Industriemeister/-in Keramik

Die Prüfung zum/zur Verordnung zur Prüfung Industriemeister/-in Keramik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 426 KB) ist eine öffentlich-rechtliche Prüfung auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und keine Lehrgangsabschlussprüfung.
Die Prüfungsanforderungen sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich daher nicht auf den im Unterricht vermittelten Stoff, sondern auf die Prüfungsverordnung und die Berufspraxis.

Ziel der Prüfung

Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum/r Industriemeister/in Fachrichtung Keramik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Ziel die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/-in die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines/r Industriemeisters/in als Fach- und Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern
der keramischen Industrie Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und;
2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der keramischen Industrie, auf
neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung und der Personalführung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende miteinander im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Planen, Steuern und Überwachen des Einsatzes von Maschinen und sonstigen Betriebsmitteln unter Beachtung technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Anforderungen,
2. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen,
3. Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung von Maschinen und sonstigen
Betriebsmitteln,
4. Mitwirken bei der Spezifikation und Beschaffung von technischen Systemen,
5. Steuern und Überwachen der Kostenentwicklung sowie Mitwirken beim bereichsbezogenen Controlling,
6. Mitwirken bei der Personalplanung und Personalauswahl sowie Sicherstellen des
bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal,
7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Fördern ihrer Eigenverantwortung und ihrer beruflichen Entwicklung,
8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung,
9. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit,
10. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit,
11. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes,
12. Umsetzen von Qualitätszielen.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss
„Industriemeister/-in Fachrichtung Keramik“.

Zulassungsvoraussetzungen

Sie können zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie
a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Keramik zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der keramischen Industrie
oder
b) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten gewerblich technischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in der keramischen Industrie
oder
c) eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis in der keramischen Industrie nachweisen können.
Der Nachweis über den Erwerb der Ausbildereignungsprüfung (AEVO) ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen und bei der IHK einzureichen.
Abweichend von den oben genannten Voraussetzungen a) bis c) können Sie auch zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die die Zulassung zur Prüfung recht­fertigen.

Anmeldung zur Prüfung

Die IHK für Oberfranken Bayreuth ist für Prüfungsbewerber zuständig, die im Kammerbezirk ihren Wohnsitz haben, beschäftigt sind oder dort einen Lehrgang im Direktunterricht besuchen. Bewerber, für deren Prüfung eine andere IHK zuständig ist, können nur in Ausnahmefällen von ihrer Heimatkammer freigestellt werden.
Eine Anmeldung zur Fortbildungsprüfung kann bis spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin per Post bei uns eingereicht werden.
Hierzu nutzen Sie bitte das folgende Anmeldeformular:
Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung über die Prüfung.
Für eine Zulassung zur Prüfung muss das Dokument vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Außerdem müssen alle benötigten Dokumente als Kopie mit eingereicht werden, diese sind:
  • Abschlusszeugnisse (IHK oder andere Prüfungsstelle)
  • Lebenslauf
  • Nachweise über die berufliche Tätigkeit (Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer)

Gliederung der Prüfung

Das Prüfungsverfahren zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Keramik umfasst drei Prüfungsteile. Der Teil 1 (AEVO) muss gesondert beantragt und abgelegt werden; Teil 2 (GQ) und Teil 3 (HQ) wie nachstehend beschrieben.
Teil 1 „Berufs- und arbeitspädagogischer Teil“ (Ausbilder-Schein, AEVO)
Teil 2 „Grundlegende Qualifikationen (GQ)“ (§ 4 der Rechtsvorschrift)
  1. Rechtsbewusstes Handeln
  2. Betriebswirtschaftliches Handeln
  3. Zusammenarbeit im Betrieb/Methoden der Information
Teil 3 „Handlungsspezifische Qualifikationen (HQ)“ (§ 5 der Rechtsvorschrift)
  1. Naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten
  2. Technologie der Materialien
  3. Fertigung und Betrieb
  4. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
  5. Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation (SFG/Präs.) in den Handlungsbereichen Qualitätsmanagement und Führung und Personal
Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation:
(10 Minuten Präsentation + 20 Minuten Fachgespräch)
Der Termin wird nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer von der IHK festgelegt. Sie werden von uns rechtzeitig informiert.
Das Thema der Präsentation wählen Sie selbst und reichen es mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung nach § 5 Handlungsspezifische Qualifikation ein. Zur Themenabgabe werden Sie schriftlich aufgefordert.
Da Sie die Ausbildereignungsprüfung gesondert ablegen müssen, reichen Sie uns bitte spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung (mündlichen Prüfung) einen entsprechenden Nachweis ein.
Sollten Sie den Nachweis zu Beginn Ihrer Prüfung dem Prüfungsausschuss nicht vorlegen können, dürfen Sie das Situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nicht antreten.

Bestehen der Prüfung

Sie haben die Prüfung bestanden, wenn Sie in allen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen er­bracht haben. Den Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung erhalten Sie nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsteile.
Mündliche Ergänzungsprüfung:
Sie können ihre schriftlichen Prüfungsleitungen aus dem Teil 2 „Grundlegende Qualifikationen“ durch eine mündliche Prüfung ergänzen, wenn Sie höchstens in einem der drei Fächer unter 50 aber mindestens bei 30 Punkten liegen.
Im Teil 3 „Handlungsspezifische Qualifikationen“ dürfen Sie Ihre schriftlichen Prüfungsleistungen in einer mündlichen Prüfung ergänzen, wenn Sie in nur einem der vier Fächer weniger als 50 aber mindestens 30 Punkte erreicht haben.
In dem zu ergänzenden Fach können zu allen Gebieten des jeweiligen Faches Fragen gestellt werden. Was in der schriftlichen Prüfung behandelt wurde, spielt für die mündliche Ergänzungsprüfung grundsätzlich keine Rolle.
Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung wird im Verhältnis 2:1 gewichtet und zu einer Note zusammengefasst. Der Termin wird nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer von der IHK festgelegt. Sie werden von uns rechtzeitig informiert.

Prüfungstermine (schriftlich)

Teil 1 "Grundlegende Qualifikationen“
Prüfungstermin Anmeldeschluss*
2. November 2026 2. August 2026
Teil 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Prüfungstermin Anmeldeschluss*
2./3. August 2027 2. Mai 2027
(Situationsbezogenes Fachgespräch zu Teil 2 - voraussichtlich am 4./5. August 2027)

Prüfungsgebühr

Gesamt: 660,00 € (ohne Ausbildereignungsprüfung)
Teil 1 „Grundlegende Qualifikationen“: 240,00 €
Teil 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“: 420,00 €
Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Einladung zur Prüfung ca. 6 bis 8 Wochen vor dem Prüfungstermin. Bitte bezahlen Sie die Gebühr fristgerecht, da Sie sonst nicht an der Prüfung teilnehmen dürfen.

Wiederholung der Prüfung

Sollten Sie die Prüfung insgesamt abgelegt und nicht bestanden haben (siehe Bestehensregelung), dürfen Sie die Prüfung zweimal wiederholen. Sie müssen nur die Fächer nochmals ablegen, die Sie nicht bestanden haben.
Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich die Prüfung insgesamt und damit auch die Wiederholung bei uns durchführen und beenden müssen, wenn Sie das Verfahren bei uns begonnen haben. Leider können wir jedes Jahr nur eine begrenzte Zahl von Prüfungsterminen anbieten, so dass Sie unter Umständen erst ein Jahr nach Abschluss des erfolglosen Prüfungsversuches die Wiederholung antreten können.

Allgemeine Hinweise

Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benöti­gen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Ab­meldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei einer Abmeldung, die früher als zwei Monate vor der ersten Prüfungshandlung erfolgt, werden Sie, ohne dass es einer weiteren Begründung von Ihnen bedarf, kostenfrei aus dem Verfahren gestrichen.
Erfolgt die Abmeldung binnen zwei Monaten, werden Sie ebenfalls ohne eine Begründung, jedoch ge­gen Berechnung der halben Prüfungsgebühr aus dem Verfahren ge­nommen.
Für den Fall, dass Sie uns erst nach Beginn der ersten Prüfungshandlung Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt schriftlich mitteilen, benötigen wir von Ihnen einen Beleg für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein, reichen Sie uns bitte unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ein. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder nicht unverzüglich nachgewiesen wird, gelten die versäumten Prüfungsleistungen als nicht bestanden.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit.