Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke ab 1. Januar Pflicht

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.

Wer ist betroffen?

Letztvertreiber gem. § 3 Abs. 13 VerpackG (also die Vertreiber, die direkt an den Endverbraucher verkaufen) müssen Mehrwegalternativen anbieten, sofern sie Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr anbieten. Dazu zählen beispielsweise:
  • Restaurants, Cafés, Imbisse, Kioske
  • Kantinen, Mensen
  • Teilbereiche im Lebensmitteleinzelhandel
  • Lieferdienste
Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. Zu beachten sind hier Hygienevorschriften von Letztvertreibern. Verbände aus dem Lebensmittelbereich haben hierzu Hygieneleitlinien beim Umgang mit kundeneigenen Bechern veröffentlicht. Hier geht es zu den Leitlinien.

Welche Behältnisse sind betroffen?

Unter die Mehrwegpflicht fallen sowohl Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sowie Einweggetränkebecher. Mehr zu den Abgrenzungen bezüglich Materialart und zur Abgrenzung von Einweg und Mehrweg gibt es hier in einem Merkblatt des DIHK.

Ausgestaltung des Mehrwegangebots

Bei der Ausgestaltung des Angebots von Mehrwegalternativen sind einige Vorgaben zu beachten. So ist bei der Preisgestaltung darauf zu achten, daß Mehrwegbehältnisse nicht teurer sein dürfen als Einwegbehältnisse. Zusätzlich dürfen Mehrwegbehältnisse nicht zu schlechteren Bedingungen in Art und Beschaffenheit angeboten werden. Das heißt, die Behältnisse müssen hinsichtlich Größe und Volumen mit den Einwegverpackungen vergleichbar sein. Es ist davon abzusehen, Anreize zu schaffen, die auf eine verstärkte Nutzung von Einwegverpackungen hinwirken. Gleichzeitig müssen die Hinweise zur Wahlmöglichkeit zwischen Ein- und Mehrweg transparent, gut sichtbar und gut lesbar gestaltet sein. Grundsätzlich haben Letztvertreiber die Verpflichtung, Mehrwegbehältnisse zurückzunehmen. Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch lediglich auf Behältnisse aus dem von Ihnen ausgegebenen Mehrwegsystem.

Ausführliche Informationen zur Mehrwegs-Angebots-Pflicht finden Sie hier auf dem Merkblatt des DIHK. Das Merkblatt enthält auch eine Link-Sammlung zu unterschiedlichen Anbietern von Mehrwegbehältnissen.