Bewachungsgewerbe

Allgemeines

Für die selbständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Daneben gilt auch die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV).

Zuständigkeit

In Bayern sind die Stadt- oder Kreisverwaltungen für die Erlaubnisverfahren zuständig. Erst nach erteilter Erlaubnis darf das Gewerbe angemeldet und ausgeübt werden.

Erlaubnis für Unternehmer

Folgende Kriterien müssen für die Erlaubnis erfüllt sein:
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • erfolgreich abgeschlossene Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (anstelle der bisher 80-stündigen Unterrichtung)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Anforderungen siehe BewachV)
Bestandsschutz:
Gewerbetreibende, die am 01.12.2016 bereits eine Bewachererlaubnis nach § 34 a GewO besitzen, haben Bestandsschutz, d. h. sie müssen keine Sachkundeprüfung ablegen. Weitere Befreiungsmöglichkeiten von der Sachkundeprüfung durch Anerkennung anderer Nachweise regelt die Bewachungsverordnung.  

Sachkundeprüfung und Unterrichtung

Die Unterrichtung sowie die Sachkundeprüfung nach der Bewachungsverordnung führen einzelne Industrie- und Handelskammern in regelmäßigen Abständen durch. Die relevanten Inhalte sind in der BewachV festgelegt. Dort sind auch die Nachweise genannt, die alternativ als Unterrichtungsnachweis anerkannt werden.
Um an der Unterrichtung teilnehmen zu können, müssen Sie und Ihre Mitarbeiter über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen (mindestens Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens!).
Über die Unterrichtung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die unbefristet und bundesweit gültig ist. 
Die IHK Aschaffenburg führt keine Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen in diesem Bereich durch. Unter „Weitere Informationen” finden Sie Adressen von Industrie- und Handelskammern, die die Unterrichtungen/Sachkundeprüfungen durchführen.

Mitarbeiter mit Bewachungsaufgaben

Der Gewerbetreibende darf nur Personen beschäftigten, die
  1. zuverlässig sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 der BewachV besitzen und
  3. über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet wurden (Unterrichtungsnachweis durch Bescheinigung der IHK)
Für folgende Tätigkeiten ist zusätzlich der Nachweis einer erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung erforderlich:
  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr,
  2. Schutz vor Ladendieben,
  3. Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskothen,
  4. Bewachung (in leitender Funktion) von
    - Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes,
    - Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder
    - anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen sowie
  5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen (in leitender Funktion).

Bewacherausweis

Wachpersonen sind verpflichtet, den Bewacherausweis sichtbar zu tragen und ein amtliches Identifizierungsdokument (z. B. Personalausweis) mit sich zu führen.

Wichtige Regelungen seit 1. Januar 2019

  • Einführung eines Bewacherregisters (siehe unter Weitere Informationen)
  • Regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit (spätestens alle fünf Jahre) sowohl des Gewerbetreibenden als auch des Personals)