Industriefachwirt/-in

Die Prüfung zum/zur Industriefachwirt/-in ist eine öffentlich-rechtliche Prüfung auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und keine Lehrgangsabschlussprüfung.
Die Prüfungsanforderungen sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich daher nicht auf den im Unterricht vermittelten Stoff, sondern auf die Prüfungsverordnung und die Berufspraxis.

Ziel der Prüfung

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum „Geprüften Industriefachwirt“ und zur „Geprüften Industriefachwirtin“, um in Industrieunternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und damit die Befähigung:
1. den Wertschöpfungsprozess und die damit verbundenen Aufgabenstellungen und Probleme zu erkennen, zu analysieren und einer zielorientierten Lösung zuzuführen,
2. Geschäftsprozesse und Projekte eigenverantwortlich und selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu bewerten, zu planen und durchzuführen,
3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in den Wertschöpfungs- und Geschäftsprozessen flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten,
4. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation und Kommunikation Geschäftsprozesse und Projekte nach innen und außen zu gestalten, zu moderieren und zu kontrollieren.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriefachwirt“ oder „Geprüfte Industriefachwirtin“.

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.
Zur Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein Jahr Berufspraxis und in den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Industriefachwirtes“ und einer „Geprüften Industriefachwirtin“ nach § 1 Absatz 2 haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Anmeldung zur Prüfung

Eine Anmeldung zur Fortbildungsprüfung kann bis spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin per Post bei uns eingereicht werden.
Hierzu nutzen Sie bitte folgendes Anmeldeformular:
Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung über die Prüfung.
Für eine Zulassung zur Prüfung muss das Dokument vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Außerdem müssen alle benötigten Dokumente als Kopie mit eingereicht werden, diese sind:
  • Abschlusszeugnisse (IHK oder andere Prüfungsstelle)
  • Lebenslauf
  • Nachweise über die berufliche Tätigkeit (Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer)
  • AEVO-Prüfungszeugnis, falls für Prüfung gefordert

Gliederung der Prüfung (Fächer)

Das Prüfungsverfahren zum Geprüften Technischen Fachwirt /zur Geprüften Technischen Fachwirt/in umfasst drei Prüfungsteile.
Teil 1 „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
  • Volks- und Betriebswirtschaft
  • Rechnungswesen
  • Recht und Steuern
  • Unternehmensführung
Teil 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“
  • Zwei schriftliche Situationsaufgaben über die folgenden Handlungsbereiche
- Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen
- Produktionsprozesse
- Marketing und Vertrieb
- Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen
- Führung und Zusammenarbeit
  • Situationsbezogenes Fachgespräch
Bei der Anmeldung zur Prüfung geben Sie bitte die Termine der einzelnen Prüfungsteile an.

Bestehen der Prüfung

Sie haben die Prüfung bestanden, wenn Sie in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erreicht haben.
Die Bescheide über das Bestehen oder Nichtbestehen der Teilprüfungen erhalten Sie nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsteile.
Achtung: Sollten Sie bei mindestens einer schriftlichen Situationsaufgabe des Prüfungsteils 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“ aus wichtigem Grund oder auch unentschuldigt fehlen, müssen Sie alle zwei Situationsaufgaben nachholen/wiederholen. Einzelne abgelegte Situationsaufgaben werden Ihnen nicht angerechnet.

Prüfungstermine (schriftlich)

Teil 1 „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
Prüfungstermin Anmeldeschluss*
21. Oktober 2026 21. Juli 2026
17. März 2027 17. Dezember 2026
13. Oktober 2027 13. Juli 2027
7. März 2028 7. Dezember 2027
18. Oktober 2028 18. Juli 2028
Teil 2 „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Prüfungstermin Anmeldeschluss*
26./27. Oktober 2026 26. Juli 2026
19./20. Oktober 2027 19. Juli 2027
26./27. Oktober 2028 26. Juli 2028

Prüfungsgebühr

Gesamt: 670,00 € (ohne Ausbildereignungsprüfung)
Teil 1 „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“: 320,00 €
Teil 2 „Technische Qualifikationen“: 350,00 €

Wiederholung der Prüfung

Sollten Sie einen Prüfungsteil nicht bestanden haben, dürfen Sie diesen zwei Mal wiederholen. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung werden Sie von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn Sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und Sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet haben. Das bedeutet, dass Sie nur die Fächer nochmals ablegen müssen, die Sie nicht bestanden haben.
Aber Vorsicht: Es gilt immer das letzte Ergebnis! Es ist auch eine Verschlechterung möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich die Prüfung insgesamt und damit auch die Wiederholung bei uns durchführen und beenden müssen, wenn Sie das Verfahren bei uns begonnen haben. Leider können wir jedes Jahr nur eine begrenzte Zahl von Prüfungsterminen anbieten, so dass Sie unter Umständen erst ein Jahr nach Abschluss des erfolglosen Prüfungsversuches die Wiederholung antreten können.

Allgemeine Hinweise

Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benöti­gen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Ab­meldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei einer Abmeldung, die früher als zwei Monate vor der ersten Prüfungshandlung erfolgt, werden Sie, ohne dass es einer weiteren Begründung von Ihnen bedarf, kostenfrei aus dem Verfahren gestrichen.
Erfolgt die Abmeldung binnen zwei Monaten, werden Sie ebenfalls ohne eine Begründung, jedoch ge­gen Berechnung der halben Prüfungsgebühr aus dem Verfahren ge­nommen.
Für den Fall, dass Sie uns erst nach Beginn der ersten Prüfungshandlung Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt schriftlich mitteilen, benötigen wir von Ihnen einen Beleg für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein, reichen Sie uns bitte unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ein. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder nicht unverzüglich nachgewiesen wird, gelten die versäumten Prüfungsleistungen als nicht bestanden.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit.