Raumordnung und Planung
Bauleitplanung
Die Rolle der IHK bei der Bauleitplanung
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Planung direkt oder indirekt betroffene Grundstückseigentümer oder Betriebe/Geschäfte zu informieren. Als Trägerin öffentlicher Belange (TÖB) kann die IHK Bauleitpläne allerdings frühzeitig prüfen und Stellungnahme aus wirtschaftlicher Sicht abgeben. Die IHK beurteilt in diesen Verfahren, ob durch die Planung die Interessen der Wirtschaft beeinträchtigt werden (Stichworte: Verkehrsanbindung, Grünordnung, ausreichender Abstand zwischen Wohn- und Gewerbeflächen).
Aufgabe der Kommunen
Träger der Bauleitplanung sind die Gemeinden. Sie haben die Bauleitpläne aufzustellen.
Man unterscheidet zwei Arten von Bauleitplänen:
- Der Flächennutzungsplan umfasst in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, trifft aber als vorbereitender Bauleitplan noch keine verbindlichen Festsetzungen.
- Der Bebauungsplan beschränkt sich auf Teile des Gemeindegebiets und enthält verbindliche Regelungen, wie die Grundstücke bebaut werden können.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan wird in der Regel für das gesamte Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung in Grundzügen dargestellt, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt. So werden beispielsweise die Flächen dargestellt, die für die Bebauung, für Verkehrsanlagen oder Grünflächen vorgesehen sind, aber auch Flächen für Landwirtschaft und Wald. Daneben enthält er Hinweise auf bestehende Planungen, die auf fachgesetzlichen Bestimmungen beruhen.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Im Bebauungsplan können beispielsweise Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen sowie Stellung baulicher Anlagen, aber auch öffentliche und private Grünflächen sowie Verkehrsflächen festgesetzt werden. Man unterscheidet verschiedene Arten von Bebauungsplänen:
- Ein qualifizierter Bebauungsplan muss mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.
- Einfache Bebauungspläne erfüllen nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans und regeln nur einzelne bauplanungsrechtliche Aspekte.
- Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden, der von einem Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmt ist. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet.
Bebauungs- und Flächennutzungspläne werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, das unter anderem durch eine intensive Bürgerbeteiligung gekennzeichnet ist. Für die Verwaltungspraxis liefern unsere Planungshilfen sowie die Formblätter zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Verfahrensvermerk Flächennutzungsplan, Verfahrensvermerk Bebauungsplan, Bekanntmachung der Genehmigung beziehungsweise des Satzungsbeschlusses ausführliche Informationen.
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Erforderlich ist eine Bauleitplanung aber nur dann, wenn sie auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese gewährleistet.