Rechtliches

Hier sind weitere Gesetze und Verordnungen aufgelistet, welche für ein Unternehmen in der Tourismusbranche relevant sein können.

HACCP-Konzept

Alle Lebensmittelunternehmen unterliegen dem EU-Hygienerecht. Sie haben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einschließlich der Primärproduktion dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel sicher sind.
Seit 1. Januar 2006 gilt die EU-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Nach Artikel 5 der Lebensmittelhygieneverordnung ist jeder Lebensmittelunternehmer zur Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung sowie stetiger Anpassung eines HACCP/Eigenkontrollsystem verpflichtet. Und muss dies gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde entsprechend nachweisen. Die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) regelt dabei die hygienischen Anforderungen beim gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln.
Gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde muss der Unternehmer einen entsprechenden Nachweis erbringen. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Dokumente jederzeit auf dem neusten Stand sind. Das Unternehmen hat gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass es diese Anforderungen erfüllt. Das HACCP-Konzept muss plausibel schriftlich dokumentiert sein.
Ein wirksames und gut dokumentiertes HACCP/Eigenkontrollsystem sorgt für geordnete Betriebsabläufe und dient neben der Lebensmittelsicherheit auch der Wirtschaftlichkeit. Dieses betriebseigene System kann in ein bereits vorhandenes Qualitätsmanagement integriert und mit vertretbarem Aufwand eingerichtet werden. Für einen Einblick in die Verordnung klicken Sie bitte hier.

Schulung nach § 4 LMVH (Lebensmittelhygiene-Verordnung)

In der EU-Verordnung Nr. 852/2004 ist in Kapitel XII (Schulung) geregelt, dass Lebensmittelunternehmer gewährleisten müssen, dass
"Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden".
Die Pflicht zu einer Hygiene-Schulung zusätzlich zur Infektionsschutzbelehrung ist im § 4 der bundesdeutschen Lebensmittelhygiene-Verordnung (kurz: LMHV) beschrieben. Demnach müssen alle Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten, über bestimmte Fachkenntnisse im Bereich der Lebensmittelhygiene verfügen. Bei Fachpersonal mit entsprechender Ausbildung (z. B. Köchen) wird angenommen, dass diese Fachkenntnisse bereits erworben wurden. Die Schulungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Schulungen können innerbetrieblich oder durch Dritte durchgeführt werden. Die gesetzliche Grundlage finden Sie hier.

Allergenkennzeichnung

Seit 13. Dezember 2014 gilt die „LMIV EU 1169/2011“ in ganz Europa. Ziel der Verordnung ist, Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln zu informieren. In Deutschland sind die Vorschriften zur Information über allergene Zutaten in unverpackten Lebensmitteln in der LMIDV (Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) geregelt. Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele: Unternehmer müssen Informationen darüber vorhalten, in welchen Produkten Zutaten enthalten sind, die möglicherweise Allergien auslösen. Die Verordnung im Überblick finden Sie hier. Im DIHK-Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe finden Sie Hilfestellungen zur Umsetzung im Betrieb.
Hier gibt es weitere Informationen zur Allergenkennzeichnung des Bundeszentrum für Ernährung.

Gema

Jeder, der in Deutschland öffentlich Musik wiedergibt, muss dies bei der GEMA anmelden. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise im Gastraum Hintergrundmusik oder bei Veranstaltungen Coverbands organisieren. Alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Internetseite der GEMA.

Rundfunkbeitrag

Alle Betriebsstätten (ortsfeste Raumeinheit, welche nicht zu ausschließlich privaten Zwecken bestimmt sind) sind zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verpflichtet. Die Höhe des Beitrags für Unternehmen, Institutionen, Verbände und Behörden richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen. Die Zahl der Rundfunkgeräte spielt keine Rolle mehr. Für Vermieter von Gästewohnung, Ferien- und Hotelzimmer ist auch diese Anzahl mit einzubeziehen. Saisonbetriebe, die mehr als drei zusammenhängende Monate stillgelegt sind, haben die Möglichkeit eine Freistellung für diesen Zeitraum zu beantragen.
Die Webseite zum Rundfunkbeitrag enthält zielgruppenspezifische Informationen, die laufend angepasst werden. Dort sind auch ein Online-Beitragsrechner, Erfassungsbögen und ein Kontaktformular zu finden.

Aushangpflichtige Gesetze

Nachfolgend aufgelistete aushangpflichtige Gesetze und Vorschriften sind sorgfältig recherchiert erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einige Verlage bieten aktualisierte Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an.
  • Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz richtet sich insbesondere an Gewerbetreibende und Veranstalter, aber auch an Eltern und Erziehende. Es ist dazu da, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit zu schützen. Eine Ergänzung im Jugendschutzgesetz im Mai 2021 hatte eine Änderung der Aushangvorlage „Auszug Jugendschutzgesetz“ zur Folge. In § 11 wurden die Vorgaben zu Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke im Rahmen von Filmveranstaltungen präzisiert.  Nach dem Jugendschutzgesetz ist das Gastgewerbe verpflichtet, Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz in einem deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
  • Preisverzeichnis
Am Eingang des Gastbetriebs muss ein Preisverzeichnis als Aushang der Getränke- und Speisekarten angebracht werden.
Aushangpflicht als Arbeitgeber
Aushang- bzw. auslagepflichtige Gesetze für beschäftigte Arbeitnehmer müssen den Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden. Die Auswahl der aushangpflichtigen Gesetze als Arbeitgeber variieren und orientieren sich an der Unternehmensstruktur. Grundsätzlich unterscheidet man hier auch zwischen aushangpflichtigen Gesetzen und freiwilligen Aushängen als Arbeitgeber.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018 hat sich der Datenschutz in Unternehmen verändert. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat einen Fragebogen zum neuen Datenschutz (sog. „DS-GVO-Prüffragebogen“) formuliert. Damit möchte es Unternehmen eine Checkliste an die Hand geben. Wer sich auf die DS-GVO vorbereiten möchte, kann diesen Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO - IHK für Oberfranken Bayreuth verwenden und in seinem Betrieb einen Datenschutz-Check durchführen. Hier gelangen Sie zum Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht. Für Fragen rund um den Datenschutz wenden Sie sich bitte an Frau Susanne Göller- IHK für Oberfranken Bayreuth.

Brandschutz Hotellerie Gastronomie

Gerade im Gastgewerbe ist Brandschutz ein großes Thema. Die Verantwortung gegenüber Gästen und auch Angestellten ist groß. Eine neue IHK-Broschüre beantwortet häufig gestellte Fragen zum Brandschutz für Hotellerie und Gastronomiebetriebe. Sie gibt Orientierung im täglichen Umgang mit dem Brandschutz im Betrieb und unterstützt bei Planung und Durchführung von Baumaßahmen bei Hotels und Gaststätten.

Bundesmeldegesetz Beherbergungsbetriebe

Grundsätzlich ist jeder Beherbergungsbetrieb– egal ob Privatzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) auszustellen und darauf hinzuwirken, dass diese auch ausgefüllt werden. Die Vorgabe zur eigenhändigen Unterschrift auf Meldescheinen wurde seit 01. Januar 2020 mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz m die digitale Legitimation erweitert.  Die eigenhändige Unterschrift kann durch andere, sichere Verfahren ersetzt werden, eine elektronische Erhebung und Speicherung der Daten wurde möglich. Mit der am 17. Juni 2020 vom Bundesinnenministerium erlassenen Rechtsverordnung herrscht nun Rechtssicherheit bezüglich des genauen Prozederes und der Schnittstellenanforderungen. Für Einzelheiten und zur Verordnung klicken Sie bitte hier.
Auf die Abwicklung der Anmeldung in Papierform kann nun verzichtet werden, wenn eine Übernachtung kartengebunden elektronisch bezahlt oder reserviert wird. Alternativ können zur Identifikation auch die elektronischen Funktionen des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte genutzt werden. 
Unter Berücksichtigung der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) sollten Betriebe im Zuge einer „Dateninventur“ genau prüfen, wo und für welche Zwecke sie die Angaben über ihre Gäste verwenden. Ebenfalls wichtig zu wissen: Wie lange werden die Daten gespeichert, wer hat Zugriff darauf und an wen werden die Informationen weitergegeben.
Die hier hinterlegten Informationen des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht geben einen kurzen Überblick der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnungen an kleine Unternehmen

Saunaleistung in Beherbergungsbetrieben

Seit dem 1. Juli 2015 gehören Saunaleistungen nicht mehr zu den ermäßigt umsatzbesteuerten Heilbädern. Hotels und Schwimmbäder, die Saunaleistungen anbieten, müssen nun hinsichtlich des Steuersatzes zwischen Saunadienstleistungen (19 Prozent) und dem eigentlichen Bäderbetrieb (7 Prozent) differenzieren. Sofern beide Leistungen zu einem einheitlichen Preis abgerechnet werden, müssen diese aufgeteilt werden.

EU-Pauschalreiserichtlinie

Die aktuelle EU-Pauschalreiserichtlinie wurde am 27.Oktober 2015 verabschiedet und gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten. Verbraucherschutz und einheitliche Wettbewerbs-Regeln für den Reisevertrieb on- und offline sind Ziele der Richtlinie. National wird die EU-Richtline mit dem ab 01. Juli 2018 gültigem Pauschalreiserecht umgesetzt.
(Inhalt von der Seite: Infoblätter zum Reiserecht (dihk.de) 

Reisesicherungsfond

Insolvenzen in der Reisebranche und nicht zuletzt die weltweite Corona-Pandemie bedingten eine Neuorientierung in der Absicherung von Pauschalreisen. Seit 01. November 2021 wurde das System der Insolvenzabsicherung in der Reisewirtschaft grundlegend reformiert und auf eine stabile Basis gestellt.
Alle mittleren und großen Reiseveranstalter mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 10 Mio. Euro sind ab November 2021 gesetzlich verpflichtet, ihr Insolvenzrisiko beim DRSF (Deutscher Reisesicherungsfond) abzusichern. Im Schadensfall wird vorrangig die individuelle Sicherheit verwertet. Die darüber hinaus gehenden Schäden oder Forderungen werden aus dem Fondsvermögen gesichert. Die Höhe der Sicherheitsleistung der Unternehmen richtet sich dabei nach der Bonität des Unternehmens. Ausnahmen bilden kleinere Unternehmen. Sie können sich freiwillig beim DRSF absichern oder das Risiko wie bisher mit einer Versicherung oder Bürgschaft absichern. Nähere Informationen finden Sie hier.

Glücksspielstaatsvertrag

Am 1. Juli 2021 tritt der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) in Kraft. Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sieht dieser die Einführung eines zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems vor, zu dem sich jeder Betreiber verpflichtend anmelden muss. Betroffen hiervon sind grundsätzlich alle legalen Spielangebote des Glücksspielstaatsvertrags. Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit Spielhallen und Gaststätten erfasst, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

Einwegkunststoff-Verbotsverordnung

Am 03.Juli 2021 trat die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU)2019/904) n Kraft. Hintergrund und Ziel der Verordnung ist die Reduzierung im Verbrauch von Einwegplastik zur Ressourcenschonung und Abfallvermeidung. Nach §2 Nr.4 der Einwegkunststoffverordnung (EWKVerbotsV) dürfen diese Produkte dem Markt seit dem 03.Juli 2021 nicht mehr zugeführt werden. Ein Abverkauf ist über den 03.Juli 2021 hinaus möglich.
 
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.