Wissenswertes zu Minijobs

Für geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen. Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt 520,00 Euro monatlich. Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Sie erhält die An- und Abmeldungen sowie Beitragsnachweise und nimmt die Pauschalabgaben entgegen.
Achtung: Arbeitsrechtlich sind Minijobber gleich zu behandeln wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (beispielsweise bei Urlaub, Kündigungsschutz, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses!)
Unterscheidung 520-Euro-Minijobs und kurzfristige Minijobs:
  • 520-Euro-Minijobs
    Es handelt sich um geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, der Minijobber verdient regelmäßig nicht mehr als 520,00 Euro im Monat. Die Arbeit findet meist regelmäßig statt, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. der Anzahl der monatlichen Einsätze.
  • Kurzfristige Minijobs
    Hierbei handelt es sich um kurzfristige Beschäftigungen von max. drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres. Die Arbeit findet nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich statt, wobei die Höhe des Verdienstes hierbei keine Rolle spielt.
Zentraler Ansprechpartner ist die Minijob-Zentrale