Neue Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht
Für Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler ist unter Umständen eine Anpassung des Impressums erforderlich.
Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.
Zukünftig enthält das Digitale-Dienst-Gesetz in § 5 DDG die relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht. Sie ersetzt somit die bisherige Regelung aus § 5 TMG und sollte bei einer Nennung im Impressum entsprechend geändert werden. Mit der gesetzlichen Neuverortung der Regelung gehen keine inhaltlichen Änderungen einher. Vorhandene Hinweise im Impressum können also einfach von § 5 TMG in § 5 DDG geändert werden. Alternativ kann der Verweis auf das Gesetz aber auch ganz entfernt werden, denn die Angabe der gesetzlichen Fundstelle ist nicht vorgeschrieben.
Beachte:
Ebenfalls geändert wurde die Bezeichnung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Dieses wurde in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung, ohne inhaltliche Auswirkung. Soweit jedoch in der Datenschutzerklärung oder der Belehrung im Cookie-Banner auf das TTDSG verwiesen wird, sollte dies nun in TDDDG geändert werden.
Ebenfalls geändert wurde die Bezeichnung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Dieses wurde in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung, ohne inhaltliche Auswirkung. Soweit jedoch in der Datenschutzerklärung oder der Belehrung im Cookie-Banner auf das TTDSG verwiesen wird, sollte dies nun in TDDDG geändert werden.