Spielgeräteaufsteller

Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33 c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörden. Neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit für neue Gewerbetreibende muss eine IHK-Unterrichtung und das Vorliegen eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution nachgewiesen werden. Von der Unterrichtung ist nicht nur der Aufsteller selbst betroffen, sondern auch neu einzustellende technische Mitarbeiter, die die Geräte vor Ort installieren.
Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichtsstunden. Themen wie zum Beispiel Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung, Spielverordnung werden behandeln. Die IHK Nürnberg bietet das Unterrichtungsverfahren an. Informationen zu Terminen und Anmeldemodalitäten finden Sie auf der Homepage der IHK Nürnberg.
Das Sozialkonzept soll dazu dienen, dass Aufsteller und Beschäftigte frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen und Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler aufzeigen. Ein solches Sozialkonzept wurde beispielsweise durch den Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. entwickelt.