Russland-Ukraine-Krieg

Hier finden Sie Informationen für Unternehmen zum Russland-Ukraine-Konflikt.

Unterstützung vor Ort

Gerne stehen Ihnen die angegebenen Ansprechpartner der IHK für Oberfranken Bayreuth zur Verfügung. Darüber hinaus können sich betroffene Unternehmen auch direkt an die Kammern vor Ort wenden.
Delegation der Deutschen Wirtschaft in Moskau
Krisenhotline Tel.: +7 (495) 234 49 50
delegation@russland-ahk.ru
Sanktionsbriefing

Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer (AHK Ukraine)
Tel.: +38 044 377 52 00, +38 044 377 52 44
info@ukraine.ahk.de
https://ukraine.ahk.de/

Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in Belarus (AHK Belarus)

Förderpaket Auslandsmärkte – Internationalisierung als Krisenstrategie

Mit Bayerns Förderprogrammen alternative Märkte erschließen und Geschäftsbeziehungen im Ausland ausbauen
Wenn Absatzmöglichkeiten oder Zulieferer auf unbestimmte Zeit wegbrechen, dann geht der Fokus auf neue Märkte. Doch die Suche nach neuen Märkten ist für Unternehmen planungsintensiv und mit zahlreichen Fragen und Risiken verbunden. Bei der Menge an wegweisenden Entscheidungen, die nun zeitnah getroffen werden müssen, braucht es zielgerichtete Unterstützungsmöglichkeiten. Davon gibt es in Bayern ein ganzes Paket.
  • Neue Absatzmärkte erschließen: Go International
  • Internationalisierung durch E-Commerce: ONLINE erfolgreich im Ausland
  • Präsentieren Sie sich in der Welt: Bayerisches Messebeteiligungsprogramm
  • Matchmaking mit ausländischen Entscheidungsträgern: Bayern fit for Partnership

Sanktionspakete gegen Russland

Die Europäische Union (EU) hat aufgrund des Ukrainekriegs massive Sanktionen gegen Russland verhängt (hier finden Sie die konsolidierte Fassung des Russland-Embargos, Stand 16.01.).
Inzwischen wurde bereits das zwanzigste Sanktionspaket beschlossen (und im Amtsblatt L, 2026/506 veröffentlicht). Diese neuen Sanktionen sind am 24. April 2026 in Kraft getreten.
Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:
  • Das Einfuhrverbot nach Art. 3i i. V. m. Anhang XXI wurde ausgeweitet. Für die neu hinzugekommenen Güter gibt es eine genehmigungsfreie 3-monatige bzw. 9-monatige Altvertragsregelung (Art. 3i Abs. 3be und Abs. 3bf).
  • Das Ausfuhrverbot nach Art. 3k i. V. m. Anhang XXIII wurde um Güter der Erdöl- und Erdgasexploration sowie um vierzehn weitere Güter ausgeweitet. Die Güter waren zuvor in Anhang II aufgeführt. Für die in Anhang XXIII neu hinzugekommenen vierzehn Güter gibt es eine genehmigungsfreie 3-monatige Altvertragsregelung (Art. 3k Abs. 3al).
    Hinweis: Art. 3 (Güter der Erdöl- und Erdgasexploration) enthält nur noch die hierzu verwendbare Software. Die Güter selbst sind in Anhang XXIII erfasst (Beseitigung Doppelerfassung).
  • Das Ausfuhrverbot nach Art. 12 Abs. 1 wurde um zwei Güter in Anhang XXXIII nach Kirgisistan erweitert. Bei diesen Gütern handelt es sich um Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen (KN-Code 8457 10) und um Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) des KN-Codes 8517 62.
  • Neue Ausnahme in Art. 3k Abs. 5a lit. g) für Fenster
  • Neue Ausnahme in Art. 3k Abs. 5j für Durchfuhren aus Ungarn über Russland nach Aserbaidschan
  • Erweiterung der genehmigungsfreien Ausnahmen in Art. 3k Abs. 4a um neu hinzugekommene Güter des ehem. Anhang II
  • Erweiterung der genehmigungsfreien Ausnahmen in Art. 3k Abs. 5a lit. f) um PVC-Fensterbeläge
  • Die Verbote für Rohöl oder Erdölerzeugnisse in Art. 3m und 3n i. V. m. Anhang XXV wurden um Erdgaskondensat, die aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammen in Art. 3m Abs. 2a und Art. 3n Abs. 6c ausgeweitet (Stichtag 1. Januar 2027). Die genehmigungsfreien Ausnahmen in Art. 3n Abs. 6b i. V. m. Anhang XXV und Anhang XXIX wurden entsprechend erweitert.
  • Das Verbot der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnisse des Anhang XXV in Art. 3q wurde um die Pflicht zur Risikoanalyse, Dokumentation und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen (Art. 3q Abs. 2 und 3) sowie um die Festlegung eines vertraglichen Verbots einer Weiterveräußerung (Art. 3q Abs. 5 und 6) erweitert.
  • Neues Verbot nach Art. 3rb zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für LNG-Terminals und zur Aufrechterhaltung solcher Verträge ab 1. Januar 2026
  • Neue genehmigungspflichtige Ausnahme nach Art. 3s Abs. 3a für in Anhang XLII aufgeführte Schiffe in bestimmten Fällen
  • Neues Verbot in Art. 3sa zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für Eisbrecher und LNG-Tanker
  • Erweiterung der genehmigungspflichtigen Ausnahme in Art. 4 Abs. 2a für die Einfuhr von Rüstungsgütern zur militärisch-forensische Analyse
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5ai gegenüber Personen/Organisationen, die von russischen Zwangsverwaltungen profitieren und in Anhang LIV gelistet sind mit genehmigungsfreier Ausnahme u. a. für medizinische oder pharmazeutische Zwecke, landwirtschaftliche Güter und Lebensmittel (Anhang LIV aktuell unbefüllt)
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5aj gegenüber Personen/Organisationen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Gerichtsurteilen mit genehmigungsfreien Ausnahmen (Anhang LV aktuell unbefüllt)
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5bb mit in Russland ansässigen Krypto-Dienstleistern/-Plattformen mit genehmigungsfreien Ausnahmen u. a. zu diplomatischen Zwecken und genehmigungspflichtiger Ausnahme für den Abzug von Investitionen
  • Neues Transaktionsverbot in Art. 5sa gegenüber Personen, die Markenrechtsverletzungen begangen haben (Anhang LVI aktuell unbefüllt)
  • Streichung der Genehmigungspflicht für sonstige Dienstleistungen des Art. 5n Abs. 4 gegenüber der russischen Regierung für Botschaften und Konsulate in der EU
  • Neue Vorschrift des Art. 11ca zum Schutz von Gerichtsstands- und Schiedsklauseln gegen in Russland eingeleitete Verfahren
Daneben wurden Anhang VII und XXI um zusätzliche Güter, Anhang XLII um zusätzliche Schiffe und Anhang XLVII um drei Häfen erweitert. In Anhang IV und Anhang XIV wurden weitere Organisationen aufgenommen. Details und weitere Informationen zum 20. Sanktionspaket finden Sie in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission.
Die wichtigsten restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland finden Sie im Überblick auf den Seite der Generalzolldirektion oder des BAFA.
Die aktuellsten Informationen zu Sanktionen der EU gegen Russland finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung, Stand 16.01. Außerdem wurde das EU-Portal Access2Markets aktualisiert und enthält nun für alle betroffenen Länder Informationen zu den EU-Sanktionen. Für Russland ist auch ein Leitfaden beigefügt.
Zusammenfassend enthält die Access2Markets-Plattform nun Informationen über:
  • EU-Sanktionen, die in Form eines Haftungsausschlusses für alle Drittländer abgedeckt sind, unabhängig davon, ob es sich um Exporte aus der EU oder Importe in die EU handelt.
  • Sanktionen von Drittländern, die ein Verbot von Einfuhren aus der EU in diese Länder vorsehen; diese sind in den Ausfuhrdatensätzen für "Verfahren und Formalitäten" erfasst.
Beachten Sie, dass Access2Markets noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält.
Quellen: DIHK/EU Kommission/EUR-Lex

Gegenmaßnahmen Russlands

Aktuelle Informationen über die Maßnahmen aus Russland als Reaktion auf ausländische Sanktionen finden Sie bei GTAI.

Sanktionen gegen Belarus

Angesichts der Situation in der Ukraine verhängen die Europäische Union, die USA und zahlreiche andere Staaten auch Sanktionen gegen Belarus. Eine Übersicht über die verschiedenen Sanktionspakete unterschiedlicher Akteure bietet die AHK Belarus.
Die konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos finden Sie hier (Stand 27. Februar).

Gegenmaßnahmen Belarus

Aktuelle Informationen über die Maßnahmen aus Belarus als Reaktion auf ausländische Sanktionen finden Sie bei der AHK Belarus.

Delegation der Deutschen Wirtschaft in Russland: Informationsangebote

Die Vertretung in Russland verfasst regelmäßig ein „Sanktionsbriefing“ mit Neuigkeiten zu den verhängten Sanktionen zwischen den USA und Russland sowie Brüssel und Moskau. Der Newsletter versorgt Sie regelmäßig mit Informationen zu allen Entwicklungen vor Ort, aber auch über Veranstaltungen der Delegation zum Sanktionsgeschehen und seinen Auswirkungen: Schreiben Sie dazu an delegation@russland-ahk.ru und geben Sie bitte „Sanktionsbriefing“ im Betreff an.

Informationen und Hotlines von BAFA und Bundesbank

Informationen und Beratung zu spezifischen Aspekten der Sanktionen erhalten Sie
  • für die Ausfuhr von Gütern beim BAFA:
    Auf der hier verlinkten Seite des BAFA finden Sie ebenfalls aktuelle Informationen zu den neuen Finanz- und Wirtschaftssanktionen. Bei Fragen zum Russland-Embargo gibt das BAFA unter der Rufnummer 06196 908-1237 Auskunft. Nähere Informationen zu den Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja finden Sie ebenfalls beim BAFA hier.
  • zu Finanztransaktionen bei der Bundesbank - Servicezentrum Finanzsanktionen:
    Die Bundesbank informiert auf ihrer Seite zu den Finanzsanktionen. Dort ist auch eine Hotline geschaltet: Tel.: 089 2889-3800.

Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus bis auf Weiteres ausgesetzt

Angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Bundesregierung die Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus am Donnerstag, dem 24.02.2022 bis auf Weiteres ausgesetzt. Es werden für diese Länder keine Anträge auf Übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien bearbeitet.
Am Samstag, dem 26.02.2022 ist zudem ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten. Bereits bestehende Exportkredit- und Investitionsgarantien sichern Exporteure, finanzierende Banken und Investoren weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland und Belarus ab. (Quelle: AGA Portal)

Keine Carnets ATA mehr für Russland, Belarus und die Ukraine

Der DIHK ist der Zollbürge im Rahmen der internationalen Haftungskette für das Carnet ATA und hat dieses Haftungsrisiko durch Allianz Trade rückverbürgen lassen. Die EU-Sanktionen umfassen u.a. ein Bereitstellungsverbot von diversen Finanzprodukten einschließlich Bürgschaften. Dies schließt Bürgschaften des DIHK bzw. von Allianz Trade im Rahmen des Carnet-Verfahrens mit ein.
Hinzu kommen EU-Sanktionen, die die konkrete Zahlungsabwicklung bzw. die Nutzung von SWIFT zur Übermittlung von Finanzdaten mit diversen Banken verbieten, weshalb Allianz Trade für Russland und Belarus kein Versicherungsschutz mehr für Carnets gewährt. Das Verbot gilt auch für die Ausstellung von Anschluss-Carnets, da eine Verlängerung des Versicherungsschutzes ebenfalls nicht möglich ist.
Vor dem Hintergrund der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der Ukraine und Russland auf ukrainischem Territorium, übernimmt Allianz Trade auch keine Rückhaftung mehr für neue oder Anschluss-Carnets , welche für Reisen in die Ukraine ausgestellt werden.
Den Carnet-Inhabern wird dringend empfohlen, bereits im Umlauf befindliche Carnets nicht mehr für Reisen in die Ukraine, Russland oder Belarus zu benutzen.

Russland wird aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen

Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nummern EU003, EU004 und EU005 herausgenommen. (Quelle BAFA)

Keine Zollpräferenzbehandlung für Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 458 vom 01.12.2022 eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine.
Darin wird den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union empfohlen, für die Einfuhr aller Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Zollschuld.

Ukraine: Hinweise zur Zollabwicklung von Hilfslieferungen

Auf den Internetseiten des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) finden Sie Informationen zur Hilfe für die Ukraine mit Sach- und Geldspenden über die anerkannten Hilfsorganisationen. Danach wird von der Durchführung eigener Hilfstransporte durch Privatpersonen derzeit dringend abgeraten.
Auch bei Spenden in Notlagen wie z.B. nichtkommerzielle Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten. Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie bei der Generalzolldirektion.
Das BAFA hat ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für genehmigungspflichtige Hilfsgüterlieferungen eingerichtet und informiert dazu in einem Infoblatt. Darin gibt das BAFA Hinweise, welche Güter nicht genehmigungspflichtig sind (Wasser, Zelte ...) und welche Güter einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen und für die jetzt ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren eingerichtet wurde (z.B. Ausfuhren persönlicher Schutzausrüstungen und medizinisch-diagnostischer Test-Kits). (Quelle: DIHK)

Hilfe für Menschen in der Ukraine und Geflüchtete

Immer mehr Geflüchtete aus der Ukraine kommen in Bayern an. Viele wollen schnellstmöglich arbeiten. Was müssen sie beachten? Was können Unternehmen tun, damit Ukrainer den Schritt in den Arbeitsmarkt schaffen? Einen Überblick bietet der IHK-Ratgeber - Ukraine-Krieg: Migration, Integration, Ausländerrecht und Arbeitsmarkt der IHK für München und Oberbayern.
Die Regierung von Oberfranken stellt auf dieser Seite aktuelle Informationen und Links zu Websites von Staatsministerien, Kreisverwaltungsbehörden und Hilfsorganisationen bereit.