Russland-Ukraine-Krieg

Hier finden Sie Informationen für Unternehmen zum Russland-Ukraine-Konflikt.

Veranstaltungen

Finanzielle Hilfe für vom Krieg betroffene Unternehmen

Die EU-Kommission hat die von Deutschland vorgeschlagenen Hilfen für die Unterstützung von Unternehmen genehmigt. Nähere Informationen zu den teilweise schon abgelaufenen Maßnahmen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Unterstützt werden können Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Finanzbranche, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind.
Relevant ist aktuell noch das KfW-Kreditprogramm. Das KfW-Kreditprogramm, sog. „ KfW-Sonderprogramm UBR 2022“, um kurzfristig die Liquidität der von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen zu sichern, ist bis zum 31.12.2023. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substantieller Risikoübernahme angeboten.

Unterstützung durch die IHK-Organisation

Gerne stehen Ihnen die angegebenen Ansprechpartner der IHK für Oberfranken Bayreuth zur Verfügung. Darüber hinaus können sich betroffene Unternehmen auch direkt an die Auslandshandelskammern (AHK) wenden.
Deutsch-Russische Auslandshandelskammer (AHK Russland)
Krisenhotline Tel.: +7 (495) 234 49 50
ahk@russland-ahk.ru
https://russland.ahk.de/sanktions-info

Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer (AHK Ukraine)
Tel.: +38 044 377 52 00, +38 044 377 52 44
info@ukraine.ahk.de
https://ukraine.ahk.de/

Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in Belarus (AHK Belarus)

Förderpaket Auslandsmärkte – Internationalisierung als Krisenstrategie

Mit Bayerns Förderprogrammen alternative Märkte erschließen und Geschäftsbeziehungen im Ausland ausbauen
Wenn Absatzmöglichkeiten oder Zulieferer auf unbestimmte Zeit wegbrechen, dann geht der Fokus auf neue Märkte. Doch die Suche nach neuen Märkten ist für Unternehmen planungsintensiv und mit zahlreichen Fragen und Risiken verbunden. Bei der Menge an wegweisenden Entscheidungen, die nun zeitnah getroffen werden müssen, braucht es zielgerichtete Unterstützungsmöglichkeiten. Davon gibt es in Bayern ein ganzes Paket.
  • Neue Absatzmärkte erschließen: Go International
  • Internationalisierung durch E-Commerce: ONLINE erfolgreich im Ausland
  • Präsentieren Sie sich in der Welt: Bayerisches Messebeteiligungsprogramm
  • Matchmaking mit ausländischen Entscheidungsträgern: Bayern fit for Partnership

AHK Russland: Informationsangebote

Die Auslandshandelskammer in Russland verfasst regelmäßig ein „ Sanktionsbriefing“ mit Neuigkeiten zu den verhängten Sanktionen zwischen den USA und Russland sowie Brüssel und Moskau. Der Newsletter versorgt Sie regelmäßig mit Informationen zu allen Entwicklungen vor Ort, aber auch über Veranstaltungen und Tätigkeiten der AHK Russland zum Sanktionsgeschehen und seinen Auswirkungen: AHK Russland: Sanktionsbriefing
Außerdem hat die AHK eine Seite mit einer Übersicht über die aktuelle Sanktionslage erstellt: Q&A: Ukraine-Krise und Russland-Sanktionen

Informationen und Hotlines von BAFA und Bundesbank

Informationen und Beratung zu spezifischen Aspekten der Sanktionen erhalten Sie
für die Ausfuhr von Gütern beim BAFA:
Auf der  hier verlinkten Seite des BAFA finden Sie ebenfalls aktuelle Informationen zu den neuen Finanz- und Wirtschaftssanktionen. Bei Fragen zum Russland-Embargo gibt das BAFA unter der Rufnummer 06196 908-1237 Auskunft. Nähere Informationen zu den Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja finden Sie ebenfalls beim BAFA hier.
zu Finanztransaktionen bei der Bundesbank - Servicezentrum Finanzsanktionen:
Die Bundesbank informiert auf ihrer Seite zu den Finanzsanktionen. Dort ist auch eine Hotline geschaltet: Tel.: 089 2889-3800.

Sanktionspakete gegen Russland

Die Europäische Union (EU) hat aufgrund des Ukrainekriegs massive Sanktionen gegen Russland verhängt ( hier finden Sie die konsolidierte Fassung des Russland-Embargos, Stand 05.02.), die aktuell bis zum 31. Juli 2023 gelten.
Inzwischen wurde bereits das zehnte Sanktionspaket beschlossen (und im ABl. L 059I vom 25.02.2023 veröffentlicht). Das zehnte Paket sieht insbesondere Folgendes vor:
  • Erweiterung der Sanktionsliste
    Es wurden Sanktionen gegen weitere 87 Personen und 34 Organisationen verhängt. 
  • Neue Ausfuhrbeschränkungen
    Exportverbote für Dual-Use- und Advanced Tech-Güter werden ausgeweitet, das trifft auch auf weitere Güter zu, die für den Ausbau der industriellen Produktion in Russland verwendet werden könnten. Außerdem wird der Transit von Dual-Use-Gütern in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet verboten.
  • Neue Einfuhrbeschränkungen
    Der Import von Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetischem Gummi wird verboten.
  • Banken
    Drei weitere Großbanken werden mit Sanktionen belegt.
  • Einschränkung für Einrichtungen der kritischer Infrastruktur in der EU
    Russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Positionen in Leitungsgremien von Einrichtungen der kritischer Infrastruktur in der EU bekleiden. Außerdem dürfen russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung stellen.
  • Luftfahrt
    Das Luftfahrtembargo wird ausgeweitet.
    (Quellen: EU-Kommission, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung)
Hier die wichtigsten restriktiven Maßnahmen, die bereits vor dem 25. Februar galten, im Überblick:
Die Europäische Union (EU) hat gemeinsam mit ihren internationalen Partnern massive Sanktionen in den Bereichen Finanzen, Energie, Transport (Luftfahrt, Straßenverkehr, Seeschifffahrt), Funkkommunikationstechnologie, Dual-Use-Güter, Beschränkungen gegen Personen und Unternehmen, sowie Visabeschränkungen beschlossen.
Zu den schon bestehenden Sanktionen, die bereits 2014 als Reaktion auf die Besetzung der Krim verhängt worden waren, kommen aktuell folgende hinzu:

Beschränkungen des Warenverkehrs:

  • Aussetzung der Meistbegünstigung bei der Welthandelsorganisation: Die EU hat in Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und anderen gleichgesinnten Partnern die Behandlung Russlands als meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO zum 15. März 2022 eingestellt. Die EU hat beschlossen, nicht mit einer Erhöhung der Einfuhrzölle zu reagieren, sondern mit einer Reihe von Sanktionen, die Einfuhr- und Ausfuhrverbote für bestimmte Waren umfassen.
  • Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO 2021/821 nach Russland ist grundsätzlich unabhängig vom Empfänger beziehungsweise Endverwender verboten.
  • Ausfuhrverbot von Kleinwaffen und anderen unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Gütern.
  • Weitere Beschränkungen betreffen Güter der Spitzentechnologie, die dazu beitragen könnten, dass Russland technologische Verbesserungen in seinem Verteidigungs- und Sicherheitssektor erzielt. Darunter sind Halbleiter und fortschrittliche Elektronik, Software für Verschlüsselungsgeräte, Drohnen und Software für Drohnen,  wichtige Chemikalien, Nervenkampfstoffe, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte, Elektronik sowie IT-Komponenten.
  • Exportverbot für Luxusgüter (Warenwert ab 300 Euro). Das Ausfuhrverbot für EU-Luxusgüter umfasst Waren wie Autos, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Uhren und Schmuck.
  • Weitere gezielte Ausfuhrverbote: Hierzu gehören Quanteninformatik, modernste Halbleiter, Präzisionsgeräte, Transportmittel und Chemikalien. Besondere Katalysatoren für Raffinerien fallen ebenfalls hierunter. Außerdem ist u.a. die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditiven, von Kohle (einschließlich in russischen Industrieanlagen verwendeter Kokskohle), von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von bestimmten Chemikalien sowie von im Luftfahrtsektor eingesetzten technischen Gütern verboten. Dazu zählen auch Flugzeugtriebwerke und deren Teile. Dies gilt sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge, sprich: Die Direktausfuhr von Motoren für Drohnen nach Russland und in Drittländer, die Drohnen nach Russland liefern könnten, ist verboten.
  • Einfuhrverbot für die Stahlerzeugnisse, die derzeit unter EU-Schutzmaßnahmen fallen. Zum Ausgleich werden erhöhte Einfuhrkontingente an andere Drittländer verteilt. Außerdem ein Einfuhrverbot für russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigerzeugnisse gilt ein Übergangszeitraum).
  • Zusätzliche Einfuhrverbote für Zement, Gummiprodukte, Holz, Spirituosen (auch Wodka), sonstige alkoholische Getränke, erlesene Meeresfrüchte (auch Kaviar), für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck..
  • Das Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen.
  • Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat unter der Nummer 06196 908-1237 eine Hotline zum Russland-Embargo eingerichtet und informiert zudem auf seiner Website über den neuesten Stand von Handelseinschränkungen und Sanktionen.
    Auch in der IHK-Webanwendung Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZweb) sind die neuen Daten bereits hinterlegt: Über eine automatisierte Schnittstelle ruft die Anwendung aktualisierte Sanktionslisten unmittelbar ab und verarbeitet die neuen Daten.

Energiesektor:

  • Es wurden Exportverbote verhängt, die es Russland unmöglich machen, seine Ölraffinerien zu modernisieren. 
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen. (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
  • Umsetzung des G7-Ölpreisdeckels: Ein Preisdeckel soll sicherstellen, dass europäische Marktteilnehmer den Transport russischen Öls in Drittländer nur noch dann vornehmen und unterstützen, sofern sein Preis unter einer im Voraus festgelegten Obergrenze von 60 US-Dollar pro Barrel bleibt. Diese Maßnahme ist nach einem weiteren Beschluss des Rates für Rohöl am 5. Dezember 2022 in Kraft getreten und soll für raffinierte Erdölerzeugnisse ab dem 5. Februar 2023 in Kraft treten.
  • Einfuhrverbot für alle Formen russischer Kohle.
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor bzw. den Bergbausektor. Eine Ausnahme dazu bilden lediglich Tätigkeiten im Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.

Finanzsektor:

  • Zehn russische Banken (VTB, die Bank Otkritie, die Novikombank, die Staatsbank Promsvyazbank, die Bank Rossiya, die Sovcombank, die Staatsbank VEB, die Sberbank, die Kreditbank Moskau sowie die Russische Agrarbank) wurden vom SWIFT-System ausgeschlossen. 
  • Vollständiges Transaktionsverbot für zehn russische Banken und Einfrieren ihrer Vermögenswerte.
  • Die EU hat alle Transaktionen mit der russischen Zentralbank verboten und alle ihre Vermögenswerte eingefroren sowie die Vermögenswerte russischer Oligarchen. Der russischen Zentralbank wurden zudem weitreichende Beschränkungen für den Zugriff auf ihre Devisenreserven in der EU auferlegt.
  • Verbot der Erbringung hochwertiger Krypto-Dienstleistungen für Russland.
  • Verbot, Trusts — und somit vermögende Russen — zu beraten.
  • Ausweitung des Verbots der Ausfuhr von Banknoten und des Verkaufs übertragbarer Wertpapiere auf alle amtlichen EU-Währungen.
  • Auskünfte zu den Finanzsanktionen gibt unter anderem die Deutsche Bundesbank unter der Hotline 089 2889-3800 oder per Kontaktformular.

Transportsektor:

  • Der EU-Luftraum wird für alle in russischem Besitz befindlichen, in Russland registrierten oder von Russland kontrollierten Flugzeuge geschlossen. Diese Flugzeuge werden nicht mehr in der Lage sein, im Gebiet der EU zu landen, zu starten oder es zu überfliegen.
  • Der Export, Verkauf und Lieferung oder Weitergabe von Flugzeugen und Ausrüstung an russische Fluggesellschaften ist verboten - zusätzlich alle damit verbundenen Reparatur-, Wartungs- und Finanzdienstleistungen.
  • Verbot der Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland: Es ist verboten, Güter und Technologin der Seeschifffahrt unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
  • Einlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in EU-Häfen und EU-Schleusen (mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen um das Gebiet der Union zu verlassen). Ausnahmen gelten u. a. für medizinische Güter, Lebensmittel, Energie und humanitäre Hilfe.
  • Vollständiges Verbot der Tätigkeit von russischen und belarussischen Speditionen in der EU. Bestimmte Ausnahmen gelten für lebensnotwendige Güter wie Agrarprodukte und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie.

Individuelle Einschränkungen von Personen, Unternehmen und Organisationen:

  • Die beschlossenen Sanktionen richten sich gegen Einzelpersonen und Organisationen in Russland und im Ausland, die den Krieg gegen die Ukraine unterstützen. Wenn Sie wissen wollen, ob ein Geschäftspartner von Finanzsanktionen betroffen ist, können Sie das über die Finanz-Sanktionsliste Fisalis checken.
  • Die EU hat ein neues Kriterium für die Aufnahme in die Sanktionsliste eingeführt, das es ihr ermöglicht, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen erleichtern.
  • Bei der Frage, ob Eigentumsanteile Gelisteter am selben Unternehmen bei der Berechnung von Eigentum oder Kontrolle aggregiert betrachtet werden müssen, existieren unterschiedliche Meinungen von EU-Kommission und BMWK. Deutschen Unternehmen empfehlen wir, sich hier grundsätzlich an der BWMK-Guidance zu orientieren: Demnach wäre eine Aggregation nur bei konkreten Anhaltspunkten eines kollusiven Zusammenwirkens statthaft.
  • Auskünfte zu den Finanzsanktionen gibt unter anderem die Deutsche Bundesbank unter der Hotline 089 2889-3800 oder per Kontaktformular.
  • Vollständiges Verbot der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU. Die zuständigen Behörden können begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn keine tragfähige Alternative vorhanden ist.
  • Einschränkung der finanziellen und nicht-finanziellen Unterstützung russischer öffentlicher oder öffentlich kontrollierter Einrichtungen im Rahmen von Programmen der EU, von Euratom und der Mitgliedstaaten. So wird die Kommission zusätzlich zu den bereits angekündigten Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Bildung die Beteiligung russischer öffentlicher Einrichtungen oder verbundener Unternehmen an allen laufenden Finanzhilfevereinbarungen beenden und alle damit verbundenen Zahlungen im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa, Euratom und Erasmus+ aussetzen. Im Rahmen dieser Programme werden keine neuen Verträge oder Vereinbarungen mit russischen öffentlichen Einrichtungen oder verbundenen Unternehmen mehr geschlossen.
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen), von Dienstleistungen in den Bereichen IT-Beratung, Rechtsberatung, Architektur, Ingenieurwesen, Werbung, Markt- und Meinungsforschung, von Produktprüfung und technische Überwachung sowie der Ausübung von Ämtern in Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind.

Visavergabe:

  • Diplomaten, Parlamentsabgeordnete und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute verlieren ihren privilegierten Zugang zur Europäischen Union:
    • Russische Inhaber von Diplomatenpässen können nicht mehr visumfrei in die EU einreisen.
    • Russische Regierungsbeamte und Geschäftsleute kommen nicht mehr in den Genuss von Erleichterungen wie einer geringeren Visumgebühr bei der Beantragung eines Visums.
Die aktuellsten Informationen zu Sanktionen der EU gegen Russland finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung, Stand 05.02. Außerdem wurde das EU-Portal Access2Markets aktualisiert und enthält nun für alle betroffenen Länder Informationen zu den EU-Sanktionen. Für Russland ist auch ein Leitfaden beigefügt.
Zusammenfassend enthält die Access2Markets-Plattform nun Informationen über:
  • EU-Sanktionen, die in Form eines Haftungsausschlusses für alle Drittländer abgedeckt sind, unabhängig davon, ob es sich um Exporte aus der EU oder Importe in die EU handelt.
  • Sanktionen von Drittländern, die ein Verbot von Einfuhren aus der EU in diese Länder vorsehen; diese sind in den Ausfuhrdatensätzen für "Verfahren und Formalitäten" erfasst.
Beachten Sie, dass Access2Markets noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält.
Quellen: DIHK/GTAI/EU Kommission/EUR-Lex

Gegenmaßnahmen Russlands

Aktuelle Informationen über die Maßnahmen aus Russland als Reaktion auf ausländische Sanktionen finden Sie sowohl bei der AHK Russland als auch bei GTAI.

Sanktionen gegen Belarus

Angesichts der Situation in der Ukraine verhängen die Europäische Union, die USA und zahlreiche andere Staaten auch Sanktionen gegen Belarus. Eine Übersicht über die verschiedenen Sanktionspakete unterschiedlicher Akteure bietet die AHK Belarus.
Die konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos finden Sie hier (Stand 20. Juli).

Gegenmaßnahmen Belarus

Aktuelle Informationen über die Maßnahmen aus Belarus als Reaktion auf ausländische Sanktionen finden Sie bei der AHK Belarus.

Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus bis auf Weiteres ausgesetzt

Angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Bundesregierung die Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus am Donnerstag, dem 24.02.2022 bis auf Weiteres ausgesetzt. Es werden für diese Länder keine Anträge auf Übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien bearbeitet.
Am Samstag, dem 26.02.2022 ist zudem ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten. Bereits bestehende Exportkredit- und Investitionsgarantien sichern Exporteure, finanzierende Banken und Investoren weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland und Belarus ab. (Quelle: AGA Portal)

Keine Carnets ATA mehr für Russland, Belarus und die Ukraine

Der DIHK ist der Zollbürge im Rahmen der internationalen Haftungskette für das Carnet ATA und hat dieses Haftungsrisiko durch Allianz Trade rückverbürgen lassen. Die EU-Sanktionen umfassen u.a. ein Bereitstellungsverbot von diversen Finanzprodukten einschließlich Bürgschaften. Dies schließt Bürgschaften des DIHK bzw. von Allianz Trade im Rahmen des Carnet-Verfahrens mit ein.
Hinzu kommen EU-Sanktionen, die die konkrete Zahlungsabwicklung bzw. die Nutzung von SWIFT zur Übermittlung von Finanzdaten mit diversen Banken verbieten, weshalb Allianz Trade für Russland und Belarus kein Versicherungsschutz mehr für Carnets gewährt. Das Verbot gilt auch für die Ausstellung von Anschluss-Carnets, da eine Verlängerung des Versicherungsschutzes ebenfalls nicht möglich ist.
Vor dem Hintergrund der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der Ukraine und Russland auf ukrainischem Territorium, übernimmt Allianz Trade auch keine Rückhaftung mehr für neue oder Anschluss-Carnets , welche für Reisen in die Ukraine ausgestellt werden.
Den Carnet-Inhabern wird dringend empfohlen, bereits im Umlauf befindliche Carnets nicht mehr für Reisen in die Ukraine, Russland oder Belarus zu benutzen.

Russland wird aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen

Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nummern EU003, EU004 und EU005 herausgenommen. (Quelle BAFA)

Keine Zollpräferenzbehandlung für Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 458 vom 01.12.2022 eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine.
Darin wird den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union empfohlen, für die Einfuhr aller Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Zollschuld.

Ukraine: Hinweise zur Zollabwicklung von Hilfslieferungen

Auf den Internetseiten des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) finden Sie Informationen zur Hilfe für die Ukraine mit Sach- und Geldspenden über die anerkannten Hilfsorganisationen. Danach wird von der Durchführung eigener Hilfstransporte durch Privatpersonen derzeit dringend abgeraten.
Auch bei Spenden in Notlagen wie z.B. nichtkommerzielle Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten. Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie bei der Generalzolldirektion.
Das BAFA hat ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für genehmigungspflichtige Hilfsgüterlieferungen eingerichtet und informiert dazu in einem Infoblatt. Darin gibt das BAFA Hinweise, welche Güter nicht genehmigungspflichtig sind (Wasser, Zelte ...) und welche Güter einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen und für die jetzt ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren eingerichtet wurde (z.B. Ausfuhren persönlicher Schutzausrüstungen und medizinisch-diagnostischer Test-Kits). (Quelle: DIHK)

Hilfe für Menschen in der Ukraine und Geflüchtete

Immer mehr Geflüchtete aus der Ukraine kommen in Bayern an. Viele wollen schnellstmöglich arbeiten. Was müssen sie beachten? Was können Unternehmen tun, damit Ukrainer den Schritt in den Arbeitsmarkt schaffen? Einen Überblick bietet der IHK-Ratgeber - Ukraine-Krieg: Migration, Integration, Ausländerrecht und Arbeitsmarkt der IHK für München und Oberbayern.
Die Regierung von Oberfranken stellt auf dieser Seite aktuelle Informationen und Links zu Websites von Staatsministerien, Kreisverwaltungsbehörden und Hilfsorganisationen bereit.