UPDATE: Schonfrist für Registrierkassen

Bereits im September hatten wir informiert, dass die Intervention der IHK-Organisation erfolgreich war:
Das Bundesministerium der Finanzen hatte in der Bund-Länder-Sitzung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen (tSE) bei elektronischen Kassen(systemen) beschlossen.
Diese Regelung wurde nun auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
Sie beinhaltet folgende Punkte:

  • Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn elektronischen Aufzeichnungssysteme i.S.v. § 146a AO längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Jedoch sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
  • Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO (Meldepflicht) ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. DieserZeitpunkt wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Damit besteht für unsere Mitgliedsunternehmen Klarheit über die konkreten Bedingungen für die Um-/Aufrüstung bzw. beim Neuerwerb von Kassen(systemen).

Daneben hat das Bundesministerium der Finanzen bereits am 17. Juni 2019 ein BMF-Schreiben zu § 146a AO veröffentlicht und darin die Anforderungen an die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (tSE) bei Kassensystemen konkretisiert.

Stand: 7. November 2019