Drohende Bußgelder wegen fehlender Eintragung ins Transparenzregister
Drohende Bußgelder wegen fehlender Eintragung ins Transparenzregister
Nach entsprechender gesetzlicher Vorgabe müssen alle als Personen- oder Kapitalgesellschaft organisierte Unternehmen oder Vereinigungen im Transparenzregister Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister machen. Die dafür eingerichteten Übergangsfristen zur Mitteilung an das Transparenzregister sind bereits im Jahr 2022 abgelaufen.
Wer die notwendigen Eintragungen noch nicht vorgenommen hat, sollte dies spätestens jetzt nachholen. Die Eintragung im Transparenzregister ist bußgeldbewehrt. Im Laufe dieses Jahres enden die Fristen, in denen die Verhängung des Bußgeldes noch ausgesetzt ist:
- für Aktiengesellschaften, SEs und KGaA am 31. März 2023
- für GmbHs, UGs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am 30. Juni 2023
- für Personengesellschaften am 31. Dezember 2023
Alle betroffenen Unternehmen sollten dringend handeln und die Meldung vornehmen. Nach Ablauf der genannten Fristen droht ein empfindliches Bußgeld. Weitere Informationen zur Eintragung im Transparenzregister finden Sie hier.