Mitarbeiterqualifizierung in der Kurzarbeit wird besonders gefördert

Das "Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG" verbindet Kurzarbeit und Mitarbeiterqualifizierung. Arbeitgeber erhalten für eine während der Kurzarbeit begonnene berufliche Qualifizierungsmaßnahme eine zusätzliche hälftige Erstattung des Sozialaufwands für die Beschäftigten, die den Lehrgang absolvieren. Damit gilt für Weiterbildungsmaßnahmen auch im zweiten Halbjahr 2021 (hier war eine Halbierung der SV-Beiträge vorgesehen), weiter eine volle Übernahme der Beiträge.
Voraussetzung dafür ist im Wesentlichen:
  • mehr als 120 Unterrichtseinheiten
  • Zertifizierung für Lehrgang und Träger oder
  • auf eine nach § 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) förderfähiges Bildungsziel vorbereitet und der Träger zur Durchführung geeignet ist.
Die Sozialversicherungsbeitragserstattung greift auch für den Fall, dass Arbeitgeber die Maßnahme selbst finanzieren und diese nicht nach dem AFBG gefördert wird.
Weiterhin ist zu beachten:
  • Beitragserstattung erfolgt nur für die Zeit des vorübergehenden Arbeitsausfalls, die Qualifizierungsmaßnahme kann aber darüber hinaus fortgesetzt werden.
  • Lehrgangskosten für Qualifizierungsmaßnahmen in Kurzarbeit werden auf Antrag pauschal in Abhängigkeit von der Betriebsgröße bezuschusst:
    Bis 9 Beschäftigte zu 100 Prozent
    Bis 249 Beschäftigte zu 50 Prozent
    Bis 2.499 Beschäfigte zu 25 Prozent
    Ab 2.500 Beschäftigte zu 15 Prozent
  • Kurzarbeit und Weiterbildung werden monatlich betrachtet: Beginnt ein Lehrgang in einem Monat, in dem Kurzarbeit stattfindet, erfolgt die Leistungsgewährung nach § 106a SGB III. Ausgeschlossen ist bei Anwendung des § 106a SGB III eine gleichzeitige oder anschließende Förderung derselben Maßnahme nach dem § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz bzw. Arbeit-von-morgen-Gesetz).
  • Die Laufzeit des § 106a, der die Übernahme des Sozialaufwands und die Zuschüsse zu den Maßnahmekosten regelt, ist derzeit bis Juli 2023 befristet.
Bei Fragen können sich Arbeitgeber an Ihren Arbeitgeberservice der BA wenden, Servicenummer 0800 4 555520 (gebührenfrei).
Weitere Informationen hier.