Personalfachkaufmann/-frau
Die Prüfung zum/zur Personalfachkaufmann/-frau ist eine öffentlich-rechtliche Prüfung auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und keine Lehrgangsabschlussprüfung.
Die Prüfungsanforderungen sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich daher nicht auf den im Unterricht vermittelten Stoff, sondern auf die Prüfungsverordnung und die Berufspraxis.
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um verantwortliche Funktionen in der Personalwirtschaft eines Unternehmens, in der Personalberatung sowie bei Projekten der Personal- und Organisationsentwicklung wahrzunehmen. Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau soll qualifiziert beraten und Prozesse begleiten können. Insbesondere soll der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau die operativen und administrativen Aufgaben der Personalarbeit beherrschen und die Entscheidungen in den Bereichen Personalpolitik, Personalplanung und Personalmarketing verantwortlich mitgestalten. Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau übernimmt verantwortliche Funktionen in der Aus- und Weiterbildung und zeichnet sich durch fachspezifische Kommunikations- und Managementkompetenzen aus.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau.
Zulassungsvoraussetzungen
Sie können zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie
1. die Ausbildung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft erfolgreich abgeschlossen haben und danach eine mindestens einjährige kaufmännische Berufspraxis im Personalbereich
oder
2. die Ausbildung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf erfolgreich abgeschlossen haben und danach eine mindestens zweijährige kaufmännische Berufspraxis im Personalbereich
oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Personalbereich
oder
4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Personalbereich nachweisen können.
Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Funktionen haben.
Abweichend von den oben genannten Voraussetzungen, können Sie auch zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen und/oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Da Sie die Ausbildereignungsprüfung gesondert ablegen müssen, reichen Sie uns bitte spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung (situationsbezogenes Fachgespräch) einen entsprechenden Nachweis ein. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass am Tag des Fachgesprächs die letzte Möglichkeit ist, uns diese nachzuweisen. Sollten Sie den Nachweis zu Beginn Ihrer Prüfung dem Prüfungsausschuss nicht vorlegen können, dürfen Sie die Präsentation und das Fachgespräch nicht antreten. Dieses gilt dann automatisch als nicht bestanden.
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen Sie zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung erfüllt haben; sollten Sie einen Vollzeitlehrgang besuchen, müssen die Voraussetzungen schon zu Beginn des Lehrgangs erfüllt sein.
Anmeldung zur Prüfung
Die IHK für Oberfranken Bayreuth ist für Prüfungsbewerber zuständig, die im Kammerbezirk ihren Wohnsitz haben, beschäftigt sind oder dort einen Lehrgang im Direktunterricht besuchen. Bewerber, für deren Prüfung eine andere IHK zuständig ist, können nur in Ausnahmefällen von ihrer Heimatkammer freigestellt werden.
Eine Anmeldung zur Fortbildungsprüfung kann bis spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin per Post bei uns eingereicht werden.
Hierzu nutzen Sie bitte das folgende Anmeldeformular:
Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung über die Prüfung.
Für eine Zulassung zur Prüfung muss das Dokument vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Außerdem müssen alle benötigten Dokumente als Kopie mit eingereicht werden, diese sind:
- Abschlusszeugnisse (IHK oder andere Prüfungsstelle)
- Lebenslauf
- Nachweise über die berufliche Tätigkeit (Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer)
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- Personalarbeit organisieren und durchführen (schriftlich)
- Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen (schriftlich)
- Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten und umsetzen (schriftlich)
- Personal- und Organisationsentwicklung steuern (schriftlich)
- Situationsbezogenes Fachgespräch (mündlich)
Der Termin für das situationsbezogene Fachgespräch wird nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer von der IHK festgelegt. Sie werden von uns rechtzeitig informiert.
Sie dürfen zwei Themenvorschläge mit Grobgliederung einreichen. Die Aufforderung dazu erhalten Sie ca. einen Monat nach der schriftlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss stellt Ihnen 14 Kalendertage vor der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigen Ihrer eingereichten Themenvorschläge das Thema.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Bei nicht mehr als einer mangelhaften Prüfungsleistung (weniger als 50 und mindestens 30 Punkte) dürfen Sie Ihr schriftliches Prüfungsfach durch eine mündliche Prüfung ergänzen. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen (weniger als 30 Punkte) besteht diese Möglichkeit nicht. Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung wird bei diesem Fach im Verhältnis 2:1 gewichtet und zu einer Note zusammengefasst. Der Termin wird nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer von der IHK festgelegt. Sie werden von uns rechtzeitig informiert.
Bestehen der Prüfung
Sie haben die Prüfung bestanden, wenn Sie in allen Prüfungsfächern mindestens 50 Punkte erreicht haben.
Prüfungstermine (schriftlich)
| Prüfungstermin | Anmeldeschluss |
|---|---|
| 14./15. April 2027 | 14. Januar 2027 |
| 28./29. März 2028 | 28. Dezember 2027 |
| 26./27. März 2029 | 26. Dezember 2028 |
Prüfungsgebühr
Gesamt: 550,00 €
Schriftliche Prüfung: 400,00 €
Mündliche Prüfung: 150,00 €
Wiederholung der Prüfung
Sollten Sie die Prüfung abgelegt und nicht bestanden haben (siehe Bestehensregelung), dürfen Sie die Prüfung zwei Mal wiederholen. Sie können im Wiederholungsversuch auf Antrag auch bestandene Prüfungsleistungen nochmals ablegen. Aber Vorsicht: Es gilt immer das letzte Ergebnis! Es ist auch eine Verschlechterung möglich.
Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich die Prüfung insgesamt und damit auch die Wiederholung bei uns durchführen und beenden müssen, wenn Sie das Verfahren bei uns begonnen haben. Leider können wir jedes Jahr nur eine begrenzte Zahl von Prüfungsterminen anbieten, so dass Sie unter Umständen erst ein Jahr nach Abschluss des erfolglosen Prüfungsversuches die Wiederholung antreten können.
Allgemeine Hinweise
Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benötigen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei einer Abmeldung, die früher als zwei Monate vor der ersten Prüfungshandlung erfolgt, werden Sie, ohne dass es einer weiteren Begründung von Ihnen bedarf, kostenfrei aus dem Verfahren gestrichen.
Erfolgt die Abmeldung binnen zwei Monaten, werden Sie ebenfalls ohne eine Begründung, jedoch gegen Berechnung der halben Prüfungsgebühr aus dem Verfahren genommen.
Für den Fall, dass Sie uns erst nach Beginn der ersten Prüfungshandlung Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt schriftlich mitteilen, benötigen wir von Ihnen einen Beleg für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein, reichen Sie uns bitte unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ein. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder nicht unverzüglich nachgewiesen wird, gelten die versäumten Prüfungsleistungen als nicht bestanden.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit.
