Bankfachwirt/-in
Die Prüfung zum/zur Bankfachwirt/-in ist eine öffentlich rechtliche Prüfung auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und keine Lehrgangsabschlussprüfung.
Die Prüfungsanforderungen sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich daher nicht auf den im Unterricht vermittelten Stoff, sondern auf die Prüfungsverordnung und die Berufspraxis.
Ziel der Prüfung
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Qualifikationen besitzt, die sie befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei soll sie kreditwirtschaftliche Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse in praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll sie organisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als Grundlage für die Übernahme von Organisations- und Führungsaufgaben nachweisen.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin.
Zulassungsvoraussetzungen
Sie können zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie
1. die Ausbildung im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau oder Sparkassenkaufmann/
Sparkassenkauffrau erfolgreich abgeschlossen haben und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Kreditwirtschaft
Sparkassenkauffrau erfolgreich abgeschlossen haben und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Kreditwirtschaft
oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren in der Kreditwirtschaft
oder
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in der Kreditwirtschaft nachweisen können.
Abweichend von den oben genannten Voraussetzungen, können Sie auch zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen und/oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen Sie zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung erfüllt haben; sollten Sie einen Vollzeitlehrgang besuchen, müssen die Voraussetzungen schon zu Beginn des Lehrgangs erfüllt sein.
Anmeldung zur Prüfung
Die IHK für Oberfranken Bayreuth ist für Prüfungsbewerber zuständig, die im Kammerbezirk ihren Wohnsitz haben, beschäftigt sind oder dort einen Lehrgang im Direktunterricht besuchen. Bewerber, für deren Prüfung eine andere IHK zuständig ist, können nur in Ausnahmefällen von ihrer Heimatkammer freigestellt werden.
Eine Anmeldung zur Fortbildungsprüfung kann bis spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin per Post bei uns eingereicht werden.
Hierzu nutzen Sie bitte das folgende Anmeldeformular: Anmeldung zur Prüfung
Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung über die Prüfung.
Für eine Zulassung zur Prüfung muss das Dokument vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Außerdem müssen alle benötigten Dokumente als Kopie mit eingereicht werden, diese sind:
- Abschlusszeugnisse (IHK oder andere Prüfungsstelle)
- Lebenslauf
- Nachweise über die berufliche Tätigkeit (Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer)
Gliederung der Prüfung
Das Prüfungsverfahren zum Geprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin umfasst folgende zwei Prüfungsteile.
Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ (schriftlich)
- Allgemeine Bankbetriebswirtschaft
- Betriebswirtschaft
- Volkswirtschaft
- Recht
Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ (schriftlich + mündlich)
Sie wählen eines der folgenden Fächer:
- Privatkundengeschäft
- Immobiliengeschäft
- Firmenkundengeschäft
Praxisorientiertes Situationsgespräch:
Folgende Wahl-/Grundlagenfach-Kombinationen wurden gebildet:
Privatkundengeschäft: Volkswirtschaftslehre oder Allgemeine Bankbetriebswirtschaft
Immobiliengeschäft: Betriebswirtschaft oder Recht
Firmenkundengeschäft: Betriebswirtschaft oder Recht
Die mündliche Prüfung (Praxisorientiertes Situationsgespräch) dürfen Sie abgelegen, wenn Sie höchstens in einem Prüfungsfach eine nicht ausreichende Leistung (weniger als 50 Punkte) erzielt haben. Bei mehreren nicht bestandenen Fächern ist eine Zulassung zum praxisorientierten Situationsgespräch nicht möglich.
Der Termin wird nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer von der IHK festgelegt (ca. Ende Juni des Prüfungsjahres). Sie werden von uns rechtzeitig informiert.
Bestehen der Prüfung
Sie haben die Prüfung bestanden, wenn Sie in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen (mindestens 50 Punkte) erzielt haben.
Sie dürfen Ihre schriftlichen Prüfungsleistungen aus den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“ und „Spezielle Qualifikationen“ jeweils in einem Fach durch eine mündliche Prüfung ergänzen, wenn Ihre Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde. Sie können diese beantragen, um das entsprechende Fach noch zu bestehen (insgesamt 50 Punkte). Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung wird im Verhältnis 2:1 gewichtet und zu einer Note zusammengefasst.
Der Termin wird nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer von der IHK festgelegt. Die Ergänzungsprüfungen finden in der Regel am gleichen Prüfungstag wie das praxisorientierte Situationsgespräch statt. Sie werden von uns rechtzeitig informiert.
Ausbildereignung:
Wenn Sie die Prüfung zum Geprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin nach dieser Rechtsverordnung bestanden haben, sind Sie vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.
Prüfungstermine (schriftlich)
| Prüfungstermin | Anmeldeschluss |
|---|---|
| 15./16. März 2027 | 15. Dezember 2026 |
| 13./14. März 2028 | 13. Dezember 2027 |
Prüfungsgebühr
Gesamt: 650,00 €
Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Einladung zur Prüfung ca. 6 bis 8 Wochen vor dem Prüfungstermin. Bitte bezahlen Sie die Gebühr fristgerecht, da Sie sonst nicht an der Prüfung teilnehmen dürfen.
Wiederholung der Prüfung
Sollten Sie die Prüfung insgesamt abgelegt und nicht bestanden haben (siehe Bestehensregelung), dürfen Sie die Prüfung zwei Mal wiederholen. Sie müssen nur die Fächer nochmals ablegen, die Sie nicht bestanden haben. Sie können im Wiederholungsversuch auf Antrag auch bestandene Prüfungsleistungen nochmals ablegen.
Aber Vorsicht: Es gilt immer das letzte Ergebnis! Es ist auch eine Verschlechterung möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich die Prüfung insgesamt und damit auch die Wiederholung bei uns durchführen und beenden müssen, wenn Sie das Verfahren bei uns begonnen haben. Leider können wir jedes Jahr nur eine begrenzte Zahl von Prüfungsterminen anbieten, so dass Sie unter Umständen erst ein Jahr nach Abschluss des erfolglosen Prüfungsversuches die Wiederholung antreten können.
Allgemeine Hinweise
Abmeldung und Rücktritt:
Sofern Sie zu einer Prüfung angemeldet sind, diese aber nicht antreten möchten oder können, benötigen wir von Ihnen unverzüglich eine E-Mail in der Sie der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth (Bahnhofstraße 25, 95444 Bayreuth) gegenüber schriftlich Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt erklären. Sollte uns diese Erklärung nicht vorliegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei einer Abmeldung, die früher als zwei Monate vor der ersten Prüfungshandlung erfolgt, werden Sie, ohne dass es einer weiteren Begründung von Ihnen bedarf, kostenfrei aus dem Verfahren gestrichen.
Erfolgt die Abmeldung binnen zwei Monaten, werden Sie ebenfalls ohne eine Begründung, jedoch gegen Berechnung der halben Prüfungsgebühr aus dem Verfahren genommen.
Für den Fall, dass Sie uns erst nach Beginn der ersten Prüfungshandlung Ihre Abmeldung bzw. Ihren Rücktritt schriftlich mitteilen, benötigen wir von Ihnen einen Beleg für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein, reichen Sie uns bitte unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest ein. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt oder nicht unverzüglich nachgewiesen wird, gelten die versäumten Prüfungsleistungen als nicht bestanden.
Einwendungen bei Prüfungshandlungen:
Sollten im Verlauf der Prüfung Störungen auftreten, bitten wir Sie, uns diese unverzüglich mitzuteilen, damit wir uns um Abhilfe kümmern können. Sprechen Sie bitte die Aufsichten, die Prüfer oder einen der Mitarbeiter vom Prüfungswesen der Weiterbildung an. Später vorgetragene Störungsmeldungen sind zwecklos.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse:
Telefonische Anfragen nach Prüfungsergebnissen sind zwecklos, Auskünfte dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Wir teilen Ihnen die Ergebnisse ausschließlich schriftlich mit.
