Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter

Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO?

Selbstständige Immobilienmakler, Darlehensvermittler (ohne Immobiliarverbraucherdarlehen), Bauträger, Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter benötigen neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) zur Ausübung ihrer Tätigkeit zusätzlich eine besondere Erlaubnis nach § 34c GewO.

Achtung: Zuständigkeitswechsel seit 01.01.2026

Zum 01.01.2026 ist die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für Gewerbetreibende mit einer Erlaubnispflicht nach § 34c GewO auf die IHK für München und Oberbayern übertragen worden. Nähere Informationen finden Sie auf folgenden Internetseiten:

Gewerbeerlaubnisse und Berufspflichten | IHK München

Erlaubnisvoraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind die persönliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse. Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Ein Sachkundenachweis ist nicht zu erbringen. Informationen zu den erforderlichen Nachweisen sind in den Antragsformularen für natürliche und juristische Personen aufgeführt.
Für Erlaubnisse gemäß § 34c GewO besteht keine Registrierungspflicht im Vermittlerregister.

Berufspflichten: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (§ 34 c GewO)

Wenn Sie gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig sind, müssen Sie fortlaufend bestimmte Berufspflichten erfüllen.
Seit 01.01.2026 ist für ganz Bayern die IHK für München und Oberbayern die zuständige Aufsichtsstelle.