Ressourcenverschwendung im alltäglichen Geschäftsverkehr

Kritik an der zum 1. Januar 2020 geltenden Belegausgabepflicht für elektronische Registrierkassen
Mit dem Erlass des so genannten „Kassengesetzes“ besteht zum 1. Januar 2020 für Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen die Pflicht, dem Kunden bei jedem Einkauf einen Kassenbeleg auszudrucken – egal ob der Kunde dies will oder nicht. Dies betrifft nicht nur größere Einkäufe, sondern auch alltägliche Kleinstgeschäfte wie den Einkauf einzelner Waren im Supermarkt. Ziel der Regelung ist es, die ordnungsgemäße Erfassung von Verkaufsvorgängen in der Kasse sicherzustellen und zu verhindern, dass Verkäufe „an der Kasse vorbei“ getätigt werden. Die Belegausgabepflicht gilt nicht bei der Verwendung einer offenen Ladenkasse.
Die bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse auszugebenden Kassenbelege müssen zu den bisherigen Pflichtangaben (Name des Unternehmers, Datum, Entgelt, etc.) zusätzliche Angaben aus der ab dem Jahr 2020 zu verwendenden technischen Sicherheitseinrichtung enthalten. Für die Umstellung der elektronischen Registrierkassensysteme läuft derzeit noch die Übergangsfrist zum 30.09.2020. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich – auch aufgrund der Kritik der IHK-Organisation zur bestehenden Gesetzeslage – eine Nichtbeanstandungsregelung zum 30.09.2020 bekannt gegeben. Der Umfang des Kassenbelegs und des hierfür verwendeten Papiers wird aufgrund der Neuregelung erheblich ansteigen.
Die Neuregelung sieht zwar auf Antrag des Unternehmers eine Befreiungsmöglichkeit von der Belegausgabepflicht vor. Diese steht jedoch im Ermessen der Finanzverwaltung und wird nur in den Fällen einer sachlichen oder persönlichen Härte gewährt. Aufgrund der strengen Auslegung der Ausnahmeregelung durch die Finanzverwaltung wurden Befreiungen bisher nicht gewährt. Die IHK-Organisation kritisiert die erheblichen Mehrkosten für die Unternehmer, welche aufgrund dieser Handhabung durch die Finanzverwaltung entstehen.
Es ist daher zu erwarten, dass die neue Regelung zu einer Flut an Kassenbons führen wird, die insbesondere aus ökologischer Sicht zu kritisieren ist. In Zeiten, in denen es sowohl Unternehmer als auch Verbraucher wichtig ist einen verantwortungsvollen Umgang mit natürlichen Ressourcen zu finden, ist der mit der Belegausgabepflicht einhergehende Papiermehrverbrauch nicht nachvollziehbar. Dies ist umso mehr bedenklich, da die Kassenbelege auf Thermopapier ausgedruckt werden müssen. Die Herstellung von Thermopapier benötigt einen gesteigerten Energie- und Rohstoffverbrauch sowie einen gesteigerten Verarbeitungsaufwand. Es ist darüber hinaus schwerer zu recyceln als normales Papier und kann bei falscher Entsorgung auch die stoffliche Widerverwertung von Altpapier beeinträchtigen.
Das „Kassengesetz“ enthält mit der Möglichkeit einer Kassennachschau durch die Finanzverwaltung und gesteigerten Meldepflichten über die eingesetzten Kassen und Verarbeitungssysteme bereits wirkungsvolle Mechanismen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwendung elektronischer Kassensysteme. Die Gefährdung der Klimaziele der Bundesregierung durch die Einführung einer Belegausgabepflicht bei elektronischen Registrierkassen ist auch unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar.
Die IHK-Organisation fordert mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft eine Abschaffung der Belegausgabepflicht oder zumindest die Einführung einer Ausnahmeregelung für Kleinstbeträge im täglichen Massengeschäft.
Stand: 9. Dezember 2019