Zoll-Informationen über ausgewählte Länder

Ägypten

Einfuhrregistrierungssystem
Zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen hat Ägypten ein neues elektronisches System eingeführt. Mit dem "Advanced Cargo Information (ACI)" soll die Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr verbessert werden.
Angaben von Exporteuren und Importeuren werden in dem Single-Window-Portal „Nafeza“ zusammengefasst.
Das Advanced Cargo Information System für eingehende Sendungen in die ägyptischen Seehäfen ist bereits verpflichtend, das System für Luftfracht befindet sich noch in der Testphase und wird ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend sein.

Die Erläuterung zur Anwendung des neuen Systems in groben Zügen:
  • Das neue System verpflichtet den Importeur oder seinen Agenten, seine Daten, die Daten des Exporteurs und die Versanddaten über das elektronische Portal des National Single Window System for Foreign Trade „Nafeza“ (https://www.nafeza.gov.eg) zu registrieren. Diese Registrierung soll bereits vor Verschiffung der Waren durchgeführt werden.
  • Eine Advanced Cargo Information Declaration Nummer (ACID) wird vom Nafeza-System vergeben. Die ACID wird anschließend sowohl an den Importeur als auch an den Exporteur per E-Mail versandt.
  • Spediteure müssen benachrichtigt werden, um sicherzustellen, dass die ACID-Nummer wie auch die Identifikationsnummern der Parteien des Konnossements auf allen Versanddokumenten angegeben sind.
  • Relevante Versanddokumente müssen vom Exporteur verpflichtend über den von „Nafeza“ zertifizierten Blockchain-Dienstleister CargoX hochgeladen werden (Registrierungslink). Diese Uploads müssen die entsprechenden ACID-Nummer beinhalten und spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen in Ägypten bzw. 8 Stunden vor dem Flug abgeschlossen sein.
  • Wenn die ACID-Nummer nicht in den Frachtpapieren enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.
    Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.

Nafeza / ACI - Dienstleistungszentrum

Das neue Dienstleistungszentrum der German-Arab Chamber of Industry and Commerce 21, Soliman Abaza St, off Jamet El Dowal El Arabia St.
Mohandessin,Cairo,Egypt
Tel.: +202 3333 8485
Mob.: +2 01021996788
Fax: +202 3336 8786
Email: omar.sadek@ahk-mena.com
Internet: www.ahkmena.com
übernimmt für Sie – gegen eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 289,- Euro – die Freischaltung Ihres Kontos, sowie eine weitere Betreuung auf diesem Gebiet. Wenn Sie diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie bitte Frau May Khattab unter may.khatab@ahk-mena.com.
Video - Advance Cargo Information (ACI) System Procedures

ACI-User-Guide-Englisch-Final
https://www.nafeza.gov.eg/media/files/ACI-User-Guide-English-Final.pdf

CargoX-Plattform, Login, Daten- und Dokumenten-Uploads
Anmeldung
CargoX-Plattform

Algerien

China

Verbesserung des CCC Self-Declaration Prozesses
Die Chinese National Certification and Accreditation Administration (CNCA) hatte im Dezember 2019 angekündigt, dass alte Testberichte von bestehenden CCC-Zertifikaten bei der Beantragung der CCC-Selbsterklärung akzeptiert werden.
Nun bietet das China Quality Certification Centre (CQC) bei der Umwandlung von bestehenden CCC-Zertifikaten in eine freiwillige CQC-Zertifizierung verschiedene Dienstleistungen in Zusammenhang mit der CCC-Selbsterklärung an, um den Prozess zu erleichtern. Die grundsätzlichen Voraussetzungen, wie z. B. ein chinesischer Antragssteller, bleiben bestehen. Der vereinfachte Informationsaustausch für beide Zertifizierungen wird ebenfalls für Produkte angeboten, die eine neue freiwillige Zertifizierung benötigen und nach der CNCA-Ankündigung Nr. 44 die CCC-Zertifizierung im Rahmen der CCC-Selbsterklärung beantragen müssen.
Ferner bestätigt das CQC, dass bis zum 31.10.2020 Follow-up-Inspektionen und andere Überwachungsaktivitäten durchgeführt werden können, die nach den jeweiligen Durchführungsbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der CCC-Zertifikate gefordert werden. Bis zu diesem Datum müssen alle CCC-Zertifikate der betroffenen Produktkategorien auf die CCC-Selbsterklärung umgestellt werden.
Die Konformität der Produktion zu den chinesischen Regularien sowie die Markierung mit dem CCC-Logo der betreffenden Produkte müssen weiterhin eingehalten werden. Zudem müssen jährliche Tests nach GB-Standards erfolgen.
Weitere Informationen unter www.china-certification.com.
Lizenzen 2022
Am 31.12.2021 veröffentlichte die chinesische Regierung mehrere Dokumente zu Chinas Export-/Importkontrollregime.
Ausfuhrlizenzen:
Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat mit Erlass Nr. 50 vom 31.12.2021 bekannt gegeben, für welche Waren für die Ausfuhr aus der VR China Lizenzen erforderlich sind. Betroffen sind 43 Warenarten, darunter Agrarerzeugnisse, Energieträger, Chemikalien, Rohstoffe (darunter seltene Erden) und Fahrzeuge. Details ergeben sich aus einer als Anhang veröffentlichten Liste.
Anträge auf Erteilung der Lizenzen sind vom (in China ansässigen) Exporteur bei den örtlichen Niederlassungen des MOFCOM zu stellen.
Siehe Erlass Nr. 50 des MOFCOM vom 31.12.2021 (nur Chinesisch). Quelle: GTAI
Einfuhrlizenzen:
Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat bekannt gegeben, für welche Waren bei der Einfuhr in die VR China Lizenzen erforderlich sind. Betroffen sind Ozon abbauende Chemikalien, chemische Anlagen, Anlagen zur Eisenverhüttung, Baumaschinen, Erzeugnisse des Maschinenbaus, Hebe- und Transportgeräte, Anlagen zur Papierherstellung, Elektrotechnik, Nahrungsmittel- und Verpackungsanlagen, Landwirtschaftliche Maschinen, Druckmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Leder und Textilien, Schiffe, Tonerkartuschen und Röntgengeräte. Details ergeben sich aus einer als Anhang veröffentlichten Liste.
Anträge auf Erteilung der Lizenzen sind vom (in China ansässigen) Importeur bei den örtlichen Niederlassungen des MOFCOM zu stellen.
Siehe: Erlass Nr. 49 des MOFCOM vom 31.12.2021 (nur Chinesisch). Quelle: GTAI
Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat außerdem eine Liste mit den Waren veröffentlicht, für die bei der Einfuhr nach China Automatische Importlizenzen erforderlich sind. Betroffen sind: landwirtschaftliche Waren, darunter Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel, Milch und Milchpulver, Gerste, Soja und Raps, Tabak, Erze von Eisen und Kupfer, Kohle, Roh- und Mineralölerzeugnisse, Düngemittel, Elektrostahl, Maschinenbauerzeugnisse wie Bau-, Druck- Textil- Metallbearbeitungs- und Werkzeugmaschinen, Elektronische Erzeugnisse wie Satelliten-, Radio- und Fernsehtechnik, mobile Kommunikationsgeräte, Busse, Pkw, Flugzeuge, Schiffe und Medizintechnik.
Automatische Importlizenzen gelten als erteilt, wenn die zuständige Behörde dem Antrag nicht binnen zehn Tagen widerspricht. Sie dienen hauptsächlich statistischen Zwecken. Der Antrag ist vom (in China ansässigen) Importeur beim MOFCOM oder dessen lokalen Niederlassungen zu stellen:
Zuständig für den ersten Teil der Liste (Seite eins bis 29) ist das MOFCOM selbst. Für den zweiten Teil (ab Seite 30) die lokalen Niederlassungen des MOFCOM.
Kontaktadresse:
MOFCOM
No.2 Dong Chang'an Avenue
Beijing China (100731)
Tel: 0086-10-85093485
Siehe: Erlass Nr. 51 vom 10. Dezember 2021 (Nur Chinesisch). Quelle: GTAI
China erlässt Bestimmungen für eine „Liste für unzuverlässige Entitäten“
Das chinesische Handelsministerium will zukünftig Maßnahmen gegen ausländische Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen ergreifen, wenn deren Geschäfte oder damit zusammenhängende Aktionen "Chinas Souveränität, Sicherheits- und Entwicklungsinteressen schädigen, gegen Marktregeln verstoßen, vertragliche Verpflichtungen mit chinesischen Unternehmen oder Einzelpersonen einstellen" oder anderweitig deren legitime Interessen schwer verletzen.
Konkret drohen Firmen und Einzelpersonen, die auf der Schwarzen Liste stehen, folgende Maßnahmen:
  • Einschränkungen oder Verbote im Handel mit China (sowohl im Import als auch im Export),
  • Einschränkungen oder Verbote bei Investitionen in China,
  • Entzug der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung sowie Verweigerung der Einreise,
  • Geldstrafen.
Die Bestimmungen gelten seit dem 19. September 2020 und sind auf der Webseite des chinesischen Handelsministeriums in englischer Sprache hier veröffentlicht.

Deutschland

Ausfuhrbestimmungen Zoll
Bei der Ausfuhr wird zwischen dem sogenannten einstufigen und zweistufigen Ausfuhrverfahren unterschieden. Das zweistufige Ausfuhrverfahren muss ab einem Sendungswert von 3.000 Euro angewendet werden, bei einem Wert zwischen 1.000 und 3.000 Euro kann das einstufige Ausfuhrverfahren zum Einsatz kommen. Bei Warenwerten bis 1.000 Euro bzw. bis 1.000 kg brutto ist eine mündliche Zollanmeldung möglich.
Es besteht die Verpflichtung, die Ausfuhranmeldung im Rahmen des elektronischen Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abzugeben.
Dies kann in unterschiedlicher Weise erfolgen:
- Im Rahmen einer vom Zoll zertifizierten, mit ATLAS verbundenen Software
(kostenpflichtig)
- Durch das vom Zoll kostenfrei angebotenen Online-Programm
Internetausfuhranmeldung Plus”, Merkblatt
- Durch einen Dienstleister (z.B. einen Spediteur oder eine Zollagentur).
Die Erstellung der Ausfuhranmeldung erfordert umfangreiche zollrechtliche Kenntnisse u.a. auch beteiligte Zollstellen, verwendete Verkehrszweige, Zolltarifnummern, außenwirtschaftsrechtliche Unterlagen-codierungen etc.
Die deutsche Zollverwaltung stellt diesbezüglich ein Merkblatt zur Verfügung.

Unternehmen/Wirtschaftsbeteiligte benötigen darüber hinaus eine EORI-Nummer, die bei der Ausfuhranmeldung mit anzugeben ist.
Je nach Zielland oder Warenart sind zahlreiche unterschiedliche Dokumente erforderlich, die vom Exporteur erstellt werden müssen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auch von unserer Kammer.
Einfuhrbestimmungen Zoll
Importe aus Drittländern unterliegen dem Regelwerk des Zollkodex und anderen Zoll- und Steuervorschriften. Die Anmeldung erfolgt über eine förmliche Zollanmeldung, die wie bereits beim Ausfuhrverfahren beschrieben, in unterschiedlicher Weise erfolgen kann. Die Einfuhrabgaben ergeben sich aus dem "Elektronischen Zolltarif " (EZT). Zur Zollersparnis können Präferenzpapiere wie z.B. die REX-Erklärung oder Warenverkehrbescheinigungen beitragen.
Die EORI-Nummer ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Einfuhrbeschränkungen ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Die europarechtlichen Beschränkungen können den maßgeblichen EU-Verordnungen sowie dem elektronischen Zolltarif entnommen werden.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus und aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen
Auskünfte zu allgemeinen Fragen erteilt Ihnen jeweils die Industrie- und Handelskammer und auch die deutsche Zollverwaltung. Auf unseren Internetseiten finden Sie zudem Hinweise auf weitere einschlägige Datenbanken.


2. Stufe Mehrwertsteuer-Digital-Paket ab 1.7.2021 - Änderungen bei Zoll und Steuern
Am 1. Juli 2021 tritt die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes („e-commerce VAT package“) EU-weit in Kraft. Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern neu.
Zoll: Die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen wird für alle Waren Pflicht. Für Einfuhrsendungen bis 150 Euro wurde die Möglichkeit einer „kleinen Zollanmeldung“ geschaffen, für die ein reduzierter Datensatz („super reduced data set“) verwendet werden kann (z.B. reicht die Angabe des 6-Stellers bei der Warentarifnummer aus). Der Zoll rechnet mit einem signifikanten Mehraufkommen an Zollanmeldungen und führt deshalb das neue IT-System ATLAS-IMPOST ein, dass nur für Sendungen bis 150 Euro nutzbar ist. Für die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen ist zudem die Möglichkeit von Sammelmeldungen („Special Arrangement“) vorgesehen.
Steuern: Die 22-Euro Freigrenze entfällt. Künftig unterliegen damit alle Einfuhrsendungen ab dem ersten Eurocent der Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollanmeldung. Als Alternative wird ein EU-weiter Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet. Auf diesem Portal können sich insbesondere drittländische Verkäufer oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren. Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an.
Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie auf der Website des Bundeszentralamt für Steuern.
Übergangsregelung: Das zur Abwicklung von Kleinsendungen bis 150 Euro vorgesehene neue IT-System ATLAS-IMPOST wird nicht fristgerecht zum 1. Juli 2021 fertig sein. Die GZD geht derzeit von einer Inbetriebnahme am 15. Januar 2022 aus. Zur Überbrückung dieser etwas mehr als sechs Monate ist eine Übergangsregelung geplant. Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Aufkommen an nun neu erfassten Sendungen – insbesondere bis 22 Euro – erwarten, werden vom Zoll gebeten, diese Sendungen übergangsweise außerhalb der Standard-IT-Anwendung „ATLAS Zollbehandlung (ATLAS ZB)“ abzuwickeln.
Hierzu sollen Unternehmen einzelne Sendungen in Form von sogenannten „Manifesten“ (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln. Auf Basis dieses Manifests soll dann ein zusammengefasster Abgabenbescheid erstellt werden. Die GZD bittet diejenigen Unternehmen, die ein hohes Importvolumen von Sendungen bis 22 Euro haben bzw. ab dem 1. Juli 2021 erwarten, um zeitnahe Kontaktaufnahme per E-Mail an: DVA2.gzd@zoll.bund.de.

Großbritannien

Die Europäische Kommission hat mit dem Vereinigten Königreich seine künftigen Wirtschaftsbeziehungen in dem nachfolgenden Abkommen geregelt: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Zusätzliche Informationen und Ausführungen dazu finden Sie auch auf den Seiten der Europäischen Kommission und der deutschen Zollverwaltung.
Das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem VK (Trade and Cooperation Agreement, TCA) ist seit 1.1.2021 vorläufig anwendbar. Dies gilt insbesondere für den Bereich Warenursprung und Präferenzen.
Mit Blick auf das Warenursprungs- und Präferenzrecht hat die Generalzolldirektion (GZD) die in der vergangenen Woche veröffentlichten Informationen am 4.1.2021 auf ihrer Website aktualisiert.
Details zur Codierung entnehmen Sie bitte auch der Fachmeldung ATLAS-Info 0109/20 vom 30.12.2020.
Merkblatt REX
Die deutsche Zollverwaltung hat das Merkblatt zum Registrierten Ausführer (REX) aktualisiert und hier zum Download bereit gestellt. Die neue Version vom 8. Januar 2021 enthält neben Neuerungen zum Handel mit dem Vereinigten Königreich nun auch generelle Hinweise und FAQs zum Thema.
Was gilt ab dem 01.01.2021?
Ab dem 1. Januar 2021 wird sich im VK das Verfahren für den Import und Export von Waren in und aus der EU ändern. Für Unternehmen im Vereinigten Königreich gilt:
Das Grenzbetriebsmodell aus Großbritannien
Das Vereinigte Königreich hat am 13. Juli 2020 ein Dokument zum zukünftigen Warenverkehr mit der EU veröffentlicht. Auf 138 Seiten beschreibt „The Border Operating Model“ die generellen Abläufe und Bedingungen für den Handel zwischen der EU und Großbritannien, die ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Kent Verkehrsmanagement auf der Autobahn M20 nach Dover und Eurotunnel
Transport von Waren durch den Hafen von Dover und Eurotunnel mit dem gemeinsamen Transit
Eurotunnel Border Pass – New Service for Freight
Französische Grenzlösungen zum VK und Maßnahmen zur Ein-und Ausfuhr
Das Vereinigtes Königreich verschiebt den Start von Zollkontrollen bei der Einfuhr um 6 – 8 Monate
Die britische Regierung hat am 11.3.2021 in einem Statement wichtige Anpassungen ihres Border Operating Models angekündigt. Der Hinweis findet sich auch auf der Website des britischen Zolls HMRC .
Das Border Operating Model sieht die schrittweise Umsetzung von Einfuhrkontrollen durch den britischen Zoll vor. Diese sind nun wie in der Übersicht ausgewiesen verschoben worden.
Die schrittweise Umsetzung der Einfuhrkontrollen soll nun wie folgt verschoben werden:
  • Die Anforderungen für die Voranmeldung von Waren, die veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (SPS-Waren), die am 1. Oktober 2021 eingeführt werden sollten, werden nun am 1. Januar 2022 eingeführt.
  • Die Vorlage von Veterinärbescheinigungen für die Ausfuhr (Export Health Certificates), die am 1. Oktober 2021 eingeführt werden sollten, werden nun am 1. Juli 2022 eingeführt.
  • Die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen und physische Kontrollen von SPS-Gütern an Grenzkontrollstellen, die am 1. Januar 2022 eingeführt werden sollten, werden nun am 1. Juli 2022 eingeführt.
  • Sicherheitserklärungen (ESumA) für Einfuhren werden statt ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls erst ab dem 1. Juli 2022 erforderlich sein.
  • Vollständige Zollerklärungen und -kontrollen werden dagegen, wie bereits angekündigt, am 1. Januar 2022 eingeführt.
Praktische Details über den Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien erfahren Sie auch in der Veranstaltung "BPDG Germany Industry Day (Short Straits focused)", zu der die Border & Protocol Delivery Group (BPDG) und die Britische Botschaft Berlin einladen. Neben Verfahren und Systeme an den Grenzen sowie Einzelheiten über die neuen Einfuhranforderungen, wird es im Anschluss auch eine Fragerunde geben.
Die virtuelle Veranstaltung findet am Donnerstag, 7. Oktober 2021 von 10:00 bis 12:00 Uhr (MESZ), statt.

Neuer Britischer Zolltarif veröffentlicht
Am 19.05.2020 hat das UK einen neuen Zolltarif veröffentlicht, der ab 01.01.2021 nach Ende der Brexit-Übergangsphase weltweit gelten soll. Informationen zum Import, Export und Zoll für Unternehmen können hier abgerufen werden. Die britischen Behörden stellen zudem eine Datenbank mit Zolldienstleistern im VK zur Verfügung.

Präferenzen
Für Einfuhren aus Entwicklungsländern nach Großbritannien werden ab dem 1. Januar 2021 Handelspräferenzen über das britische allgemeine Präferenzschema (APS) gewährt.

EORI-Nummer
Nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der EU benötigen Importeure bei einer Einfuhr in das VK eine von den britischen Zollbehörden vergebene EORI-Number. Diese beginnt mit “GB”. Das Brexit-Department der britischen Regierung stellt auf seiner Website die Voraussetzungen zusammen, die für den Antrag erforderlich sind. Über diese Seite kann zudem umgehend das Antragsverfahren online gestartet werden.
Warenverkehr zwischen Großbritannien und Nordirland
Um eine Grenze auf der irischen Insel zu verhindern, sieht das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (VK) einen Sonderstatus für Nordirland vor. Der neu gegründete Trader Support Service (TSS) soll Wirtschaftsbeteiligte beraten, welche Vorschriften und Zollbestimmungen sie diesbezüglich einhalten müssen. Der TSS wird im Auftrag von Unternehmen auch Zollanmeldungen und Sicherheitserklärungen abgeben. Der Service ist kostenfrei.
Das Angebot richtet sich zum einen an Unternehmen, die Warenverkehr zwischen Nordirland und Großbritannien durchführen. Zum anderen an Exporteure außerhalb des Vereinigten Königreichs, die ihre Ware nach Nordirland einführen.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier:
  • Hinweise zur Registrierung für den Trader Support Service
  • Informationen über die Vorschläge der britischen Regierung zur Umsetzung des Nordirland-Protokolls
Britische Regierung veröffentlicht Hinweise zum Umgang beim Im- und Export von mehrfach verwendbaren Verpackungen („reusable packaging“)
Die britische Regierung hat am 22. Dezember Hinweise zum Umgang beim Im- und Export von mehrfach verwendbaren Verpackungen („reusable packaging“) veröffentlicht. Demnach können diese elektronisch angemeldet werden, oder – soweit möglich – vor Ort registriert werden. Wiederverwendbare Verpackungen sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, empfindliche Gegenstände vor Transportschäden zu schützen und nicht für den Wiederverkauf bestimmt sind. Dazu gehören Kunststoff- oder Metallkäfige, Kisten oder Rahmen.
Vorgaben zu Holzverpackungen auch in Bezug auf das Vereinigte Königreich finden Sie auf den Seiten des Julius Kühn-Instituts.

Japan

Kanada

Draw-Back-Verbot ab dem 21. September 2020
Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht. Der Handelsteil des Abkommens ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017).
Artikel 2.5 des Abkommens sieht ein Draw-Back-Verbot vor. Nach Absatz 3 dieses Artikels findet das Draw-Back-Verbot drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gilt das Draw-Back-Verbot ab dem 21. September 2020.
"Draw-Back-Verbot" bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die - insbesondere im Zollverfahren der aktiven Veredelung - die vorgesehenen Einfuhrzölle wegen der Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.
Weitere Informationen zum CETA-Abkommen können Sie den nachfolgenden Merkblättern entnehmen.

Marokko

Konformitätskontrolle für Exporte
Mit Anwendungsbeginn zum 20. Juni 2020 ist in Marokko ein neues Konformitätsprogramm für zahlreiche Industriewaren aufgelegt worden. Die Konformitätsprüfung erfolgt im Exportland im Rahmen einer Vorversandkontrolle und wird an den Grenzübergängen in Marokko überwacht.
Über eine Akkreditierung für die Konformitätskontrolle verfügt das französische Unternehmen Bureau Veritas, der deutsche TÜV Rheinland und das spanische Applus Fomento. Die ausgestellte Bescheinigung muss vom Importeur der marokkanischen Zollverwaltung zum Zeitpunkt der Einfuhr vorlegt werden. Die Maßnahme gilt für diese Produkte.
Von einer Kontrolle ausschließlich nach dem Eintreffen in Marokko (Destination Inspection) sind weiterhin diese Produkte betroffen.

Mexiko

Ausnahmeregelung bei der Etikettierung von bestimmten Waren weggefallen
Abgesehen von wenigen Ausnahmen sind alle Waren, die in Mexiko in den Verkehr gebracht werden, mit einer Etikettierung in spanischer Sprache zu versehen.
Für Waren aus 3.343 mexikanischen Zolltarifnummern galten bislang 14 verschiedene, offizielle mexikanische Etikettierungsnormen (NOMs). Diese Regelung ist seit dem 1. Oktober weggefallen. Waren, die für gewerbliche Empfänger bestimmt sind, müssen seitdem gemäß NOM gekennzeichnet werden. Hierzu zählen Geräte, Maschinen aber auch Ersatzteile.
Ausnahmen von diesen Kennzeichnungspflichten gelten nur noch auf Ebene der einzelnen NOMs, die im Einzelfall geprüft werden müssen!
Sofern für die betroffenen Waren eine Überprüfung der Etiketten durch eine akkreditierte Verifikationsstelle gefordert ist, müssen die Etiketten vor dem Export genehmigt, d.h. „zertifiziert“, werden. Beim Import werden die Etiketten dann vom mexikanischen Zoll auf Übereinstimmung mit der jeweiligen Zertifizierung überprüft. Diese kann nur vom Importeur beantragt werden.
Details sind teilweise noch unklar. Die AHK ist zu den Änderungen in engem Austausch mit den mexikanischen Behörden. Diese haben die Veröffentlichung weiterer erläuternder Richtlinien zur korrekten Erfüllung der Etikettierungsvorschriften angekündigt. Sobald diese vorliegen, wird die AHK auf ihrer Website (Frau Sabine Schulte, Tel.: 0052 (55) 1500 5920, Email: sabine.schulte@deinternationel.com.mx) informieren.
Die Kennzeichnungsstandards, die das jeweilige Produkt erfüllen muss, finden Sie hier. Diese sind im Norma Oficial Mexicana veröffentlicht. Die Eingabe der jeweiligen NOM Vorschrift in Google führt Sie auch dort hin.

Neuseeland

Russland

Zu Russland beachten Sie bitte die gültigen Sanktionen bzw. Gegenmaßnahmen Russlands. Eine Übersicht finden Sie hier.

Saudi Arabien

Saudi-Arabien veröffentlicht neue Übersicht mit erhöhten Zolltarifen mit Wirkung zum 20.06.2020
Die saudi-arabische Zollverwaltung hat auf Ihrer Website nun eine neue Liste veröffentlicht, die eine entsprechende Auflistung von Produkten beinhaltet.
Die Zollerhöhungen sind seit dem 20.06.2020 in Kraft.

Schweiz

Totalrevision des Zollgesetzes
Der Bundesrat hat am 11.09.2020 die Vernehmlassung für folgende Rechtsetzungsvorhaben eröffnet:
  • Totalrevision des Zollgesetzes
  • Schaffung eines Vollzugsaufgabengesetzes für das künftige Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Die umfassende Modernisierung der rechtlichen Grundlagen sei ein wichtiger Bestandteil des Digitalisierungs- und Transformationsprogramms DaziT und der damit verbundenen organisatorischen Weiterentwicklung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zum BAZG.
Die Vernehmlassung begann am 11.09.2020 und dauert bis 31.12.2020.
Die Medienmitteilung dazu finden Sie hier.

Türkei

Türkei – Anti Dumping-Zölle auf bestimmte Textilien
Im türkischen Amtsblatt Nr. 31167 wurde u. a. die amtliche Bekanntmachung (Teblig) Nr. 2020/14 veröffentlicht. Danach werden seit dem 26.06.2020 bei der Einfuhr „Sicherheitsleistungen“ auf folgende Warentarifnummern der Textilwirtschaft mit Ursprung Deutschland erhoben:
  • HS-Position 54.07: Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen (für Bekleidung), (Woven Fabrics of Synthetic Filament Yarn)
  • HS-Position 55.13, 55.14, 55.15: Gewebe aus synthetischen Fasern (Woven Fabrics of Synthetic Staple Fibers)
  • HS-Position 55.16: Gewebe aus künstlichen Fasern (Woven Fabrics of Artificial Staple Fibers)
Die Höhe der Sicherheitsleistungen beträgt:https://www.resmigazete.gov.tr/fihrist?tarih=2020-12-31&mukerrer=3
  • HS-Position 54.07: 110 Gramm oder mehr/pro Quadratmeter: 70,44 % CIF-Wert; weniger als 110 Gramm pro Quadratmeter: 21,13% CIF-Wert
  • HS-Position 55.14: 44 % CIF-Wert
  • HS-Position 55.13: 44 % CIF-Wert
  • HS-Position 55.15: 44 % CIF-Wert
  • HS-Position 55.16: 44 % CIF-Wert
Quelle: DIHK, Gesamtverband textil+mode
Türkei – Sonderzölle 2022
Die Türkei erhebt Sonderzölle auf zahlreiche Waren. Für das Jahr 2022 wurde im türkischen Amtsblatt eine konsolidierte Liste veröffentlicht. Eine Übersicht und Interpretation finden Sie auf der Seite von GTAI.
Quelle: GTAI

Ungarn

EKAER-System zur Frachtkontrolle in Ungarn
Eine wesentliche Änderung im EKAER-Sytem ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Meldepflicht betrifft nun nur noch innergemeinschaftliche und innerhalb Ungarns stattfindende Warenlieferungen von riskanten Gütern, falls ihr Wert 1 Mio. Ungarische Forint oder ihr Gewicht 500 kg übersteigt und wenn für diese ein erhöhtes Risiko von Steuerbetrug besteht. Eine vollständige Liste der riskanten Güter enthält eine entsprechende Regierungsverordnung.
Beantragt werden kann die EKAER-Nummer im Online-Portal zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Sie ist 15 Tage gültig. Der Zugang zur Anforderung ist von einer einmaligen Einrichtung abhängig. Die Nummer selbst kann auf dem Lieferschein eingetragen oder dem Fahrer auch mündlich mitgeteilt werden. Sie ist sendungsbezogen.
Informationen dazu finden Sie auf der EKAER-Webseite und in einer Zusammenstellung auf der Webseite der AHK-Ungarn.

USA

  • USA setzt Zölle auf Aluminium aus Kanada wieder in Kraft
    US-Präsident Donald Trump hat erneut Strafzölle auf Einfuhren von Stahl- und Aluminiumprodukten aus Kanada eingeführt. Die Entscheidung für die neuen Strafzölle wurde nur wenige Wochen nach Inkrafttreten des neuen Freihandelsabkommens zwischen den USA, Kanada und Mexiko (USMCA) Anfang Juli verkündet. Quelle: Statement on Presidential ProclamationAugust 2020
  • Aufhebung der Strafzölle gegen die EU
    Am 31.10.2021 haben sich die EU und USA auf eine Aussetzung der US-Stahl/Aluminiumzölle samt EU-Gegenmaßnahmen geeinigt und diese durch zollbefreite Quoten ersetzt. Eine vorgesehene Verdopplung der EU-Gegenzölle für Ende 2021 wird somit ebenfalls obsolet.
    Konkret kündigten die USA an, ab dem 01.01.2022 die sogenannten „232-Zölle“ gegen EU-Stahl- und Aluminiumprodukte zu suspendieren. Auch die EU kündigte an, ihre Gegenzölle ab dem 01.01.2022 zu suspendieren. Nach der Einigung mit den USA werden zudem EU-Gegenzölle in Höhe von 3,6 Mrd. EUR, die die EU 2018 einführen wollte, dann aber zunächst auf Sommer 2021 und dann nochmals auf den 01.12.2021 verschoben hatte, nicht eingeführt. Beide Seiten wollen zudem ihre laufenden WTO-Verfahren bezüglich dieser Zölle pausieren. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Übersicht Strafzölle USA China (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 174 KB) (aktualisiert am 26. März 2019)
  • Anhebung der Sonderzölle auf China-Importe
    Präsident Trump hat die Erhöhung von Importzöllen für chinesische Waren angeordnet. Sonderzölle auf Wareneinfuhren im Wert von 200 Milliarden Dollar sind am 10. Mai 2019 von bisher zehn auf 25 Prozent angehoben worden. Eine weitere Ausweitung der Zölle auf alle China-Importe ist in Vorbereitung.
    Mit diesem Schritt will er die bisherigen Verhandlungsergebnisse sichern und die Führung in Peking von Nachverhandlungen abhalten. Die betroffenen Produkte können hier eingesehen werden: Office of the United States Trade Representative

Vietnam

EU-Freihandelsabkommen mit Vietnam
Am 12.06.2020 wurde das EU-Freihandelsabkommen mit Vietnam im Amtsblatt der EU Nr. L 186 veröffentlicht. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1.8.2020.
EU-Zölle werden teilweise sofort, teilweise über 7 Jahre stufenweise abgebaut. VN-Zölle werden teilweise sofort, teilweise über 10 Jahre stufenweise abgebaut. Der Zollabbau wird im Abkommenstext an folgenden Stellen geregelt:
  • Zollabbau / Allgemeine Bestimmungen: Anhang 2-A ab S. 164 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
  • Stufenplan der Einfuhrzölle EU: Anlage 2-A-1 ab S. 171 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
  • Stufenplan Einfuhrzölle Vietnam: Anlage 2-A-2 ab S. 674 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
  • Stufenplan Ausfuhrzölle Vietnam: Anlage 2-A-3 ab S. 970 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
Gemäß Anhang 2-A Abschnitt A Nr. 3 sollen die im Rahmen des FHA EU-Vietnam von der EU angewendeten Zollsätze auf keinen Fall höher sein, als die vor In-Kraft-Treten angewendeten Zollsätze im Rahmen des APS. Im schlechtesten Fall, bleibt der niedrigere APS-Zollsatz solange bestehen bis der Stufenabbau den MFN-Drittlandszollsatz unter den APS-Zollsatz drückt. Für Ausfuhren aus der EU nach Vietnam ist als Präferenznachweis die „Erklärung zum Ursprung“ (REX-Erklärung) vorgesehen. Für Einfuhren aus Vietnam in die EU findet die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und für Warenwerte unter 6000,- Euro die Ursprungserklärung auf der Rechnung Anwendung.
Die Ursprungsregeln sind im Amtsblatt L 186 ab Seite 1342 oder auch unter wup_online abgebildet. Hierzu gibt es auch eine Anleitung die Sie hier als PDF-Dokument herunterladen können.