Gewerberecht

WEG-Reform: Einführung eines zertifizierten Verwalters

Am 22. November 2020 wurde das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) im Bundesgesetzblatt verkündet, das zahlreiche Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorsieht. Hierdurch ergeben sich einige wichtige Neuerungen für WEG-Verwalter, die überwiegend am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten sind (z. B. die Verpflichtung zur Erstellung eines jährlichen Vermögensberichts).
Eine wesentliche Änderung wird jedoch erst nach einer Übergangszeit von zwei Jahren zur Anwendung kommen. So können Wohnungseigentümer ab dem 1. Dezember 2022 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Verwalter, die zum 1. Dezember 2020 bereits bestellt waren, gelten gegenüber der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

Wohnungseigentümergemeinschaften haben jedoch grundsätzlich auch weiterhin die Möglichkeit, mit einem Verwalter ohne Zertifizierung zusammenzuarbeiten. Die Zertifizierung ist zudem keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO).

Für kleinere Anlagen, in denen weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde, wurde darüber hinaus eine Ausnahme von dem Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters vorgesehen. Der Anspruch besteht in diesem Fall nur dann, wenn ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz wird hierzu noch eine Rechtsverordnung erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung getroffen werden.