Industriemeister/-in Elektrotechnik
Die Prüfung zum/zur Industriemeister/-in Fachrichtung Elektrotechnik ist eine öffentlich-rechtliche Prüfung auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und keine Lehrgangsabschlussprüfung.
Die Prüfungsanforderungen sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich daher nicht auf den im Unterricht vermittelten Stoff, sondern auf die Prüfungsverordnung und die Berufspraxis.
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern "Betriebserhaltung Produktion", "Betriebserhaltung Infrastruktur" sowie "Fertigung und Montage" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik wahrnehmen zu können:
1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die Energieversorgung im Betrieb sichern; Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen
einrichten; technische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein; Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozess mitgestalten;
2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen beraten sowie Werkstattdaten und
Produktionsergebnisse in die Planungsprozesse einbringen;
3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, motivieren und an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von Einzelnen und Gruppen durchführen und eine den Befähigungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angemessene Personalentwicklung anstreben; ihre Innovationsbereitschaft fördern und auf ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele im zuständigen Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik.
Zulassungsvoraussetzungen
Sie können zum Prüfungsteil 2 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ zugelassen werden, wenn Sie
a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotechnik berufen zugeordnet werden kann
oder
b) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
c) eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweisen können.
Zum Prüfungsteil 3 „Handlungsspezifische Qualifikationen“ können Sie zugelassen werden, wenn Sie folgendes nachweisen:
d) das Ablegen der Prüfung Teil 2 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
und
e) in den in a) bis c) genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis
und
f) den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind.
Die Berufspraxis gemäß der Prüfungsteile 2 und 3 soll in der „Produktion“, „Infrastruktur“ oder „Fertigung und Montage“ in der Elektrotechnik erworben sein.
Anmeldung zur Prüfung
Eine Anmeldung zur Fortbildungsprüfung kann bis spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin per Post bei uns eingereicht werden.
Hierzu nutzen Sie bitte folgendes Anmeldeformular:
Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung über die Prüfung.
Für eine Zulassung zur Prüfung muss das Dokument vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Außerdem müssen alle benötigten Dokumente als Kopie mit eingereicht werden, diese sind:
- Abschlusszeugnisse (IHK oder andere Prüfungsstelle)
- Lebenslauf
- Nachweise über die berufliche Tätigkeit (Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer)
- AEVO-Prüfungszeugnis, falls für Prüfung gefordert
Gliederung der Prüfung
Das Prüfungsverfahren zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Metall umfasst drei Prüfungsteile. Teil 2 und 3 werden nach den folgenden Schilderungen abgelegt.
Der 1. Teil (Ausbilder-Eignungsprüfung) muss gesondert beantragt und abgelegt werden.
Teil 1 „berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen“ (Ausbilder-Schein)
(siehe Hinweisblatt zur berufs- und arbeitspädagogischen Eignung)
Teil 2 „Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen
- Rechtsbewusstes Handeln (90 Minuten)
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung (90 Minuten)
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten (90 Minuten)
- Betriebswirtschaftliches Handeln (90 Minuten)
- Zusammenarbeit im Betrieb (90 Minuten)
Teil 3 „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- Schriftliche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt TECHNIK (240 Minuten)
- Schriftliche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt ORGANISATION (240 Minuten)
- Situationsbezogenes Fachgespräch mit dem Schwerpunkt FÜHRUNG/PERSONAL (75 Minuten)
Da Sie die Ausbildereignungsprüfung gesondert ablegen müssen, reichen Sie uns bitte spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung (Situationsbezogenes Fachgespräch) einen entsprechenden Nachweis ein. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass am Tag des Situationsbezogenen Fachgesprächs die letzte Möglichkeit ist, uns diese nachzuweisen. Sollten Sie den Nachweis zu Beginn Ihrer Prüfung dem Prüfungsausschuss nicht vorlegen können, dürfen Sie das Situationsbezogene Fachgespräch nicht antreten. Dieses gilt dann automatisch als nicht bestanden.
Bestehen der Prüfung
Sie haben die Prüfung bestanden, wenn Sie in allen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen erbracht haben und die Prüfung im Prüfungsteil 2 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Den Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung erhalten Sie nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsteile.
Prüfungstermine (schriftlich)
Teil 1 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
| Prüfungstermin | Anmeldeschluss* |
|---|---|
| 5./6. November 2026 | 5. August 2026 |
| 29./30. April 2027 | 29. Januar 2027 |
| 21./22. Oktober 2027 | 21. Juli 2027 |
| 3./4. Mai 2028 | 3. Februar 2028 |
| 2./3. November 2028 | 2. August 2028 |
Teil 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“
| Prüfungstermin | Anmeldeschluss* |
|---|---|
| 12./13. November 2026 | 12. August 2026 |
| 25./26. Mai 2027 | 25. Februar 2027 |
| 23./24. November 2027 | 23. August 2027 |
Prüfungsgebühr
Gesamt: 750,00 € (ohne Ausbildereignungsprüfung)
Teil 1 „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“: 400,00 €
Teil 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“: 350,00 €
Wiederholung der Prüfung
Sollten Sie einen Prüfungsteil nicht bestanden haben, dürfen Sie diesen zwei Mal wiederholen. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung werden Sie von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn Sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und Sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet haben. Aber Vorsicht: Es gilt immer das letzte Ergebnis! Es ist auch eine Verschlechterung möglich. Das bedeutet, dass Sie nur die Fächer nochmals ablegen müssen, die Sie nicht bestanden haben. Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich die Prüfung insgesamt und damit auch die Wiederholung bei uns durchführen und beenden müssen, wenn Sie das Verfahren bei uns begonnen haben. Leider können wir jedes Jahr nur eine begrenzte Zahl von Prüfungsterminen anbieten, so dass Sie unter Umständen erst ein Jahr nach Abschluss des erfolglosen Prüfungsversuches die Wiederholung antreten können.
Allgemeine Hinweise
Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benötigen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei einer Abmeldung, die früher als zwei Monate vor der ersten Prüfungshandlung erfolgt, werden Sie, ohne dass es einer weiteren Begründung von Ihnen bedarf, kostenfrei aus dem Verfahren gestrichen.
Erfolgt die Abmeldung binnen zwei Monaten, werden Sie ebenfalls ohne eine Begründung, jedoch gegen Berechnung der halben Prüfungsgebühr aus dem Verfahren genommen.
Für den Fall, dass Sie uns erst nach Beginn der ersten Prüfungshandlung Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt schriftlich mitteilen, benötigen wir von Ihnen einen Beleg für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein, reichen Sie uns bitte unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ein. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder nicht unverzüglich nachgewiesen wird, gelten die versäumten Prüfungsleistungen als nicht bestanden.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit.
