Russland-Ukraine-Krieg

Hier finden Sie Informationen für Unternehmen zum Russland-Ukraine-Konflikt.

Unterstützung vor Ort

Gerne stehen Ihnen die angegebenen Ansprechpartner der IHK für Oberfranken Bayreuth zur Verfügung. Darüber hinaus können sich betroffene Unternehmen auch direkt an die Kammern vor Ort wenden.
Delegation der Deutschen Wirtschaft in Moskau
Krisenhotline Tel.: +7 (495) 234 49 50
delegation@russland-ahk.ru
Sanktionsbriefing

Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer (AHK Ukraine)
Tel.: +38 044 377 52 00, +38 044 377 52 44
info@ukraine.ahk.de
https://ukraine.ahk.de/

Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in Belarus (AHK Belarus)

Förderpaket Auslandsmärkte – Internationalisierung als Krisenstrategie

Mit Bayerns Förderprogrammen alternative Märkte erschließen und Geschäftsbeziehungen im Ausland ausbauen
Wenn Absatzmöglichkeiten oder Zulieferer auf unbestimmte Zeit wegbrechen, dann geht der Fokus auf neue Märkte. Doch die Suche nach neuen Märkten ist für Unternehmen planungsintensiv und mit zahlreichen Fragen und Risiken verbunden. Bei der Menge an wegweisenden Entscheidungen, die nun zeitnah getroffen werden müssen, braucht es zielgerichtete Unterstützungsmöglichkeiten. Davon gibt es in Bayern ein ganzes Paket.
  • Neue Absatzmärkte erschließen: Go International
  • Internationalisierung durch E-Commerce: ONLINE erfolgreich im Ausland
  • Präsentieren Sie sich in der Welt: Bayerisches Messebeteiligungsprogramm
  • Matchmaking mit ausländischen Entscheidungsträgern: Bayern fit for Partnership

Sanktionspakete gegen Russland

Die Europäische Union (EU) hat aufgrund des Ukrainekriegs massive Sanktionen gegen Russland verhängt (hier finden Sie die konsolidierte Fassung des Russland-Embargos, Stand 17.07.).
Inzwischen wurde bereits das einundzwanzigste Sanktionspaket beschlossen (und im Amtsblatt L, 2026/1848 veröffentlicht). Diese neuen Sanktionen sind am 24. Juli 2026 in Kraft getreten.
Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:
  • Ausweitung der Güterliste des Anhang VII u. a. um Nickelpulver, -metalle und legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen, speziell für UAV verwendete Luftfahrtgüter wie Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme und Servomotoren sowie Flugabbruchsysteme. Für Güter des Anhang VII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
  • Listung weiterer 51 Entitäten in Anhang IV Es gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Entitäten. Bitte beachten Sie, dass auch Unternehmen außerhalb Russlands von diesem Anhang erfasst sind.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhangs XXI, u. a. Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien, Tallöl, Glaswaren und Autoteile. Es gilt eine Altvertragsklausel für bestimmte neu hinzugekommene Güter für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 3i.
  • Verlängerung der Frist der genehmigungsfähigen Handlungen und Rechtsgeschäfte für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland bis zum 31. Dezember 2027 (Art. 5aa, Art. 12b).
  • Listung weiterer Schiffe in Anhang XLII. Mit der Listung von 41 weiteren Schiffen wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote des Art. 3s.
  • Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankschiffen des KN-Code ex 8901 20 in ein Drittland gemäß Art. 3qa.
  • Verbot von LNG-Terminal-Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2027 gemäß Art. 3rb.
  • Erweiterung des Anhang XLVII und Aufnahme einer Raffinerie in Anhang XLVII Teil D. Für die gelisteten Häfen, Schleusen und Flughäfen gilt ein Transaktionsverbot gemäß Art. 5ae. Für die neu gelistete Raffinerie Kulevi Oil Refinery, Georgien, in Anhang XLVII Teil D gilt das Transaktionsverbot ab dem 25. Januar 2027 (Art. 5ae Abs. 2).
  • Transaktionsverbot mit Unternehmen des Anhang LVII, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten gemäß Art. 5bc.
  • Das Verbot für Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nach Art. 5n Abs. 2 sieht nunmehr eine genehmigungsfreie Ausnahme für die Bereitstellung von Computerreservierungssystemen vor (Art. 5n Abs. 2a). (Quelle: BAFA)
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 wurden weitere 48 Personen und 168 Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen. Mit Änderungsverordnung (EU) 2026/1844 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Diese Änderungen sind am 23. Juli 2026 in Kraft getreten.
Details und weitere Informationen zum 21. Sanktionspaket finden Sie in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission.
Die wichtigsten restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland finden Sie im Überblick auf den Seite der Generalzolldirektion oder des BAFA.
Die aktuellsten Informationen zu Sanktionen der EU gegen Russland finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung, Stand 17.07. Außerdem wurde das EU-Portal Access2Markets aktualisiert und enthält nun für alle betroffenen Länder Informationen zu den EU-Sanktionen. Für Russland ist auch ein Leitfaden beigefügt.
Zusammenfassend enthält die Access2Markets-Plattform nun Informationen über:
  • EU-Sanktionen, die in Form eines Haftungsausschlusses für alle Drittländer abgedeckt sind, unabhängig davon, ob es sich um Exporte aus der EU oder Importe in die EU handelt.
  • Sanktionen von Drittländern, die ein Verbot von Einfuhren aus der EU in diese Länder vorsehen; diese sind in den Ausfuhrdatensätzen für "Verfahren und Formalitäten" erfasst.
Beachten Sie, dass Access2Markets noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält.
Quellen: DIHK/EU Kommission/EUR-Lex

Gegenmaßnahmen Russlands

Aktuelle Informationen über die Maßnahmen aus Russland als Reaktion auf ausländische Sanktionen finden Sie bei GTAI.

Sanktionen gegen Belarus

Angesichts der Situation in der Ukraine verhängen die Europäische Union, die USA und zahlreiche andere Staaten auch Sanktionen gegen Belarus und gleichen diese weitgehend an die Sanktionen gegen Russland an. Eine Übersicht über die verschiedenen Sanktionspakete unterschiedlicher Akteure bietet die AHK Belarus.
Die konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos finden Sie hier (Stand 24. April).

Gegenmaßnahmen Belarus

Aktuelle Informationen über die Maßnahmen aus Belarus als Reaktion auf ausländische Sanktionen finden Sie bei der AHK Belarus.

Delegation der Deutschen Wirtschaft in Russland: Informationsangebote

Die Vertretung in Russland verfasst regelmäßig ein „Sanktionsbriefing“ mit Neuigkeiten zu den verhängten Sanktionen zwischen den USA und Russland sowie Brüssel und Moskau. Der Newsletter versorgt Sie regelmäßig mit Informationen zu allen Entwicklungen vor Ort, aber auch über Veranstaltungen der Delegation zum Sanktionsgeschehen und seinen Auswirkungen: Schreiben Sie dazu an delegation@russland-ahk.ru und geben Sie bitte „Sanktionsbriefing“ im Betreff an.

Informationen und Hotlines von BAFA und Bundesbank

Informationen und Beratung zu spezifischen Aspekten der Sanktionen erhalten Sie
  • für die Ausfuhr von Gütern beim BAFA:
    Auf der hier verlinkten Seite des BAFA finden Sie ebenfalls aktuelle Informationen zu den neuen Finanz- und Wirtschaftssanktionen. Bei Fragen zum Russland-Embargo gibt das BAFA unter der Rufnummer 06196 908-1237 Auskunft. Nähere Informationen zu den Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja finden Sie ebenfalls beim BAFA hier.
  • zu Finanztransaktionen bei der Bundesbank - Servicezentrum Finanzsanktionen:
    Die Bundesbank informiert auf ihrer Seite zu den Finanzsanktionen. Dort ist auch eine Hotline geschaltet: Tel.: 089 2889-3800.

Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus bis auf Weiteres ausgesetzt

Angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Bundesregierung die Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus am Donnerstag, dem 24.02.2022 bis auf Weiteres ausgesetzt. Es werden für diese Länder keine Anträge auf Übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien bearbeitet.
Am Samstag, dem 26.02.2022 ist zudem ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten. Bereits bestehende Exportkredit- und Investitionsgarantien sichern Exporteure, finanzierende Banken und Investoren weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland und Belarus ab. (Quelle: AGA Portal)

Keine Carnets ATA mehr für Russland, Belarus und die Ukraine

Der DIHK ist der Zollbürge im Rahmen der internationalen Haftungskette für das Carnet ATA und hat dieses Haftungsrisiko durch Allianz Trade rückverbürgen lassen. Die EU-Sanktionen umfassen u.a. ein Bereitstellungsverbot von diversen Finanzprodukten einschließlich Bürgschaften. Dies schließt Bürgschaften des DIHK bzw. von Allianz Trade im Rahmen des Carnet-Verfahrens mit ein.
Hinzu kommen EU-Sanktionen, die die konkrete Zahlungsabwicklung bzw. die Nutzung von SWIFT zur Übermittlung von Finanzdaten mit diversen Banken verbieten, weshalb Allianz Trade für Russland und Belarus kein Versicherungsschutz mehr für Carnets gewährt. Das Verbot gilt auch für die Ausstellung von Anschluss-Carnets, da eine Verlängerung des Versicherungsschutzes ebenfalls nicht möglich ist.
Vor dem Hintergrund der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der Ukraine und Russland auf ukrainischem Territorium, übernimmt Allianz Trade auch keine Rückhaftung mehr für neue oder Anschluss-Carnets , welche für Reisen in die Ukraine ausgestellt werden.
Den Carnet-Inhabern wird dringend empfohlen, bereits im Umlauf befindliche Carnets nicht mehr für Reisen in die Ukraine, Russland oder Belarus zu benutzen.

Russland wird aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen

Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nummern EU003, EU004 und EU005 herausgenommen. (Quelle BAFA)

Keine Zollpräferenzbehandlung für Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 458 vom 01.12.2022 eine Bekanntmachung an Einführer zu Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine.
Darin wird den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union empfohlen, für die Einfuhr aller Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Zollschuld.

Ukraine: Hinweise zur Zollabwicklung von Hilfslieferungen

Auf den Internetseiten des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) finden Sie Informationen zur Hilfe für die Ukraine mit Sach- und Geldspenden über die anerkannten Hilfsorganisationen. Danach wird von der Durchführung eigener Hilfstransporte durch Privatpersonen derzeit dringend abgeraten.
Auch bei Spenden in Notlagen wie z.B. nichtkommerzielle Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten. Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie bei der Generalzolldirektion.
Das BAFA hat ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für genehmigungspflichtige Hilfsgüterlieferungen eingerichtet und informiert dazu in einem Infoblatt. Darin gibt das BAFA Hinweise, welche Güter nicht genehmigungspflichtig sind (Wasser, Zelte ...) und welche Güter einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen und für die jetzt ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren eingerichtet wurde (z.B. Ausfuhren persönlicher Schutzausrüstungen und medizinisch-diagnostischer Test-Kits). (Quelle: DIHK)

Hilfe für Menschen in der Ukraine und Geflüchtete

Immer mehr Geflüchtete aus der Ukraine kommen in Bayern an. Viele wollen schnellstmöglich arbeiten. Was müssen sie beachten? Was können Unternehmen tun, damit Ukrainer den Schritt in den Arbeitsmarkt schaffen? Einen Überblick bietet der IHK-Ratgeber - Ukraine-Krieg: Migration, Integration, Ausländerrecht und Arbeitsmarkt der IHK für München und Oberbayern.
Die Regierung von Oberfranken stellt auf dieser Seite aktuelle Informationen und Links zu Websites von Staatsministerien, Kreisverwaltungsbehörden und Hilfsorganisationen bereit.