Meister/-in für Kraftverkehr
Die Prüfung zum/zur Meister/-in für Kraftverkehr ist eine öffentlich-rechtliche Prüfung auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und keine Lehrgangsabschlussprüfung.
Die Prüfungsanforderungen sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich daher nicht auf den im Unterricht vermittelten Stoff, sondern auf die Prüfungsverordnung und die Berufspraxis.
Ziel der Prüfung
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr und damit die Befähigung:
- in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Bereichen und Tätigkeitsfeldern des Personen- und Güterkraftverkehrs Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
- sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in Transport und Verkehr, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderung der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Planen, Steuern und Überwachen des Einsatzes von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln unter Beachtung technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Anforderungen,
2. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen,
3. Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln,
4. Mitwirken bei der Spezifikation und Beschaffung von technischen Systemen,
5. Steuern und Überwachen der Kostenentwicklung sowie Mitwirken beim bereichsbezogenen Controlling,
6. Mitwirken bei der Personalplanung und -auswahl sowie Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal
7.Führen von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Fördern ihrer Eigenverantwortung und ihrer beruflichen Entwicklung,
8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung
9. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit,
10. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beratung von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit;
11. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes,
12. Umsetzen von Qualitätszielen;
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Kraftverkehr“ oder „Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr“
Zulassungsvoraussetzungen
Abweichend von den oben genannten Voraussetzungen, können Sie auch zur Prüfung in den Prüfungsteilen zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie berufspraktische Qualifikationen erworben haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Die Zulassungsvoraussetzungen a) bis c) müssen Sie zum Zeitpunkt des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, die Voraussetzungen d) bis f) müssen Sie bis zum ersten Tag der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfüllt haben. Sollten Sie einen Vollzeitlehrgang besuchen, muss die erforderliche Berufspraxis schon zu Beginn des Lehrgangs nachgewiesen werden.
Anmeldung zur Prüfung
Sie können zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ zugelassen werden, wenn Sie
a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer / in oder Fachkraft im Fahrbetrieb
oder
b) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
oder
c) eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweisen können.
Zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ können Sie zugelassen werden, wenn Sie Folgendes nachweisen:
d) das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als 5 Jahre zurückliegt
und
e) in den a) bis c) genannten Fällen mindestens ein weiteres Jahr Berufpraxis
und
f) den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse (AdA) gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Die Berufspraxis gemäß der Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ sowie der „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ soll wesentliche Bezüge zur Tätigkeit eines Geprüften Meisters im Kraftverkehr aufweisen.
Die Zulassungsvoraussetzungen a) bis c) müssen Sie zum Zeitpunkt des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, die Voraussetzungen d) bis f) müssen Sie bis zum ersten Tag der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfüllt haben. Sollten Sie einen Vollzeitlehrgang besuchen, muss die erforderliche Berufspraxis schon zu Beginn des Lehrgangs nachgewiesen werden.
Eine Anmeldung zur Fortbildungsprüfung kann bis spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin per Post bei uns eingereicht werden.
Hierzu nutzen Sie bitte folgendes Anmeldeformular:
Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung über die Prüfung.
Für eine Zulassung zur Prüfung muss das Dokument vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Außerdem müssen alle benötigten Dokumente als Kopie mit eingereicht werden, diese sind:
- Abschlusszeugnisse (IHK oder andere Prüfungsstelle)
- Lebenslauf
- Nachweise über die berufliche Tätigkeit (Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer)
- AEVO-Prüfungszeugnis, falls für Prüfung gefordert
Gliederung der Prüfung
Das Prüfungsverfahren zum Geprüften Meister für Kraftverkehr bzw. zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr umfasst drei Prüfungsteile und wird nach den folgenden Schilderungen abgelegt.
Der Teil „Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen“ (AdA) muss gesondert beantragt und abgelegt werden (der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen).
„Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen“ (AdA-Prüfung)
(siehe Hinweisblatt zur berufs- und arbeitspädagogischen Eignung)
„Grundlegende Qualifikationen“
-
Rechtsbewusstes Handeln (90 Minuten)
-
Betriebswirtschaftliches Handeln (90 Minuten)
-
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung (90 Minuten)
-
Zusammenarbeit im Betrieb (90 Minuten)
„Handlungsspezifische Qualifikationen“
-
Schriftliche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt FUHRPARKTECHNIK UND
FUHRPARKMANAGEMENT (180 Minuten)
-
Schriftliche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt ORGANISATION UND KOMMUNIKATION
(180 Minuten)
-
Situationsbezogenes Fachgespräch mit dem Schwerpunkt FÜHRUNG UND PERSONAL
(40 Minuten)
Bei der Anmeldung zur Prüfung geben Sie bitte die Termine der einzelnen Prüfungsteile an. Alle angebotenen schriftlichen Prüfungstermine finden Sie auf unserer Homepage www.bayreuth.ihk.de unter der jeweiligen Prüfung.
Da Sie die Ausbildereignungsprüfung gesondert ablegen müssen, reichen Sie uns bitte spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung (Situationsbezogenes Fachgespräch) einen entsprechenden Nachweis ein. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass am Tag des Situationsbezogenen Fachgesprächs die letzte Möglichkeit ist, uns diese nachzuweisen. Sollten Sie den Nachweis zu Beginn Ihrer Prüfung dem Prüfungsausschuss nicht vorlegen können, dürfen Sie das Situationsbezogene Fachgespräch nicht antreten.
Situationsbezogenes Fachgespräch:
Der Termin wird nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer von der IHK festgelegt. Sie werden von uns rechtzeitig informiert.
Vorbereitungszeit: 30 Minuten Prüfungszeit: 40 Minuten
Der Ablauf ist wie folgt: Zu Beginn erhalten Sie einen Handlungsauftrag in schriftlicher Form. In der Vorbereitungszeit bereiten Sie mit Hilfe von Medien (z. B. Flip-Chart, etc.) Ihre Präsentation vor. Danach werden Sie zur Prüfung abgeholt. In der Prüfung haben Sie 10 Minuten Zeit, Ihre Ergebnisse zu präsentieren. Im Anschluss daran werden Ihnen in einem Fachgespräch vertiefende Fragen durch den Prüfungsausschuss gestellt.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil „Grundlegende Qualifikationen“
Bei nicht mehr als einer mangelhaften Prüfungsleistung (weniger als 50 und mindestens 30 Punkte) dürfen Sie das schriftliche Prüfungsfach durch eine mündliche Prüfung ergänzen. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen (weniger als 30 Punkte) besteht diese Möglichkeit nicht. In den zu ergänzenden Fächern können zu allen Gebieten des jeweiligen Faches Fragen gestellt werden. Für die Gesamtnote des betreffenden Faches werden die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen zusammengezogen. Die schriftliche Leistung hat dabei doppeltes Gewicht (schriftlich: mündlich = 2:1). Ein Fach ist mit der mündlichen Ergänzungsprüfung bestanden, wenn mindestens 50 Punkte im Gesamtergebnis erreicht wurden. Der Termin wird nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer von der IHK festgelegt. Sie werden von uns rechtzeitig informiert.
Teil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
In den beiden schriftlichen Situationsaufgaben ist eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich, wenn in nur einem der beiden Fächer weniger als 50 aber mindestens 30 Punkte erreicht wurden. Für die Gesamtnote des betreffenden Faches werden die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen zusammengefasst. Die schriftliche Leistung hat dabei doppeltes Gewicht (schriftlich: mündlich = 2:1). Ein Fach ist mit der mündlichen Ergänzungsprüfung bestanden, wenn mindestens 50 Punkte im Gesamtergebnis erreicht wurden.
Bestehen der Prüfung
Sie haben die Prüfung insgesamt bestanden, wenn Sie in allen Prüfungsfächern mindestens 50 Punkte erreicht haben.
Den Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung erhalten Sie nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsteile.
Prüfungstermine
Grundlegende Qualifikationen
| Prüfungstermin | Anmeldeschluss |
|---|---|
| 5./6. November 2026 | 5. August 2026 |
| 29./ 30. April 2027 | 29. Januar 2027 |
| 21./22. Oktober 2027 | 21. Juli 2027 |
| 3./4. Mai 2028 | 3. Februar 2028 |
| 2./3. November 2028 | 2. August 2028 |
| 2./3. Mai 2029 | 2. Februar 2029 |
| 6./7. November 2029 | 6. August 2029 |
Handlungsspezifische Qualifikationen
| Prüfungstermin | Anmeldeschluss |
|---|---|
| 10./11. November 2026 | 10. August 2026 |
| 10./11. Mai 2027 | 10. Februar 2027 |
| 9./10. November 2027 | 9. August 2027 |
| 10./11. Mai 2028 | 10. Februar 2028 |
| 6./7. November 2028 | 6. August 2028 |
| 17./18. Mai 2029 | 17. Februar 2029 |
| 22./23. November 2029 | 22. August 2029 |
Prüfungsgebühr
Gesamt: 770,00 €
Teil 1 „Grundlegende Qualifikationen“: 320,00 €
Teil 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“: 450,00 €
Wiederholung der Prüfung
Sollten Sie einen Prüfungsteil nicht bestanden haben, dürfen Sie diesen zwei Mal wiederholen. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung werden Sie von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungs-fächern befreit, wenn Sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und Sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet haben. Das bedeutet, dass Sie nur die Fächer nochmals ablegen müssen, die Sie nicht bestanden haben.
Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich die gesamte Prüfung und damit auch die Wiederholung bei uns durchführen und beenden müssen, wenn Sie das Verfahren bei uns begonnen haben. Leider können wir jedes Jahr nur eine begrenzte Zahl von Prüfungsterminen anbieten, so dass Sie unter Umständen erst ein Jahr nach Abschluss des erfolglosen Prüfungsversuches die Wiederholung antreten können.
Allgemeine Hinweise
Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benötigen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei einer Abmeldung, die früher als zwei Monate vor der ersten Prüfungshandlung erfolgt, werden Sie, ohne dass es einer weiteren Begründung von Ihnen bedarf, kostenfrei aus dem Verfahren gestrichen.
Erfolgt die Abmeldung binnen zwei Monaten, werden Sie ebenfalls ohne eine Begründung, jedoch gegen Berechnung der halben Prüfungsgebühr aus dem Verfahren genommen.
Für den Fall, dass Sie uns erst nach Beginn der ersten Prüfungshandlung Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt schriftlich mitteilen, benötigen wir von Ihnen einen Beleg für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein, reichen Sie uns bitte unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ein. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder nicht unverzüglich nachgewiesen wird, gelten die versäumten Prüfungsleistungen als nicht bestanden.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit.
