbildungsberater.

Ausbilder/-innen müssen zusätzlich zu den erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen auch noch über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen. Diese sind gegebenenfalls durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung).

Wenn Sie sich als Ausbilder/Ausbilderin eintragen lassen wollen, erhalten Sie hier Ihre Ausbilderkarte (siehe Download).

Haben Sie weitere Fragen?

Die Berater/inner unserer Bergischen Industrie- und Handelskammer helfen Ihnen gern.